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Beschluss

2 M 101/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Aufforderung des Antragsgegners, ihre armenischen Pässe bei ihm zu hinterlegen. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Februar 2010 den Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner habe die Antragsteller zu Recht aufgefordert, ihre Reisepässe vorzulegen und ihm zum vorübergehenden Verbleib auszuhändigen. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. 4 Wenn die Antragsteller meinen, es müsse ihnen freistehen, selbst zu entscheiden, auf welchem Weg sie das Bundesgebiet verlassen, bzw. die Aufforderung zur Passhinterlegung sei unverhältnismäßig bzw. untauglich, berücksichtigen sie nicht genügend, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 6 AufenthG - mag sie auch rechtspolitisch umstritten sein - ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorgesehen ist ("soll"). Danach muss die Ausländerbehörde den Pass in der Regel in Verwahrung nehmen und kann bzw. muss nur in Ausnahmefällen dem Ausländer den Pass überlassen (vgl. zur Vorgängerregelung des § 42 Abs. 6 AuslG: OVG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2004 - 3 Bs 327/03 -, zit. nach juris Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein überwiegendes Interesse dies erfordert und die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Zweck der gesetzlichen Regelungen eine effektive Kontrolle der Erfüllung der Ausreisepflicht gewährleistet und Gefahr begegnet werden soll, dass der Betroffene durch die Vernichtung des Ausweispapieres oder mit der Behauptung des Verlustes seine Abschiebung verhindert (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 89, BT-Drs. 11/6321, S. 71). Insofern fehlt es der Beschwerdebegründung bereits an der Darlegung eines besonderen konkreten Einzelfalls, der ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Grundkonstellation erfordern würde. Denn die Antragsteller haben auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, derzeit eine freiwillige Ausreise zu beabsichtigen. Der allgemein gehaltene Hinweis darauf, den Antragstellern stehe es frei, auch auf dem Landweg das Bundesgebiet verlassen zu dürfen, reicht nicht aus, den Antragsgegner überhaupt zu veranlassen, in eine Einzelfallprüfung einzutreten. 5 Auch das weitere Vorbringen, mit dem deutlich gemacht wird, die Antragsteller wendeten sich mit ihrer Klage in der Hauptsache durch Nachsuchung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - hier nicht von Belang. Denn nach § 50 Abs. 6 AufenthG ist einzige Voraussetzung für eine Inverwahrungnahme von Pass- oder Passersatz das Bestehen der Ausreisepflicht. Auf deren Vollziehbarkeit kommt es nicht an (Hoffmann/Hoffmann, AuslG, 2008, § 50 Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.06.2001 - 13 S 542/01 -, zit. nach juris; VGH München, Urt. v. 17. Juni 1997 - 10 B 97.1277 -, AuAS 1997, S. 170; Beschl. v. 19.11.2001 - 10 ZE 01.2757 -, zit. nach juris Rn. 5). Insoweit fehlt es der Beschwerdebegründung im Übrigen an einer Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Weshalb sich die Begründung des Verwaltungsgerichts aus der Sicht der Beschwerdeführer als nicht tragfähig erweisen soll bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden müsse wird nicht substantiiert dargelegt. 6 Auch die Hinweise auf (theoretische) Folgeprobleme infolge der Verwahrung der Pässe verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Vortrag, die Antragsteller könnten sich ohne ihre Pässe nicht ausweisen, trifft so nicht zu. Die Antragsteller genügen ihrer Ausweispflicht nach § 48 AufenthG bereits dadurch, dass - sofern ihnen nicht ohnehin ein Duldungspapier ausgestellt ist - eine Bescheinigung über die Verwahrung nach § 50 Abs. 6 AufenthG zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2004 - 3 Bs 327/03 -, zit. nach juris Rn. 6; Heilbronner, AuslR, § 42 AuslG, Rn. 38). Dies hat der Antragsgegner in den zugrundeliegenden Bescheiden auch bereits in Aussicht gestellt. 7 Auch die mit der Beschwerde geltend gemachten weitergehenden Befürchtungen wegen einer Verletzung der Passpflicht sind nicht begründet. Insbesondere besteht nicht die Gefahr der Erfüllung von Straf- und Bußgeldvorschriften, §§ 3 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Denn durch die Verwahrung des Passes wird der Besitz im Sinne des § 3 Abs. 1 AufenthG nicht durchbrochen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2004 - 3 Bs 327/03 -, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 17. Juni 1997 - 10 B 97.1277 -, a.a.O.). Schließlich fehlt es auch insoweit an der plausiblen Darlegung der mit der Beschwerdebegründung bezeichneten Folgeprobleme der Verwahrung der Pässe. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).