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Beschluss

2 L 214/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 07.04.2006 wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2005 verpflichtet, den Kläger zu einem weiteren Fachgespräch zuzulassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger, der sich im Rahmen der von ihm angestrebten Ermächtigung zum Sachverständigen für die Prüfung von Kranen in den Jahren 1999 und 2002 bereits erfolglos um den Nachweis der erforderlichen Qualifikation bemüht hatte, wendet sich in diesem Prozess gegen die Wertung des am 18.02.2004 durchgeführten (dritten) Fachgesprächs und begehrt die Zulassung zu einem weiteren. 2 Durch Urteil vom 07.04.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 3 Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 21.04.2008 entsprochen. 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, 5 die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2005 zu verpflichten, ihn zu einem weiteren Fachgespräch zuzulassen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. 10 Der Senat entscheidet über sie gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 11 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf erneute Zulassung zu einem Fachgespräch (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Für die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Prüfungsentscheidung ist auszugehen von § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach die Unfallversicherungsträger die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu überwachen haben. Zu den Unfallversicherungsträgern gehört auch die Beklagte als Berufsgenossenschaft (vgl. Nr. 31 der Anlage 1 zu § 114 SGB VII), die nach § 3 Abs. 1 Nr. 40 ff. der von ihr vorgelegten Satzung auch für freie Berufe zuständig ist. Gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift Krane gelten als Sachverständige für die Prüfung von Kranen neben den Sachverständigen der technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen. Nach § 3 Abs. 1 Ziff. I 44 der Satzung der Beklagten ist diese für Technische Überwachungsvereine sachlich zuständig. Gemäß Ziff. 3.1 Nr. 2 der Grundsätze für die Prüfung von Kranen (ZH 1/27) wird die Ermächtigung nach den Grundsätzen für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen (ZH 1/518) ausgesprochen. Nach Ziff. 2 Nr. 4 der ZH 1/518 sind ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften, sonstiger Richtlinien und Regeln der Technik in einem Fachgespräch nachzuweisen. Das Fachgespräch kann danach nur zweimal wiederholt werden. 13 Dem Kläger steht hier allerdings eine weitere Zulassung zu einem Fachgespräch zu, da sich die Entscheidung des Fachausschusses vom 24.02.2004 über die zweite Wiederholung vom 18.02.2004 mangels einer schriftlichen Begründung als verfahrensfehlerhaft erweist. 14 Zwar ist nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen Prüfungsvorschriften dem Prüfling einen Anspruch auf eine schriftliche Begründung des Prüfungsergebnisses einräumen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber hier aus dem aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Informationsrecht des Prüflings (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.02.2003 - 6 C 22/02 -, Rn. 16, zit. nach juris). Allerdings müssen die Prüfer die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nur dann schriftlich begründen, wenn der Prüfling dies spezifiziert und rechtzeitig verlangt (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, Rn. 22, zit. nach juris). Dies gilt um so mehr dann, wenn es - wie hier - um Aufgaben geht, von deren Bewältigung das Bestehen alleinentscheidend abhängt („KO-Fragen“). 15 Nach diesen Grundsätzen wäre hier eine aussagekräftige schriftliche Begründung der angefochtenen Prüfungsentscheidung erforderlich gewesen. 16 Der Kläger hatte offenbar bereits vor der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses Kenntnis von der Entscheidung und hat frühzeitig deutlich gemacht, dass er mit ihr nicht einverstanden sei (siehe Schreiben vom 20.02.2004). Mit weiteren Schreiben vom 08.03.2004, 10.05.2004 und 17.06.2004 hat er sich erneut geäußert und unter anderem gerügt, dass ihm „der Inhalt der Bewertung innerhalb des Fachgesprächs nicht zugänglich gemacht“ worden sei. 17 Gleichwohl beschränken sich der (Prüfungs-)Vermerk vom 24.02.2004 sowie die angefochtenen Bescheide darauf, lediglich die Fachgebiete aufzuzählen, in denen sich noch „erhebliche Wissenslücken“ bzw. „fehlende Kenntnisse“ gezeigt hätten. Angesichts dieser wenig aussagekräftigen Begründung der Prüfungsentscheidung konnten vom Kläger auch keine detaillierteren Ausführungen verlangt werden, warum er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. 18 Der einzige etwas konkretere Hinweis, den der Kläger - wie sich aus seinen eigenen Angaben ergibt - wohl bereits am Prüfungstag selbst erhalten hat, betrifft die Reihenfolge der „Maßnahmen zur Wiederkehrenden Prüfung“ (siehe etwa Schreiben des Klägers vom 20.02.2004 und 08.03.2004). Darauf ist der Kläger konkret eingegangen und hat unter anderem vorgetragen, er habe die Maßnahmen „vollständig“ angegeben und seinen Fehler bezüglich der Reihenfolge „erkannt und korrigiert.“ Damit setzen sich die angefochtenen Bescheide aber nicht konkret auseinander. Lediglich in einer Zwischennachricht vom 19.03.2004 teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass es bei der Entscheidung über das Nichtbestehen nicht nur um die von ihm „aufgeführte Reihenfolge der Prüfungen“, sondern um „die fehlenden Kenntnisse zu europäischen Richtlinien und Normen sowie zur sicherheitstechnischen Ausrüstung der Krane“ gegangen sei. Damit stellt die Beklagte die vom Kläger bezüglich der Reihenfolgeproblematik erhobene Kritik an der Prüfungsentscheidung nicht in Abrede, sondern schwächt die Bedeutung dieses Themas für das Nichtbestehen eher ab, ohne jedoch aussagekräftige Angaben darüber zu machen, woran der Kläger denn nun tatsächlich gescheitert ist. 19 Ob die Beklagte die fehlende Begründung im Gerichtsverfahren hätte nachholen können, bedarf hier keiner Prüfung. Entsprechende Ergänzungen hat es während des Gerichtsverfahrens nicht gegeben, was wohl auch spätestens zwei Jahre nach der Prüfung kaum mehr möglich gewesen sein dürfte (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urt. vom 03.09.1992 - 3 L 380/91 -, zit. nach juris). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. 21 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.