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Beschluss

2 O 12/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen die Versagung von Beihilfe mit dem Ziel wendet, Kosten für eine stationäre Behandlung seines Sohnes direkt an ihn ausgezahlt zu erhalten. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 13. November 2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis; jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keine nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen habe. Die entstandenen Behandlungskosten seien vom Beklagten infolge einer Überleitungsanzeige an die Landeshauptstadt Kiel, der die elterliche Sorge für den Sohn übertragen war, gezahlt und weiter an die Klinik geleistet worden. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Beihilfeanspruch des Klägers verneint. Die Annahme des Beschwerdevorbringens, ein Anspruch auf Beihilfe bestünde immer bereits dann, wenn dem Beihilfeberechtigten gegenüber grundsätzlich erstattungsfähige Leistungen erbracht worden seien und ihm hierüber eine Rechnung ausgestellt wurde, trifft nicht zu. Die Gewährung von Beihilfen hat nach § 80 LBG M-V zur Voraussetzung, dass der Beamte aufgrund von Krankheitsfällen Aufwendungen ausgesetzt ist. Auch § 6 Abs. 1 BBhV knüpft hinsichtlich der Frage der Beihilfefähigkeit an diesen Begriff der Aufwendungen an. Fehlt es - wie hier - an ernstlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Leistungserbringer, nachdem ein Dritter an ihn gezahlt hat, Leistungsansprüche gegenüber dem Beamten geltend macht, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. 4 Die auf der Fürsorgepflicht beruhende ergänzende Hilfe des Dienstherrn setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte als Gegenleistung für medizinische Leistungen etwas aus seinem Vermögen aufwenden muss bzw. aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 2 C 12/90 -, zit. nach juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 03.06.1965 - 8 C 170/63 -, zit. nach Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 S. 3; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2009, Teil 1/1 Anm. 9.5). 5 Eine dermaßen konkrete finanzielle Belastung des Klägers ist hier auch mit der Beschwerde weder dargetan noch hinreichend glaubhaft gemacht worden. 6 Von ihm bereits getätigte Zahlungen werden vom Kläger nicht behauptet. Das Vorbringen, eine Inanspruchnahme könne zu einem späteren Zeitpunkt durchaus erfolgen, erscheint aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls abwegig, insbesondere nachdem auf die dem Kläger nachträglich von der Klinik übersandte - in der Tat wohl nur nachrichtlich gemeinte - Rechnung vom 24. April 2007 nicht einmal eine Zahlungserinnerung erfolgt ist. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).