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Beschluss

2 L 129/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 23.06.2009 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin begehrt als Studentin im Fachbereich Wirtschaft die Verpflichtung des beklagten Prüfungsausschusses, sie zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Fach "Recht der Unternehmenskrise" zuzulassen. 2 Durch Urteil vom 23.06.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es u.a., die Klägerin habe einen rechtswirksamen Antrag auf Anwendung der Diplomprüfungsordnung der Hochschule Wismar, Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung, für den Studiengang Wirtschaftsrecht vom 19.05.2003 gestellt, die in § 9 Abs. 4 Satz 1 folgende Regelung enthalte: 3 Eine nicht bestandene Modulprüfung kann unabhängig vom Freiversuch einmal wiederholt werden. 4 Daraus folge, dass eine zweite Wiederholungsprüfung nicht vorgesehen sei. 5 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. 6 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für die Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2010 - 2 L 54/10 -, m.w.N.). 7 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist. 8 Der Auffassung der Klägerin, die oben wiedergegebene Regelung in der Prüfungsordnung schließe einen zweiten Wiederholungsversuch nicht aus, ist nicht zu folgen. Die Norm ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck unmissverständlich. Sie ermöglicht es dem Prüfling, der die Prüfung im ersten Anlauf nicht bestanden hat, diese (nur) "einmal" zu wiederholen. Ausgenommen ist hierbei lediglich der Fall des Freiversuchs, um den es aber nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall offenbar nicht geht. Dass in der Regelung das Wort "kann" auftaucht, bedeutet nicht, wie die Klägerin aber anscheinend meint, dass dem Beklagten im Hinblick auf weitere Prüfungswiederholungen ein Ermessen eingeräumt wäre. Das Wort ist nicht an die Prüfungsbehörde, sondern den Prüfling gerichtet; ihm wird die Möglichkeit einer einmaligen Wiederholung eingeräumt. Für die Prüfungsbehörde regelt die Vorschrift dagegen verbindlich, dass sie weitere Wiederholungen nicht zulassen darf. 9 Dem Verwaltungsgericht ist also auch in seiner rechtlichen Schlussfolgerung zuzustimmen, dass es auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich in der Vergangenheit rechtswidrige Zulassungsentscheidungen des Beklagten gegeben hat. Im Übrigen hat die Klägerin auch weder ausdrücklich vorgetragen, dass solche weiteren Wiederholungsprüfungen gerade gemäß der Prüfungsordnung vom 19.05.2003 vorgekommen sind, noch hat sie konkrete Fälle benannt, die eine entsprechende Nachprüfung ermöglichen würden. Dies gilt nicht nur für die Begründung des Zulassungsantrags, sondern auch im Hinblick auf die Klagebegründung, auf die sich das zweitinstanzliche Vorbringen bezieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid vom 09.09.2003, in dem vom "Bestehen von Prüfungen im 2. Versuch" die Rede ist. Denn dieser Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf die "Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht des Fachbereichs Wirtschaft vom 26.11.1998". 10 Wenn nach dieser älteren Prüfungsordnung eine zweite Wiederholungsprüfung möglich war, vermag dies die Rechtsposition der Klägerin nicht zu verbessern. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts galt für die Klägerin die neue Prüfungsordnung. Die daran in der Begründung des Zulassungsantrags geübte Kritik der Klägerin erweist sich als unberechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin meint, die "Erklärung zur neuen Studien- und Prüfungsordnung", sei nicht als Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung zu werten. Die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass sie selbst unter der Rubrik "PO neu?" ein "Kreuz gesetzt und entsprechend ihre Unterschrift geleistet" habe. Der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu entnehmen, wieso diese Erklärung missverständlich gewesen sein könnte. Welche Bedeutung die Erklärung sonst gehabt haben sollte, trägt die Klägerin nicht vor. Sie gibt auch nicht an, die Erklärung tatsächlich damals missverstanden zu haben. Dagegen spricht auch, dass sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihr Studium in der "Folgezeit" nach der neuen Prüfungsordnung "ausgerichtet" habe. Mit diesem Argument hat sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht konkret auseinandergesetzt. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.11.2009 verwiesen werden, wonach die Klägerin "sämtliche Prüfungsleistungen für die Diplomprüfung unter den Maßgaben der Diplom-Prüfungsordnung 2003 absolviert" habe. Auch dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Erklärung der Klägerin ist auch nicht aufgrund von formellen Mängeln unwirksam. Weder brauchte das Wort "Antrag" ausdrücklich genannt zu werden, noch bedurfte es eines individuellen Schreibens der Klägerin. Dass sie die Erklärung gemeinsam mit weiteren Studenten auf einer Liste abgegeben hat, berührt die Rechtswirksamkeit nicht. Die Klägerin trägt auch nicht substantiiert vor, dass sie angenommen habe, die Erklärung sei nicht für den Beklagten bestimmt gewesen. Auch dagegen spricht im Übrigen, dass sie ihr Studium in der Folgezeit nach der neuen Prüfungsordnung ausgerichtet hat. 11 Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf das von ihr vorgelegte Antragsformular auf "Genehmigung einer 2. Wiederholungsprüfung". Dabei handelt es sich offenbar um ein an der Hochschule allgemein verwandtes Formular. In ihm sind der "Fachbereich" und der "Studiengang" sowie auch die einschlägige Prüfungsordnung anzugeben. Dies bedeutet, dass das Formular sinnvoll nur in Bereichen Anwendung finden kann, in denen eine zweite Wiederholungsprüfung nach der insoweit maßgeblichen Prüfungsordnung vorgesehen ist. Dies trifft aber - wie bereits ausgeführt - für die Klägerin nicht zu. 12 Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht weiter aufzuklären brauchte, falls der Zulassungsantrag (konkludent) auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 VwGO gestützt sein sollte. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (erfolglos) gestellt hätte (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), ist der Begründung des Zulassungsantrags allerdings nicht zu entnehmen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. 14 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).