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Beschluss

1 M 231/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. Oktober 2010 – 4 B 788/10 – (Ziffer 1.) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller – Fahrerlaubnisinhaber der Klassen CE, C1E, BE, A und Unterklassen – wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihm mit Bescheid vom 21. Juli 2010 sofort vollziehbar seine Fahrerlaubnis entzogen hat, weil er sich am 13. Dezember 2008 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille mit dem Fahrrad im Straßenverkehr bewegt hat. Nach Maßgabe des angeordneten und beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens sei – so die Antragsgegnerin – zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig unter Alkoholeinfluss auch mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde. Dagegen hat der Antragsteller erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 2 Die nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 07. Oktober 2010 unter dem 21. Oktober 2010 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und unter dem 08. November 2010 (Montag) ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 3 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. 4 Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 5 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung abgestellt. 6 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2010, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, offensichtlich rechtmäßig sein dürfte. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Frage zu stellen. 7 Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, das auf entsprechende Anordnung beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten rechtfertige nicht die Fahrerlaubnisentziehung. Entgegen der – näher bezeichneten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schweige das Gutachten dazu, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes gewesen sei, der ebenso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem „Fahrrad“ – gemeint ist offensichtlich: Kraftfahrzeug – führen könne. Das Gutachten verfahre „frei nach dem Motto“, ein Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem Fahrrad nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein gezeigt habe, sei „automatisch“ auch dazu bereit, die Verkehrssicherheit ungleich stärker mit einem Kraftfahrzeug zu gefährden. Einen solchen Automatismus kenne das Gesetz indessen nicht. Insbesondere sei Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV nicht zu entnehmen, dass nach einer Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer unter erheblichem Alkoholeinfluss ausnahmslos von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum auszugehen sei. Feststellungen zur Frage der Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten des Antragstellers mit Kraftfahrzeugen fehlten gänzlich. Es sei daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Benutzung des Fahrrads zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt die bewusste Entscheidung des Antragstellers zugrunde gelegen habe, keinesfalls mit einem Kraftfahrzeug in diesem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. In diesem Fall wäre auch die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gerade nicht als Ausdruck eines Kontrollverlusts anzusehen, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug hätte führen können. Diese Frage hätte der Gutachter weiter aufklären müssen. 8 Dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass darin die rechtlichen Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung nach Maßgabe von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV nach der entsprechenden Änderung durch Art. 1 Nr. 34 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1338), in Kraft getreten am 30. Oktober 2008 (Art. 8), nicht präzise wieder gegeben werden. Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV definiert einen Missbrauch von Alkohol, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufhebt, inzwischen dahingehend, dass „das Führen von Fahrzeugen“, also nicht mehr das „Führen von Kraftfahrzeugen“, und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann bzw. solches zu erwarten ist. Die Antragsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeerwiderung dazu geltend, dass die entsprechende Änderung von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV eine Veränderung der materiellen Rechtslage beinhalte, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 – (NJW 2008, 2601 = BVerwGE 131, 163 – zitiert nach juris) noch keine Berücksichtigung habe finden können. Insoweit komme es nach dem Text der Verordnung auf die Frage