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Beschluss

2 O 10/11

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Über die Beschwerde entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m der senatsinternen Geschäftsverteilung die Berichterstatterin als Einzelrichterin. 2 Die Kläger wenden sich gegen den Ansatz von in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angefallenen Dolmetscherkosten in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Ihrer Auffassung nach wirke die Abrechnung der entstanden Kosten diskriminierend. Die Dolmetscherkosten seien angefallen, um in der mündlichen Verhandlung ein faires Verfahren und die Gewährung rechtlichen Gehörs effektiv zu gewährleisten. 3 Die zulässige Beschwerde gegen die von der Kostenbeamtin in der Kostenrechnung vom 5. November 2010 festgesetzten Dolmetscherkosten hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Ausnahmetatbestand nach einem der Absätze der Nr. 9005 der Anlage I zum Gerichtskostengesetz, aufgrund derer von der Erhebung der Auslagen nach §§ 8 ff. JVEG abgesehen werden könnte, ist nicht einschlägig. Auch eine sonstige Regelung, die (wie § 81 Abs. 1 FamFG) dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, nach billigem Ermessen davon abzusehen Verfahrenskosten aufzuerlegen, existiert nicht. 4 Auch Art. 3 Abs. 1 GG oder der auf dem Rechtsstaatsprinzip basierende Anspruch auf ein faires Verfahren verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in Anlehnung an Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren angeklagter Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01 -, zit. nach Juris, Rn. 24 m.w.N.). Die unentgeltliche Beistandsleistung eines Dolmetschers ist danach sowohl im Strafprozess als auch in dessen vorbereitender Phase unabdingbar, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht, um eine wirksame Verteidigung und damit ein faires Verfahren zu gewährleisten. 5 Anders verhält es sich in dem hier zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren, in dem die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen begehrt haben. Insofern handelt es sich nicht um ein staatlicherseits betriebenes Strafverfahren, dem die Kläger ohne Einfluss auf dessen Einleitung und Beendigung ausgesetzt gewesen wären. Vielmehr unterliegt auch der Verwaltungsprozess der Dispositionsmaxime, d.h. die Beteiligten des Gerichtsverfahrens bestimmen über Klagegegenstand, Beginn und Ende des Prozesses. Sie können das Kostenrisiko selbst beeinflussen. 6 Darüber hinaus hatten es die Kläger hier nach dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. September 2006 und der Würdigung der Erfolgsaussichten des Verfahrens durch den Einzelrichter in besonderem Maße in der Hand, die Prozessaussichten und die dabei anfallenden Kosten abzuwägen (vgl. VGH München, Beschl. vom 02.07.2004 – 10 C 04.1616 –, zit. nach Juris Rn. 3). 7 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 8 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).