OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 71/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 11. März 2008 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 418,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Beklagte begehrt noch die Erstattung von Friedhofsgebühren für die von ihm veranlassten Kosten der Bestattung des Vaters des Klägers. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. März 2008 den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2007 insoweit aufgehoben, als darin u.a. Friedhofsgebühren in Höhe von 418,- Euro gegen den Kläger festgesetzt worden sind. Bei den Friedhofsgebühren, die der Beklagte - so das Verwaltungsgericht - mit Bescheid vom 27. September 2006 gegen sich selbst festgesetzt hat, handele es sich nicht um Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 VwVKVO M-V. Die Friedhofsgebühren seien keine Beträge, die an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen gewesen seien. Es handele sich nicht um Gebühren für die Ersatzvornahme, denn der Friedhof wäre auch dann in Anspruch genommen worden, wenn der Kläger die Beisetzung veranlasst hätte. 3 Der dagegen gerichtete fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, nicht vor. 4 Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22.07.2010 - 2 L 101/10 -, m.w.N.). 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2010 - 2 L 88/10 -, zit. nach juris Rn. 6, m.w.N.). 6 Danach bietet die Begründung des Zulassungsantrags keine Veranlassung, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu zweifeln. 7 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der mit dem zugrunde liegenden Leistungsbescheid geltend gemachten Friedhofsgebühren zu Recht darauf abgestellt, dass es sich nicht um erstattungsfähige Kosten einer Ersatzvornahme handelt. Soweit der Beklagte mit dem Zulassungsvorbringen geltend macht, § 89 SOG M-V i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2 BestattG a.F. stelle eine originäre Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der öffentlichen Verwaltung gegenüber dem Bestattungspflichtigen auch hinsichtlich der im Streit befindlichen Gebühren dar, wird diese Auffassung nicht in der dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise näher begründet. Allein der Hinweis darauf, dass § 89 Abs. 1 SOG M-V ausdrücklich bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen kann, begründet noch keine Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch. Im Übrigen ist durch die in Bezug genommenen Regelung des § 89 Abs. 1 SOG M-V nur allgemein das Zwangsmittel der Ersatzvornahme landesrechtlich geregelt und zwar - im Unterschied zu den bundesrechtlichen bzw. landesrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer - dahingehend, dass nicht nur die Fremd-, sondern auch die Selbstvornahme ein zulässiges Zwangsmittel sein kann. Darüber hinaus bestimmt diese Regelung nur, dass die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden kann, nicht jedoch in welcher Höhe und welche Kosten als solche erstattungsfähig sind. Auch die mit dem Zulassungsvorbringen in Bezug genommene Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 BestattG M-V a.F., nach der eine Pflicht zur Erstattung der Kosten im Falle der durch die örtliche Ordnungsbehörde veranlassten Bestattung unberührt bleibt, verweist gerade auf sonstige Regelungen über eine Kostenerstattung und begründet nicht unmittelbar einen Rückgriffsanspruch der Behörde gegenüber dem Pflichtigen. 8 Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der Sache darauf abgestellt, dass § 114 SOG M-V in Verbindung mit der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung die einschlägige Anspruchsgrundlage für Kostenerstattungsansprüche einer Ersatzvornahme ist. Dies wird auch durch den Regelungsumfang der Verwaltungsvollzugskostenverordnung ausdrücklich bestätigt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VwVKVO M-V gehören zu den gebührenpflichtigen Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz auch solche der Ersatzvornahme. 9 Auch werden mit dem Zulassungsantrag keine Ansätze dafür aufgezeigt, dass es sich möglicherweise bei den mit dem zugrunde liegenden Leistungsbescheid geltend gemachten Friedhofsgebühren nicht um Kosten einer Ersatzvornahme, sondern auf anderer Anspruchsgrundlage ergangene Gebühren handeln könnte. Zu einer Auslegung der "Rechnung" vom 27. September 2006 sieht sich der Senat darüber hinaus auch deshalb nicht in der Lage, weil die aufgelisteten Beträge nur unspezifisch bezeichnet und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch kaum näher beschrieben worden sind. 10 Schließlich fehlt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit dem hier wohl in der Sache entgegenstehenden allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nach der Lage des Einzelfalles nicht zu unbilligen Härten führen darf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.02.1996 - 19 A 3802/95 -, zit. n. juris Rn. 19 m.w.N.). Nachdem der bestattete Vater seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger nach unbestrittenem Vortrag in Höhe von über 20.000 Euro vernachlässigt hat und unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger das Erbe ausgeschlagen hat, dürfte hier jedenfalls eine solche unbillige Härte anzunehmen sein. 11 Auch der zur Begründung des Zulassungsantrags angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. 12 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl.v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; Beschl. d. erkennenden Senats v. 22.07.2010 - 2 L 101/10 - m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. 13 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es wird schon nicht vorgetragen, warum nicht Gebühren, die auch ohne die Ersatzvornahme angefallen wären, nicht nach den für sie maßgeblichen Bestimmungen festgesetzt werden können sollen. Darüber hinaus findet sich die auch vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung sehr wohl auch in der Rechtsprechung anderer Bundesländer, des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur (vgl. OVG Münster, Beschl.v. 02.02.1996 - 19 A 3802/95 -, zit. n. juris Rn. 6 ff. m.w.N., insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 71.78 -, zit. nach juris Rn. 12). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).