der Gleichstellung des Führens eines Fahrrades und eines Kraftfahrzeuges für die Feststellung des Vorliegens des Eignungsmangels des Alkoholmissbrauchs nicht mehr an, da eine solche Gleichstellung bereits vom Verordnungsgeber seit der Änderung von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV vorgegeben werde. Auf die Änderung von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV geht das Beschwerdevorbringen nicht ein (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Letztlich kann der Senat vorliegend in der Sache offen lassen, ob mit der Änderung von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV tatsächlich eine Rechtsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht einhergeht (vgl. dazu ablehnend VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2010 – 9 K 3681/09 –, juris). 10 Denn auch unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.05.2008 – 3 C 32.07 –, a.a.O.) bzw. der vorgehenden Fassung von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit. Zu Recht geht die Antragsgegnerin auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV NORD vom 10. Juni 2010 davon aus, dass zukünftig zu erwarten sei, der Antragsteller werde unter Alkoholeinfluss auch mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. 11 Der Antragsteller gehört mit dem bei ihm festgestellten Promille-Wert von 1,96 zur Gruppe derjenigen, für die das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse und in Übereinstimmung mit der Wertung des Verordnungsgebers (vgl. § 13 Satz 1 Buchst. c FeV) deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit annimmt. Werden Werte von mehr als 1,6 Promille angetroffen, handelt es sich danach regelmäßig um Menschen, bei denen ein Alkoholproblem vorliegt, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Häufiger Alkoholkonsum führt sachverständigen Erkenntnissen zufolge zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Wegen der durch die allgemeine Verfügbarkeit von Alkohol begünstigten hohen Rückfallgefahr sind strenge Maßstäbe anzulegen, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann. Voraussetzung ist eine ausreichende Veränderung des Trinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sein muss. Diesen Erkenntnissen tragen die Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung Rechnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008, a. a. O.). Hieran anknüpfend geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden Grundsätzen aus: 12 „ … Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (Beschluss vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 9.89 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O. S. 253; Beschluss vom 9. September 1996 - BVerwG 11 B 61.96 - juris). 13 Dabei ist zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeutet. Diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Insbesondere wenn der Betreffende eine solche Gefährdung in der Vergangenheit bereits verursacht hat, muss sichergestellt werden, dass er das Risiko für die Verkehrssicherheit nicht noch dadurch erhöht, dass er in der Zukunft möglicherweise sogar ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand fährt. 14 c) Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dann anzunehmen, wenn er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. 15 Diesen Fragen ist in dem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. auch Nr. 3.11.1 Buchst. b der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung). …“ 16 In Anwendung dieses Maßstabes ist Folgendes festzustellen: Die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit dem Fahrrad war offensichtlich Ausdruck eines Kontrollverlusts. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Antragsteller selbst nicht sagen kann, wie es überhaupt im Sinne einer willensgesteuerten Entscheidung dazu kommen konnte, dass er trotz des vorangegangenen Alkoholkonsums mit dem Fahrrad gefahren, insbesondere auf die Fahrbahn geraten und schließlich gestürzt ist. Er konnte im Rahmen der Untersuchung beim TÜV NORD dazu lediglich angeben, dass er das Fahrrad nicht bei seinem Kollegen habe lassen wollen und er nicht so genau gewusst habe, wie viel Alkohol er im Blut gehabt habe. Die letztgenannte Äußerung unterstreicht in geradezu „klassischer“ Weise die aus regelmäßigem überhöhtem Alkoholkonsum resultierende Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung. Wenn der Antragsteller nicht sogar in vollem Bewusstsein seiner Fahruntüchtigkeit mit dem Fahrrad gefahren sein sollte, dokumentiert der Hergang des Geschehens am 13. Dezember 2008 zumindest einen entsprechenden Verlust der Steuerungsfähigkeit. Damit ist die Prognose gerechtfertigt, dass