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Beschluss

2 O 118/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 25. September 2009 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin # #, #, bewilligt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, mit der sie die Schülerbeförderung ihrer drei Töchter vom Wohnort auch bis zur Bushaltestelle, hilfsweise den Ersatz der ihr hierfür entstehenden Aufwendungen, begehrt. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung durch die Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klägerin habe keinen weitergehenden Anspruch auf Beförderung ihrer Töchter zur Schule über die ab dem nächsten Dorf bestehende Busbeförderung hinaus. Die Kammer des Verwaltungsgerichts schloss sich der Einschätzung der Schulwegekommission des Beklagten zur Zumutbarkeit des etwa 1,8 km langen Weges vom Wohnort bis zur Bushaltestelle, der teilweise durch Wald führt an. Die Töchter, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die 10. Jahrgangsstufe der jeweiligen Schule nicht abgeschlossen hatten, durchquerten - so das Verwaltungsgericht - den waldigen Abschnitt zumeist zu dritt und seien zu gegenseitiger Hilfeleistung fähig. Die verkehrsarme Strecke erscheine als gut geeignet, um mit dem Fahrrad bewältigt zu werden. Schließlich könne die Klägerin, weil nicht beruflich tätig, die Töchter begleiten oder anderweitig unterstützen. 3 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der prozesskostenarmen Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu bewilligen. Nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. 4 Der Zweck der Prozesskostenhilfe besteht darin, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesshilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden. Deren Entscheidung ist vielmehr grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens, die Waffengleichheit der Prozessgegner zu gewährleisten, ist ein Überwiegen der Erfolgsaussicht für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erforderlich (vgl. Beschl. des Senats vom 08. März 2010 - 2 O 3/08 -). 5 Nach diesem Maßstab sind im Klageverfahren bisher nicht hinreichend geklärte Tatsachen- und ggf. auch Rechtsfragen zu klären. 6 Die Landkreise haben das Recht, die Schülerbeförderung durch den Erlass von Satzungen und durch die Ausgestaltung einer Verwaltungspraxis zu regeln. Denn nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V sind die Landkreise Träger der Schülerbeförderung in ihrem Gebiet. Die Schülerbeförderung gehört nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V zum eigenen Wirkungsbereich der Landkreise. Die Schülerbeförderung ist eine gemeindeübergreifende Angelegenheit, die die Landkreise nach § 89 Abs. 1 KV M-V in eigener Verantwortung regeln (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 09. Juli 1988 - 1/97 -, zit. nach juris Rn. 43 ff.). 7 Der Beklagte dürfte von dem ihm durch § 113 Abs. 3 SchulG M-V eingeräumten Spielraum mit dem Erlass seiner Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis # vom 04. Oktober 2006 unter Berücksichtigung der landesgesetzlichen Vorgaben des § 113 SchulG M-V beanstandungsfrei Gebrauch gemacht haben. Maßstab der satzungsrechtlichen Regelungen ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 113 Abs. 3 SchulG M-V die Belastbarkeit der Schüler und die Sicherheit des Schulweges. In diesem Rahmen dürfte sich - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - die vom Beklagten ausgestaltete Anspruchsberechtigung nach Mindestentfernung zwischen der Wohnung und der Schule durch die Satzungsbestimmungen, ergänzt um eine Härtefallklausel, grundsätzlich halten. 