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Beschluss

2 L 50/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 07.01.2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung. Durch Urteil vom 07.01.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 2 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. 3 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 03.12.2009 - 2 L 148/09 -, m.w.N.). 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 5 Daran gemessen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. 6 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine sogenannte Regelausweisung nach §§ 53 Ziffer 1, 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG handelt, da der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist. Dies wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert in Zweifel gezogen. 7 Der Kläger meint allerdings, es liege ein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen würde. Dies trifft jedoch nicht zu. 8 Soweit der Kläger versucht, seine Beteiligung an der Straftat, wegen der er verurteilt worden ist, zu verharmlosen, steht dies im Widerspruch zu den vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich an der Fesselung und Bedrohung der Opfer beteiligt war und es ihm auch darum gegangen ist, seinen Anteil an dem zu erpressenden Geld zu erhalten. Die Begründung des Zulassungsantrags bietet keine Veranlassung, an diesen nach umfangreicher Beweisaufnahme durch das Landgericht getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Strafe durch das Landgericht ausdrücklich u.a. deshalb gemildert worden ist, weil es davon ausgegangen ist, dass der Kläger "wegen der vorliegenden Verurteilung zwingend aus Deutschland auszuweisen" sei. Dies lässt den Schluss zu, dass das Strafmaß erhöht worden wäre, wenn das Landgericht angenommen hätte, der Kläger würde in Deutschland bleiben dürfen. 9 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es, wenn der Kläger meint, in Deutschland fest verwurzelt zu sein. Er hat derzeit und hatte auch vor seiner Inhaftierung keine Wohnung, keine feste Arbeitsstelle und auch keine familiären Bindungen in Deutschland. Auch hierzu kann auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen verwiesen werden, denen der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten ist. Allein dass er der Vater eines in Deutschland lebenden und inzwischen 16jährigen Mädchens ist, vermag seine Rechtsposition nicht zu verbessern. Um sich in diesem Zusammenhang auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können, reicht eine formale Rechtsbeziehung nicht aus; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 2 M 151/09 -, Rn. 6, zit. nach juris). Von derartigen Bindungen ist hier jedoch nicht auszugehen, zumal seine Tochter nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht einmal weiß, wer ihr Vater ist. 10 Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, es sei ihm unmöglich, sich in Vietnam erneut zu integrieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er sein Heimatland erst als Erwachsener verlassen hat und zumindest zu seinem Vater in Vietnam noch Kontakt hat. Das allein reicht schon für die Annahme, dass es ihm zumutbar sein sollte, sich in die Lebensverhältnisse in Vietnam wieder einzufinden. 11 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Ausweisung des Klägers aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat und seiner nicht besonders intensiven Verwurzelung in Deutschland nicht unverhältnismäßig ist i.S. der vom Kläger zitierten Rechtsprechung, so dass schon deshalb auch der Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben ist. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. 13 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).