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Beschluss

2 M 166/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 22. Juni 2010 wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antragsteller erstrebt in der Sache die Zulassung zur Notenverbesserung in der Pflichtfachprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung. 2 Das als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen den durch das Verwaltungsgericht abgelehnten Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegte Begehren hat keinen Erfolg. 3 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Das Begehren des Antragstellers wird als isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgelegt. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er von dem Kläger persönlich und nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zugelassenen Bevollmächtigten gestellt ist. Denn der so verstandene Prozesskostenhilfeantrag unterliegt selbst – im Gegensatz zur Beschwerde – nicht dem Anwaltszwang (vgl. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010 § 166 Rn. 9b). Grundsätzlich ist damit ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag geeignet, ein nach der Entscheidung über ihn eingelegtes Rechtsmittel auch dann zulässig zu machen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist an sich bereits abgelaufen ist. Denn in diesem Fall ist im Anschluss über den Prozesskostenhilfeantrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren (§ 60 VwGO). 5 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Erfolg verhelfen würden. Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO gilt auch für die Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 20.09.2009 – 2 L 233/08 -, zit. nach juris m.w.N.). 6 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2010 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Notenverbesserungsverfahren, nachdem er die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt und den Dienst auch angetreten habe. Der Verordnungsgeber des Landes habe sein rechtliches Gestaltungsermessen, das ihm durch § 5d Abs. 5 Satz 4 DRiG eingeräumt sei, willkürfrei ausgeübt. Die Regelung des § 27 Abs. 2 JAPO M-V, nach der ein Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst die Möglichkeit der Notenverbesserung ausschließt, sei sachlich gerechtfertigt. Es solle mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass sich der Kandidat entweder auf die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung oder aber auf den staatlich finanzierten Vorbereitungsdienst konzentriere. 7 Eine dagegen gerichtete Beschwerde bliebe ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 8 Die Begründung der Beschwerde setzt sich schon nicht hinreichend mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Antragstellers, die Regelung des § 27 Abs. 2 JAPO M-V verstoße gegen das Willkürverbot, weil in anderen Bundesländern sehr wohl ein Notenverbesserungsverfahren eingeführt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass durch § 5d Abs. 5 Satz 4 DRiG den Normgebern der Bundesländern lediglich die Möglichkeit einer Zulassung der Notenverbesserung eingeräumt, die Einführung ein solchen Verfahrens jedoch nicht vorgegeben wird (vgl. VGH Kassel, Urt. V. 29.12.1994 – 6 UE 2134/93 -, zit. nach juris Rn. 27; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 5d Rn. 50). Auch die Ausgestaltung, sofern landesrechtlich die Entscheidung für ein Notenverbesserungsverfahren getroffen wird, ist bundesrechtlich nicht bestimmt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, die auf das Föderalismusprinzip gestützt sind und die sachlichen Gründe für die konkrete landesrechtliche Ausgestaltung im § 27 Abs. 2 JAPO M-V erläutern, findet durch den Antragsteller nicht statt. Die Verfassungsmäßigkeit einer in die landesrechtliche Kompetenz fallenden Regelung kann schon grundsätzlich nicht mit einer Ungleichbehandlung gegenüber der Ausgestaltung in anderen Bundesländern angegriffen werden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 29.12.1994 – 6 UE 2134/93 -, zit. nach juris Rn. 33 m.w.N.). 9 Der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers ist auch sonst aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht eingeschränkt. Die Einwände des Antragstellers, ihm werde die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verboten, sein Studium künstlich verlängert und der Zugang zur Berufsausübung verweigert, treffen schon tatsächlich nicht zu. Durch die Regelung, dass das Notenverbesserungsverfahren nur in dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten Prüfungstermin und nur solange möglich ist, wie der Kandidat noch keinen Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gestellt hat, werden keine Zugangshindernisse, weder hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes noch erst recht nicht hinsichtlich der Berufsausübung aufgebaut. Denn dem Antragsteller stand es – wie jedem anderen Kandidaten – frei, sich für das Notenverbesserungsverfahren oder die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zu entscheiden. 10 Auch scheidet ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang schon von vornherein aus, weil der Benotung im Fall des Bestehens der Prüfung in der insoweit maßgeblichen rechtlichen Hinsicht eine objektiv berufsregelnde Tendenz nicht zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 LA 213/06 -, zit. nach juris Rn. 5). Schließlich besteht nicht einmal ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erhöhung der tatsächlichen Chancen auf dem Berufsmarkt gerade in der Form eines Notenverbesserungsverfahrens (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 LA 213/06 -, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.1992 – 9 S 2623/92 -, zit. nach juris Rn. 4; VGH Kassel, Urt. v. 29.12.1994 – 6 UE 2134/93 -, a.a.O Rn. 29). 11 Das Antragsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.