der in der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad zum Ausdruck kommende Kontrollverlust unter der Annahme eines gerade nicht geänderten Trinkverhaltens zukünftig ebenso gut in eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug münden kann. Entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen nimmt das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV NORD insoweit die Umstände der bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt des Antragstellers, sein Trinkverhalten anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild in den Blick (S. 9 ff.), um näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht. Auch wenn das Gutachten im Kontext mit der Trunkenheitsfahrt nicht ausdrücklich von einem Kontrollverlust des Antragstellers spricht, liegt diese Annahme den sonst im Ausgangspunkt nicht verständlichen Ausführungen zu einer fehlenden glaubhaften Änderung des Trinkverhaltens offenkundig bzw. schlüssig zugrunde. 17 Ist beim Antragsteller ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum, eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus resultierenden Gefahr des Kontrollverlusts festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine hinreichend gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus, auch wenn es bislang „nur“ zu einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gekommen ist. Eben eine solchermaßen vom Antragsteller geforderte stabile Änderung des Trinkverhaltens ist im medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV NORD ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig verneint worden (S. 12 f.). Wenn der Antragsteller meint, „der Gutachter (hätte) vorliegend aber wenigstens den Versuch unternehmen müssen, Argumente dafür zu liefern, dass beim Antragsteller die Gefahr bestehe, dass er künftig auch betrunken Auto fahren wird“, kann er damit nicht durchdringen. Er verkennt grundsätzlich, dass es nach festgestelltem Kontrollverlust Obliegenheit des Betroffenen ist, die erforderliche stabile Änderung seines Trinkverhaltens nachvollziehbar aufzuzeigen, insbesondere ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in sein Gesamtverhalten. Dieses Erfordernis ist ihm vom Gutachter ausdrücklich vorgehalten worden (vgl. S. 10). Insoweit genügt es auch im Beschwerdeverfahren nicht, dem Gutachter Aufklärungsmängel vorzuwerfen, ohne zugleich seinerseits den erforderlichen Änderungsprozess nachvollziehbar darzutun, der eine für den Antragsteller günstigere Eignungsprognose nach sich ziehen könnte. Dazu fehlt es aber an hinreichendem Vortrag. Dazu, dass eine – stabile – Änderung des Trinkverhaltens nicht nachvollziehbar dargetan ist, sei beispielhaft auf Folgendes hingewiesen: Dass beim Antragsteller überhaupt das Bewusstsein vorhanden sein könnte, dass sein Alkoholkonsum in der Vergangenheit chronisch überhöht war und zu einer entsprechenden Alkoholgewöhnung geführt hat, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der von seinem Prozessbevollmächtigten angesprochenen Artikulationsschwierigkeiten lesen sich die Angaben des Antragstellers so, als wenn er es nach wie vor für „normal“ hält, dass er entsprechende Alkoholmengen konsumiert (hat): „Wie es so ist in einer kleinen Herrenrunde“, „man habe gemütlich zusammen gesessen“ – das wird von ihm als Grund dafür bezeichnet, warum er im Vorfeld seiner Trunkenheitsfahrt so viel getrunken habe. Im Beschwerdevorbringen unterstreicht der Antragsteller sogar noch einmal ausdrücklich, dass das schlichte „gemütliche Zusammensitzen“ für ihn hinreichender Grund war, exzessiv Alkohol zu konsumieren. Die sowohl im Kontext der Trunkenheitsfahrt als auch im Zusammenhang mit der vom Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Körperverletzung zweimal vorgenommene Bagatellisierung, er habe „ein bisschen getrunken“, spricht für sich. Dass hierin eine „selbstironische Aussage“ zu erblicken sein soll, ist schon mit Blick auf das von seinem Prozessbevollmächtigten geltend gemachte sprachliche Unvermögen, die Gesprächssituation und die Wiederholung nicht nachvollziehbar. Auch hat es nur „denen nicht so gefallen“, dass er betrunken mit dem Fahrrad hingefallen ist; der Antragsteller empfindet dies augenscheinlich immer noch als unproblematisch und sieht die Ursachen für seinen Sturz eigentlich eher darin, dass „unsere Bürgersteige so gut sind und es Winter war und kalt“. „Es habe jeder so gemacht“, mit dem Trinken – diese Aussage spiegelt ebenfalls die vermeintliche Normalität seines Alkoholkonsums wieder. In der Bewertung seines Trinkverhaltens verweist er nur auf Symptome seines Alkoholproblems („Kopfschmerzen“, „zuviel Geld in Kneipen gelassen“). Zur Motivation der behaupteten Änderung seines Trinkverhaltens konkret befragt, hat der Antragsteller schließlich angegeben: „Er habe im Garten gesessen und überlegt, dass das alles Quatsch ist, da habe er mal Ruhe gehabt, sich gesagt, dass es nichts bringt.