8 Mit der Regelung über die Prüfung von Einzelfällen durch die Härtefallkommission (§ 6 der Satzung) wird der vom Landesverfassungsgericht M-V anerkannte Spielraum der Landkreise bei der Ausgestaltung der Schülerbeförderung weiter ausgestaltet. Ob jedoch der Härtefallkommission angesichts der fehlenden Regelung von tatbestandlichen Voraussetzungen in der Härtefallklausel ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der wohl maßgeblichen konkreten objektiven Gefährlichkeit des Schulweges eingeräumt ist, erscheint zweifelhaft (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 04. April 2008 - 2 LB 7/07 - , zit. nach juris Rn. 59; OVG Koblenz, Beschl. v. 05. August 2004 - 2 A 11235/04 - , zit. nach juris Rn. 2). Auch mit Blick auf den grundsätzlich den Landkreisen eröffneten Ermessensspielraum (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 09. Juli 1988 - 1/97, aaO; Bley, SchulG, § 113 Anm. 2, soweit dort jeweils von einer maßgeblichen Verwaltungspraxis ausgegangen wird), dessen Ausübung sich wohl in dem Begriff der Zumutbarkeit wiederspiegeln dürfte, ist aufgrund der zugrundeliegenden Begründung der Entscheidung der Schulwegekommission nicht nachvollziehbar, ob hier nicht sachwidrige bzw. unzureichende Erwägungen angestellt worden sind. 9 Diese bisher nicht hinreichend geklärten Fragen dürften auch entscheidungsrelevant sein. Denn sofern Maßstab für die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, die Belastbarkeit der Schüler und die Sicherheit bzw. Gefährlichkeit des Schulweges i.S.d. § 113 Abs. 3 SchulG M-V im konkreten Einzelfall ist, dürfte die Entscheidung der Schulwegekommission zumindest mangelhaft begründet worden sein. Feststellungen zur Gefährlichkeit des Schulweges für die Töchter der Klägerin, die zumindest teilweise bereits aufgrund ihres Alters zum sog. risikobelasteten Personenkreis im Hinblick auf die Gefahr krimineller Übergriffe gehören dürften (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.04.2008 - 2 LA 573/07 -, zit. nach juris Rn. 6 ff.), finden sich in dem Protokoll der Schulwegekommission vom 17. November 2008 nicht. Auch die Annahme, dass durch eine Gruppenbildung eine Gefahrenlage ausgeschlossen und nicht nur verringert werden könne, ist nicht ohne weiteres überzeugend (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19. Juni 1996 - 13 L 5072/94 - , zit. n. Juris Rn. 31) zumal die Klägerin vorgetragen hat, dass ihre Töchter aufgrund unterschiedlicher Stundenpläne nicht regelmäßig zu dritt den Fußweg bewältigen und auch längere Wartezeiten für die Heimfahrt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nach Unterrichtsschluss grundsätzlich nicht hingenommen werden sollen. Soweit die Schulwegekommission darauf abgestellt haben sollte, dass die Gefährlichkeit des Schulweges durch die Begleitung eines Elternteils ausgeschlossen werden könne, wäre der Begriff der Sicherheit des Schulweges i.S. des § 113 Abs. 3 SchulG M-V verkannt worden. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Schülerbeförderung bereit zu stellen ist oder die Kosten für den Transport insbesondere durch die Eltern zu übernehmen sind, muss die Gefährlichkeit des Schulweges für den Schüler sein. Unabhängig davon, dass eine ständige Begleitung durch einen Elternteil (etwa in Fällen von beruflicher Verhinderung oder Krankheit) nicht gesichert werden kann, geht das Schulgesetz in § 113 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V ersichtlich von einer Belastbarkeitsgrenze für den Schüler, nicht der Familie des Schülers aus. 10 Soweit die Zumutbarkeit des Weges vom Wohnort zur Bushaltestelle durch die Schulwegekommission festgestellt wird, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der wohl vorgenommenen Ermessensentscheidung. Es ist nicht ersichtlich, dass Gefahren durch kriminelle Übergriffe auf die Töchter der Klägerin auf der bewaldeten verkehrsarmen Strecke überhaupt eine Rolle für die Feststellung der Zumutbarkeit des Weges durch die Härtefallkommission gespielt haben. Die Feststellungen zum Zustand der Straße nach deren Sanierung lassen eher darauf schließen, dass lediglich Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs eingestellt worden sind. Eine Ermessensentscheidung aufgrund unvollständiger Tatsachengrundlage bzw. sachfremder Erwägungen ist daher nicht auszuschließen. 11 Die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt hinsichtlich der Gebühren aus Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG, wonach die dort angeführte Gerichtsgebühr (nur) bei erfolgloser Beschwerde anfällt. Die sonstige Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus der Vorbemerkung 9 Abs. 1 (zu Teil 9. Auslagen) in der Anlage 1 zum GKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.