OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 176/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 26. Juli 2010 (6 B 773/10) wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.500,- festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor genannten Beschluss ist zwar nach dessen Zustellung am 29. Juli 2010 am 05. August 2010 fristgemäß erhoben und mit am 27. August 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch fristgemäß begründet worden. Sie bleibt jedoch mit dem Antrag, 2 der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 26. Juli 2010 aufzugeben, die Straßenbaumaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller Hohe Straße 3 und 4 in A-Stadt/Müritz (Flurstücke 5 und 6, Flur 4, Gemarkung A-Stadt) mit sofortiger Wirkung einzustellen, 3 in der Sache ohne Erfolg. 4 Die auf die dargelegten Gründe beschränkte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses führt nicht zu der von den Antragstellern begehrten Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. mit der schon allein tragenden Begründung abgelehnt, dass den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Straßenbau (Umgestaltungs-)Maßnahmen seien nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Damit setzen sich die Antragsteller bereits nicht hinreichend auseinander. Zum einen geht ihr Vortrag hierzu, das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, wo die Grenze der Unzumutbarkeit zu ziehen und in welchem Verhältnis diese zu dem Fortschritt der Baumaßnahmen zu sehen sei, an den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes vorbei. Denn das Gericht hat die Frage der Zumutbarkeit nicht im Zusammenhang mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller thematisiert, sondern bei Abhandlung des im erstinstanzlichen Verfahren weiter gestellten Antrages auf Wiederherstellung des Zustandes vor Durchführung der Baumaßnahmen. Zum anderen erschöpft sich ihr Beschwerdevorbringen an dieser Stelle in der nicht weiter begründeten Behauptung, die Baumaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen und beeinträchtigten ihr Eigentum an den von der Straße in Anspruch genommenen Grundstücksflächen auch in Zukunft in nicht hinnehmbarer Weise. Ausführungen, die diese Feststellung nachvollziehbar belegten, fehlen. 5 Die Beschwerde der Antragsteller kann aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie für ihren Antrag auf Einstellung der Straßenbauarbeiten keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO haben. Anders als sie meinen, können sie einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Abwehranspruch nicht aus ihrem Eigentumsrecht an den von der Hohen Straße in A-Stadt in Anspruch genommenen Grundstücken (Flurstücke 5 und 6, Flur 4, Gemarkung A-Stadt) herleiten. 6 Nach dem Sachverhalt, wie er sich im vorliegenden summarischen Verfahren darstellt, wird die im Eigentum der Antragsteller stehende Fläche vor ihrem Haus seit den 1970-er Jahren als mit Betonplatten befestigter und mit (zum Teil abgesenktem) Hochbord sowie Waschbetonkübeln ausgestatteter öffentlicher Gehweg der Gemeindestraße "Hohe Straße" genutzt. Die dem entsprechende örtliche Situation wird durch die in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen aus dem Monat März 2010 veranschaulicht. Die nunmehr durchgeführten und womöglich auch noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen, deren Umfang die zu den Akten gereichte Ausführungsplanung verdeutlicht, haben die Antragsteller danach zu dulden, auch wenn eine dafür in Anspruch genommene Teilfläche in ihrem Eigentum stehen sollte. Das folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V. 7 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V steht dem Straßenbaulastträger die Ausübung der Rechte des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern, wenn er nicht Eigentümer der Grundstücke ist, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die Hohe Straße ist allem Anschein nach eine "vorhandene" öffentliche Gemeindestraße nach §§ 3 Satz 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 StrWG M-V mit Widmungsfiktion (vgl. dazu grundlegend OVG B-Stadt, 13.02.2002 - 1 L 151/00 -, NordÖR 2002, 324). Die Antragsgegnerin ist nach § 14 StrWG M-V Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen. Teil der Hohen Straße ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V der hier interessierende Gehweg. Daraus folgt, dass die Rechte aus dem Grundstückseigentum, so sie denn überhaupt noch den Antragstellern zustehen, der Antragsgegnerin zur Ausübung insoweit übertragen sind, als dies u.a. die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. In diesem Sinne erforderlich sind die hier streitgegenständlichen Straßenausbauarbeiten. 8 Nach den vorliegenden Fotografien war der Gehweg der Hohen Straße mit unterschiedlichen Materialien befestigt, im Wesentlichen mit größtenteils beschädigten Betonplatten aus "DDR-Produktion". Womöglich war der Unterbau des Gehweges, vor allem in dem Bereich einer Grundstückszufahrt mit abgesenkter Bordsteinkante, nicht mehr intakt. So ließen sich die erkennbaren Verwerfungen der Gehwegbefestigung (vgl. Blatt 44 der Gerichtsakte) erklären. Danach dürfte die Lebensdauer des Gehweges abgelaufen gewesen sein. Die hier in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen stellen sich daher als Neuanlegung bzw. Verbesserung i.S.v. § 11 Abs. 1 StrWG M-V dar, die u.a. Gegenstand der Straßenbaulast und damit Aufgabe des Straßenbaulastträgers sind. Solche Maßnahmen unterfallen § 19 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V. Sie gehören zu den für die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlichen Maßnahmen des Straßenbaulastträgers. Die Voraussetzung "Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert" in § 19 Abs. 1 StrWG M-V erfüllen alle mit der Nutzung der Straße zusammenhängenden Maßnahmen des Straßenbaulastträgers, die für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind (vgl. Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand: Februar 2006, Art. 13, Rn. 12; Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 11, Anm. 6; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Auflage, § 12, Rn. 5; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., S. 160, Rn. 23). Sind Straßen abgängig oder entsprechen sie den heutigen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr, können auch umfangreiche Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich sein (OVG Lüneburg, 28.02.2007 - 12 ME 95/07 -, NordÖR 2007, 253, 255). 9 Sind die Rechte aus dem Eigentum an dem Grundstück Hohe Straße 3 und 4 in A-Stadt danach, soweit der Gehweg der Hohen Straße über dieses Grundstück verläuft, der Antragsgegnerin als Straßenbaulastträgerin der Gemeindestraßen übertragen, so sind die Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke gehindert, selbst Ansprüche aus diesem Recht geltend zu machen. Ein auf ihr Grundstückseigentum gestützter, gegen die Straßenbaumaßnahmen gerichteter Abwehranspruch scheidet aus. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).