“ Hierin kann keine plausible Erläuterung eines – nachhaltigen – Änderungsprozesses erkannt werden. 18 Wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, es sei keineswegs ausgeschlossen, dass der Benutzung des Fahrrads zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt die bewusste Entscheidung des Antragstellers zugrunde gelegen habe, keinesfalls mit einem Kraftfahrzeug in diesem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen, soll damit wohl der Gesichtspunkt einer „Vermeidungsstrategie“ angesprochen sein. Der Antragsteller macht damit aber selbst schon nicht geltend, tatsächlich eine solche Vermeidungsstrategie – mit welchem konkreten Inhalt? – befolgt zu haben, sondern spricht insoweit lediglich eine abstrakte Möglichkeit an. Auch gegenüber dem Gutachter hat der Antragsteller keine entsprechende Motivation formuliert. Abgesehen davon dürfte eine solche "Vermeidungsstrategie" jedenfalls im Falle einer bestehenden Alkoholproblematik nicht beachtlich sein, da auch die beabsichtigte Benutzung eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss eine Teilnahme am Straßenverkehr mit entsprechend einhergehender Eigengefährdung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, also Gefahren gerade nicht vermieden werden, sondern allenfalls das Gefährdungspotential vermindert wird (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.10.2009 – 1 M 157/09 –). 19 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ginge auch eine bei unterstellt offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Übrigen zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der vorstehend herausgearbeiteten Umstände in der Person des Antragstellers – Alkoholgewöhnung auf hohem Niveau, fehlendes Problembewusstsein, nicht glaubhaft gemachtes Abstinenzverhalten – kann die daraus resultierende Gefahr eines erneuten alkoholbedingten Kontrollverlusts nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Vortrag, dass es sich bislang bei der Fahrt mit dem Fahrrad um die einzige Trunkenheitsfahrt gehandelt habe, hat schon angesichts der Lückenhaftigkeit des entsprechenden Kontrollnetzes nur geringes Gewicht. Im Interesse der höchstrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer kann eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Bereitschaft, sich erneut einer Begutachtung zu unterziehen, da mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine für den Antragsteller günstigere Prognose nach sich ziehen könnten; sollte eine erneute Begutachtung jedoch zu einer Bejahung der Fahreignung des Antragstellers gelangen, bliebe es ihm unbenommen, sich mit einem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO an das Gericht zu wenden. Sein privates Interesse, von seiner Fahrerlaubnis bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Gebrauch machen zu können, muss entsprechend zurückstehen, auch mit Blick auf die letzten Endes selbst verursachte Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes, dessen „verheerende“ Auswirkungen er zudem nicht substantiiert erläutert hat. Zu dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers, ihm drohe der Verlust des Arbeitsplatzes, ist daneben zweierlei anzumerken. Zum einen lässt sich ihm nicht entnehmen, dass schon die ggf. nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache andauernde vorübergehende Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechende Konsequenzen für ihn nach sich zöge. Auch dem Schreiben seines Arbeitsgebers vom 19. Juli 2010 lässt sich Derartiges nicht entnehmen. Ebenso wenig hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen, in der Zwischenzeit seinen Arbeitsplatz verloren zu haben. Zum anderen erwähnt er diesen Gesichtspunkt in der Beschwerdebegründung nicht einmal mehr, wenn er abschließend Ausführungen zu einer im Falle offener Erfolgsaussichten notwendigen weiteren Interessenabwägung macht. Am Rande sei – ohne dass dies entscheidungstragend wäre – schließlich angemerkt, dass Inhaber des Bauunternehmens Sagard ein Herr P. A. ist, was ein verwandtschaftliches Verhältnis zum Antragsteller nahe legt und ein zusätzliches Fragezeichen hinter die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes setzen kann. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG (vgl. Streitwertkatalog, Nr. 46.1, 46.4, 46.8 – davon halber Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren). 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).