Beschluss
2 L 88/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 12. März 2010 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2010 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Abs. 2 RGebStV seien nicht einschlägig. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege. 2 Der fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Vorbringen der Klägerin, die ohne ausdrückliche Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO das Rechtsmittel eingelegt hat, wertet der Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 21.04.2010 - 2 L 79/09 -, m.w.N.). 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 21.04.2010 - 2 L 79/09 -, m.w.N.). 6 Daran gemessen liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor. 7 Das Zulassungsvorbringen setzt sich schon nicht hinreichend mit der Begründungsstruktur der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Im Übrigen wird übersehen, dass die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend zu verstehen ist (vgl. Beschl. des Senats v. 29.01.2010 - 2 O 42/09 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, zit. nach juris Rn. 5). 8 Mit der Begründung des Zulassungsantrags wird nicht geltend gemacht, aus welchen Gründen im Falle der Klägerin ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegen soll. Damit genügt das Beschwerdevorbringen dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Die Annahme der Klägerin, über § 6 Abs. 3 RGebStV sollten "Ausnahmefälle und besondere Härtefälle" erfasst werden, geht fehl. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV hat beschränken wollen und ein Rückgriff auf die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV besondere Anforderungen verlangt (vgl. Beschl. des Senats v. 29.01.2010 - 2 O 42/09 -; BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.06.2009 - 1 D 30/09 -, zit. nach juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2009 - 2 S 1400/08 -, zit. nach juris). Derartige sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 9 Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, im Falle des Bezuges einer Ausbildungsvergütung könnten die gleichen finanziellen Rahmenbedingungen vorliegen, wie im Falle des Bezuges von Sozialleistungen verkennt die gesetzliche Regelungssystematik. Die pauschalen Einwände der Klägerin im Hinblick auf grundrechtlich verbürgte Rechte verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie genügen schon dem Darlegungserfordernis nicht. Im Übrigen bestehen auch seitens des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelungssystematik des § 6 RGebStV (vgl. Beschl. des Senats v. 29.01.2010 - 2 O 42/09 - unter Bezugnahme auf OVG Bautzen, B. v. 09.06.2009 - 1 D 30/09 -, a.a.O. Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2009 - 2 S 1400/08 -, a.a.O. Rn. 28 ff.). Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV stellt eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und lässt weder einen Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) werden die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV bereits dadurch gerecht, dass sie "bescheidsgebunden" einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustünde, falls sie sie beantragen würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, zit. nach juris Rn. 7). 10 Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV, insbesondere die des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, a.a.O.) ist die Berufung - wäre denn dieser Zulassungsgrund mit dem insoweit unspezifischen Zulassungsvorbringen hinreichend dargelegt worden - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 11 Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 124 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).