Beschluss
2 L 79/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 15. April 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit um eine auf 40 Stunden. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV auf die Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit, weil nicht er, sondern seine Ehefrau Bezieher des Kindergeldes für die Kinder unter 12 Jahren sei. 3 Der dagegen fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor. 4 Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 03.12.2009 - 2 L 148/09 -, m.w.N.). 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 6 Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AZV seien von der Ermächtigungsgrundlage des (ehemaligen) § 72 Abs. 4 BBG (nunmehr § 87 Abs. 4 BBG) wegen ihres sozialpolitischen Lenkungszwecks nicht gedeckt, wird übersehen, dass es sich zugrundliegend um eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO handelt. Voraussetzung für einen Erfolg des klägerischen Begehrens ist, dass ihm eine rechtliche Anspruchsgrundlage für sein Begehren zur Verfügung steht. Eine solche kann sich allenfalls aus § 3 Abs. 1 Satz 3 AZV ergeben. Im Übrigen hat der Senat aufgrund des Zulassungsvorbringens auch keine Zweifel daran, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen wird. 7 Auch das weitere Vorbringen, wonach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV eine willkürliche Differenzierung vornehme, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV kann ein Beamter die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen, wenn er für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhält. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG kann schon deshalb nicht vorliegen, weil Verfassungsrecht es nicht gebietet, Beamten eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit überhaupt zu ermöglichen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 11. März 2008 - 1 A 378/07 - zit. nach juris Rn. 8). 8 Darüber hinaus trifft auch die Annahme des Klägers nicht zu, es werde mit dem Anknüpfungsmerkmal des Bezugs von Kindergeld eine willkürliche Anspruchsvoraussetzung aufgestellt, wohingegen nach dem Zweck der Regelung auf die Betreuung des Kindes im Haushalt des Beamten abzustellen wäre. Denn grundsätzlich erfolgt der Bezug von Kindergeld gemäß § 64 EStG nach dem Obhutsprinzip. Dementsprechend regelt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Sofern ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen ist, bestimmen diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Kindergeldberechtigten. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV knüpft damit über das Merkmal der Kindergeldberechtigung mittelbar an das vom Kläger eingeforderte Obhutsprinzip an. Im Übrigen bestehen sachliche Gründe, nämlich solche der Verwaltungsvereinfachung, die es rechtfertigen, in tatbestandlicher Hinsicht an den Bezug von Kindergeld in der Person des Beamten, der die Verkürzung seiner Arbeitszeit beantragt, anzuknüpfen. 9 Dass der Kläger, soweit er mit seiner Frau die Inanspruchnahme des Kindergeldes durch sie vereinbart hat, seiner Familie die behaupteten wirtschaftlichen Vorteile in steuerrechtlicher Hinsicht zukommen lässt und damit auf die Vorzüge einer reduzierten Arbeitszeit verzichtet, beruht letztlich auf seiner freiwilligen Grundentscheidung. Der Kläger und seine Ehefrau hätten es ebenso in der Hand, den Bezieher des Kindergeldes für das nunmehr einzig noch unter 12 Jahren alte Kind zu ändern und damit die sachlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV in der Person des Klägers erfüllt werden. Eine willkürliche Differenzierung des Verordnungsgebers kann daher in keiner Hinsicht angenommen werden. Für eine (verfassungskonforme) Auslegung der Regelung - entgegen ihrem Wortlaut - besteht kein Raum. 10 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. In der Zulassungsschrift wird weder eine entsprechende Rechtsfrage gestellt noch aufgezeigt, warum eine solche für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. 13 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).