Beschluss
2 L 224/08
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 5. Kammer – vom 09.09.2008 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Es geht um den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des aus Togo stammenden Klägers. 2 Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25.11.2004 – 4 A 2074/04 As – wurde die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Entscheidung wurde am 04.01.2005 rechtskräftig. Durch Bescheid vom 13.01.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Togo vorliegen. Diese Feststellung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 28.01.2008 und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. 3 Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 09.09.2008 abgewiesen. 4 Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 17.06.2009 entsprochen. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 5. Kammer – vom 09.09.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 aufzuheben. 7 Die Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber der Berufung entgegen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. 10 Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 11 Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abzustellen ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 12 Die Voraussetzungen der für die hier streitige Widerrufsentscheidung einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 -, BVerwGE 124, 276). 13 Mit der Einfügung des zitierten Satzes 2 in § 73 Abs. 1 AsylVfG hat der Gesetzgeber die Erlöschensgründe in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABL. EU Nr. L 304 S. 12 – sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) in die bundesgesetzliche Regelung übernommen. Die Formulierung entspricht aber ihrerseits der in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK und war auch schon nach bisheriger Rechtslage anzuwenden (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33/07 –, Rn. 13, zitiert nach Juris). Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2 Buchstabe c RL 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchstabe c RL 2004/83 haben muss (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 u.a., zitiert nach Juris; BVerwG vom 07.02.2008, a.a.O. Rn. 23). Dies ist zu bejahen, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Beurteilung der Veränderung der Umstände als erheblich und nicht nur vorübergehend setzt somit das Fehlen begründeter Befürchtungen voraus, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 RL 2004/83 EG darstellen (EuGH, a.a.O. Nr. 73). 14 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht festgestellt werden kann. 15 Die durch den widerrufenen Bescheid bzw. das diesem zugrundeliegende rechtskräftige Urteil erfolgte Flüchtlingsanerkennung des Klägers geht davon aus, dass Asylbewerber allein aufgrund ihrer Asylantragstellung bzw. der Mitgliedschaft in einer Exilorganisation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen müssten. Etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorliegen würden, etwa Aktivitäten, die eine besondere Resonanz erfahren hätten. Solche Umstände lägen bei dem Kläger vor. In einer in Togo erscheinenden Zeitung sei ein Statement von ihm abgedruckt worden, in dem er die Machthaber bezichtigt habe, sich illegitim der Macht bemächtigt zu haben. Togo leide unter Verrat, Mord, Verletzung der Menschenrechte, Totalitarismus und Straflosigkeit für politisch motivierte Straftaten. 16 Dass der Kläger heute im Falle einer Rückkehr nach Togo nicht mehr zu befürchten bräuchte, dort Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnismittel nicht feststellen. 17 Im Hinblick auf die Einschätzung der asylrelevanten Lage in Togo folgt der Senat der in der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16.04.2010 - 3 A 188/09 - ; Schl.-Holst. VG, Urteil vom 14.08.2009 - 11 A 196/08 - ; VG Lüneburg, Urteil vom 06.08.2009 - 6 A 9/09 -; VG A-Stadt, Urteil vom 18.08.2009 - 20 A 262/09 - und Gerichtsbescheid vom 27.01.2010 - 20 A 381/09 -; VG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2009 - A 5 K 560/08 -; VG Köln, Urteil vom 20.11.2009 - 19 K 4939/07.A -; VG Aachen, Urteil vom 21.09.2009 – 5 K 1342/07.A, a.M.: BayVGH, Beschluss vom 03.06.2009 – 9 B 09.30074 -). Die genannten erstinstanzlichen Entscheidungen sind von der Beklagten teilweise nicht und im übrigen erfolglos angefochten worden. Zusammengefasst wird darin die Auffassung vertreten, dass die bisherigen Machtstrukturen des früheren Regimes Eyadema sich nicht wesentlich verändert haben und dass die angekündigten Reformen des Justizapparats bisher noch keine greifbaren Ergebnisse gebracht zu haben scheinen. Die Menschenrechtslage werde weiterhin von Auskunftsstellen wie z.B. amnesty international als ernst bewertet. 18 Diese Einschätzung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 26.08.2010 als zutreffend. Danach ist es am 23.04.2010 in verschiedenen Städten zu „Verhaftungen und Misshandlungen von Oppositionsangehörigen“ gekommen. Demonstrationen seien verboten bzw. gewaltsam unterbunden worden. In Lomé seien 73 Jugendliche bei Razzien verhaftet und erst am 28.05.2010 wieder freigelassen worden. Die Familie Gnassingbé herrsche weiterhin in Togo; der jetzige Präsident Faure Gnassingbé sei ein Sohn des 2005 verstorbenen Präsidenten Eyadema. Es sei nicht bekannt, ob togoische Behörden politische Aktivitäten vom Togoern in Deutschland beobachteten. Die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation löse nach vorliegenden Erkenntnissen keine Repressalien aus. 19 Angesichts der zitierten aktuellen Rechtsprechung bzw. Auskunftslage schließt sich der Senat der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) vertretenen Auffassung nicht an, zumal darin die erwähnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht berücksichtigt werden konnte. 20 Zu der Entscheidung des Senats vom 16.05.2008 – 2 L 172/07 – besteht schon deshalb kein Widerspruch, weil es im vorliegenden Verfahren auf die heutige Situation ankommt. Außerdem ging es bei der früheren Entscheidung nicht um den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung, sondern (im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens) um die Anerkennung selbst, d.h. es galt ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab und die Beweislast lag beim Asylbewerber. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 711 ZPO. 22 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.