OffeneUrteileSuche
Urteil

2 L 164/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 02.10.2009 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 verurteilt, dem Kläger für September 2006 eine weitere Zulage in Höhe von 20,45 € zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Beamter im Justizvollzugsdienst und begehrt für den Monat September 2006 die Auszahlung der Differenz in Höhe von 20,45 € zwischen der ihm gewährten (einfachen) Schichtzulage nach § 20 Abs. 2a, Abs. 4 Satz 1 EZulV und der von ihm begehrten Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EZulV. Bis einschließlich August 2006 und ab Oktober 2006 wurde dem Kläger die Wechselschichtzulage gewährt; die Nichtgewährung für September 2006 wurde damit begründet, dass der Kläger urlaubsbedingt (von Mitte Juli bis Mitte August 2006) nicht im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen sei. 2 Durch Urteil vom 02.10.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. 3 Gegen diese ihm am 14.10.2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 13.11.2009 Berufung eingelegt. 4 Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob es für die Gewährung der Wechselschichtzulage darauf ankommt, dass der Wechselschichtdienst in den Vormonaten des Zahlungsmonats tatsächlich geleistet wurde bzw. ob urlaubsbedingte Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 zu verurteilen, ihm für September 2006 eine weitere Zulage in Höhe von 20,45 € zu gewähren. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Mit Schriftsätzen vom 02.07.2010 und 24.08.2010 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die Berufung hat, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, Erfolg. 12 Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO einen "bestimmten Antrag" enthalten. Dies setzt aber keinen ausdrücklich formulierten Antrag voraus, es genügt vielmehr, dass sich aus der Berufungsbegründung das Ziel und der Umfang der Berufung eindeutig herleiten lässt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Gericht nicht etwas anderes als vom Berufungskläger gewolltes ausspricht und darüber hinaus abschließend über die Berufung entscheidet (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. § 124a Rn. 14 m.w.N.; zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO: Beschluss des Senats vom 09.12.2008 - 2 M 115/08 -, juris). 13 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 14.12.2009 hinreichend deutlich gemacht hat, dass es ihm weiterhin um die Gewährung der Wechselschichtzulage für den umstrittenen Monat geht. Dies wird mit der ausdrücklich erfolgten Antragstellung im Schriftsatz vom 18.12.2009 (nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) noch einmal klargestellt. 14 Die Berufung ist begründet, weil dem Kläger die begehrte Zulage zusteht. 15 Die rechtliche Betrachtung hat auszugehen von §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 47 BBesG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 4 EZulV, wonach Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist, dass der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan), der in der Regelung näher beschrieben wird, eingesetzt ist. Dass der Kläger "im Allgemeinen" im Wechselschichtdienst tätig ist, hat bereits das Verwaltungsgericht aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten festgestellt. Sowohl aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.05.2007 als auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom 24.07.2007 ist zu ersehen, dass der Kläger seit 1995 Wechselschichtdienst geleistet und dementsprechend die dafür vorgesehene Zulage bis einschließlich August 2006 bezogen hat. Unstreitig ist auch, dass dem Kläger die Zulage ab Oktober 2006 wieder gewährt worden ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Prüfung, ob die vom Beklagten angewandte Methode, die Anspruchsberechtigung zu prüfen, einer gerichtlichen Kontrolle standhält. Nach den insoweit nicht von den Beteiligten in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte die Anspruchsberechtigung "durch eine retrospektive Betrachtung der in der Vergangenheit, sprich den jeweiligen Vormonaten, tatsächlich geleisteten Dienste geprüft." Für die Entscheidung des Senats kommt es nicht darauf an, ob der vom Beklagten in den Blick genommene Zeitraum zutreffend ist (vgl. den in der inzwischen wieder außer Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 4 S. 3 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.10.1990 - BGBl. I S. 2298 - geregelten Dreimonatszeitraum) oder ob auch bzw. nur der Monat, für den die Zulage jeweils begehrt wird, zu berücksichtigen ist. So wie der Fall liegt, steht dem Kläger die Zulage bei jeder rechtlichen Betrachtungsweise zu. Dies gilt auch, wenn man ausschließlich auf den Monat September 2006 abstellt; denn in diesem Monat hat der Kläger tatsächlich Wechselschichtdienst geleistet. 16 Die Zulage ist dem Kläger einzig deshalb nicht gewährt worden, weil er von Mitte Juli bis Mitte August 2006 Urlaub hatte und deshalb in den vom Beklagten in den Blick genommenen Monaten vor September 2006 nicht ununterbrochen tatsächlich Wechselschichtdienst geleistet hat. Diese (tatsächliche) Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit war jedoch rechtlich irrelevant. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EZulV wird bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit die Zulage im Falle eines Erholungsurlaubs weitergewährt, soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung findet sich im Hinblick auf die Wechselschichtzulage - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - in § 20 Abs. 1 EZulV nicht. Wenn darin vorausgesetzt wird, dass der Beamte "ständig" nach einem Schichtplan eingesetzt wird, so wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Arbeit "auf Dauer" angelegt sein muss (vgl. BAG, Urt. v. 08.07.2009 - 10 AZR 589/08 -, Rn. 23, zit. nach juris). Mit der Voraussetzung der Ständigkeit soll lediglich ausgeschlossen werden, dass die Zulage von Beamten beansprucht wird, die die zulagenberechtigende Tätigkeit nur ausnahmsweise ausüben. Dass die Zulage nur im Hinblick auf jeweils konkret tatsächlich geleistete Dienste zu gewähren ist, ergibt sich daraus nicht. 17 Die Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV unterscheidet sich, indem sie lediglich voraussetzt, dass die zulagenberechtigende Tätigkeit "ständig" ausgeführt wird, beispielsweise von der des § 22a EZulV, wonach die zulagenberechtigende Tätigkeit "im laufenden Kalendermonat" in einem bestimmten Umfang ("mindestens fünf Flüge") nachgewiesen sein muss. Außerdem ist in § 22a Abs. 3 S. 3 EZulV ausdrücklich geregelt, dass § 19 EZulV "keine Anwendung" findet. Eine derartige Regelung oder Klarstellung findet sich in § 20 EZulV nicht. Auch § 23 Abs. 1 EZulV könnte (ohne dass § 19 EZulV ausdrücklich erwähnt würde) eine andere Regelung im Sinne von § 19 EZulV enthalten. Denn danach wird die Zulage nur gewährt, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120 (§ 23 Abs. 1 S. 3 EZulV). 18 Auch Sinn und Zweck der Schichtzulage, mit der die vom Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich anerkannt werden sollen, führen zu keinem anderen Ergebnis als dass die Schichtzulage auch bei Urlaub, Krankheit oder ähnlichen Unterbrechungen weiter gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, Rn. 31 f., zit. nach juris). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 20 Die Revision ist nicht zuzulassen nach § 132 Abs. 2 VwGO.