Beschluss
2 L 144/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Prüfungsentscheidung. 2 Durch nicht angefochtenen Bescheid vom 30.09.2008 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nicht bestanden habe, dass er für die Bewährung des vom 01.04.2006 bis 30.09.2008 abgeleisteten Vorbereitungsdienstes die Note „ausreichend (4,0)“, für die Hausarbeit „befriedigend (2,7)“ und für die Lehrprobe „ungenügend (5,1)“ erhalten habe. Die Hausarbeit werde für die Wiederholungsprüfung anerkannt. Durch ebenfalls nicht angefochtenen Bescheid vom 13.10.2008 wurde der Vorbereitungsdienst um 6 Monate bis einschließlich 31.03.2009 verlängert. 3 Die Wiederholungsprüfung wurde durch in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 31.03.2009 für nicht bestanden erklärt, weil der Kläger für die Bewährung im Vorbereitungsdienst die Note „mangelhaft (4,3)“ erhalten habe. 4 Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 27.05.2010 abgewiesen. 5 Dagegen richtet sich der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 6 Dem Kläger ist die Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO zu versagen, weil der von ihm gestellte Zulassungsantrag keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet. 7 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, nicht vor. 8 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22.07.2010 - 2 L 201/10 -, m.w.N.). 9 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.10.2010 - 2 L 111/08 -, m.w.N). 10 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Begründung des Zulassungsantrags keine Veranlassung gibt, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich zu zweifeln. 11 Die Auffassung, der Prüfungsausschuss sei, als er über die Bewährung im Vorbereitungsdienst entschieden habe, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, vermag der Kläger nicht plausibel zu begründen. 12 Wer dem Prüfungsausschuss angehört, ist in § 15 Abs. 2 LehVDVO M-V geregelt, wobei es hier nur auf dessen Nummern 1 bis 3 ankommt, nicht auf die Nummer 4, die nur "bei den Lehrproben" gilt. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Vorsitzende (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 LehVDVO M-V) und die Seminarleiterin (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 2 LehVDVO M-V) an der Entscheidung mitgewirkt haben. Soweit der Kläger meint, die beiden Studienleiter (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 3 LehVDVO M-V) seien nicht beteiligt gewesen, erweist sich seine Argumentation als nicht stichhaltig. Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich eine von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnete Niederschrift über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung des Klägers, in der es u.a. heißt, dass der Kandidat "als Note für die Bewährung im Vorbereitungsdienst 4,3" erhalte, die zweite Staatsprüfung "endgültig nicht bestanden" habe und dass er über das Gesamtergebnis und die Einzelergebnisse durch die Vorsitzende unterrichtet worden sei. Der vom Kläger betonte Umstand, dass ihm das Ergebnis nicht in Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses eröffnet worden sei, gibt keine Veranlassung, an der ordnungsgemäßen Besetzung des Ausschusses bei der Beratung und Entscheidung zu zweifeln. Der Kläger macht auch nicht substantiiert geltend, dass die Prüfungsniederschrift nicht entsprechend der dafür einschlägigen Regelung des § 25 LehVDVO M-V erstellt worden wäre. Außerdem hat die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in einem Aktenvermerk festgehalten, dass die Beratung über die Bewährung des Referendars im Vorbereitungsdienst am 04.03.2009 erfolgt und die Note mit "mangelhaft (4,3) festgesetzt" worden sei. 13 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Entscheidung über seine Bewährung im Vorbereitungsdienst schon am 04.03.2009 und nicht erst am Tag der vorgesehenen Lehrproben, also am 12.03.2009 getroffen worden sei. 14 Zwar könnte der Wortlaut des § 13 Abs. 4 LehVDVO M-V ("vor Eintritt" in die Lehrproben) für die vom Kläger vertretene Auffassung sprechen, dass die Entscheidung am für die Lehrproben vorgesehenen Tag zu treffen ist. Tatsächlich sollte hier wohl auch so verfahren werden. In der offenbar computermäßig vorgefertigten Niederschrift ist das Datum der vorgesehenen Lehrproben (12. März 2009) ausgedruckt, von dem Prüfer aber ersichtlich handschriftlich in "04. März 2009" geändert worden. Nach Sinn und Zweck des § 13 Abs. 4 LehVDVO M-V geht es aber nicht darum, die Entscheidung möglichst spät treffen zu lassen. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass diese für ihn günstiger ausgefallen wäre, hätte der Prüfungsausschuss sie erst am 12.03.2009 getroffen. Dies ist schon deshalb auszuschließen, weil die Gesamtnote über die Bewährung nach § 13 Abs. 4 LehVDVO M-V "aus den Berichten und Noten nach den Absätzen 2 und 3" festzusetzen ist; denn diese lagen bereits seit Ende Februar 2009 vor. Die Terminsregelung in § 13 Abs. 4 LehVDVO M-V stellt vielmehr lediglich eine Vereinfachung für die Prüfer dar. Sie brauchen nur einmal zusammenzutreten, nämlich erst am für die Lehrproben vorgesehenen Tag. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass es auch im wohlverstandenen Interesse des Kandidaten vernünftig ist, wenn ihm der Ausschluss von der Prüfung nicht erst unmittelbar vor den dann doch nicht mehr stattfindenden Lehrproben eröffnet wird. 15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass einer der Studienleiter nach dem Vortrag des Klägers im letzten Halbjahr nur eine Hospitation durchgeführt hat. 16 Das Verwaltungsgericht hat die insoweit maßgebliche Regelung des § 11 Satz 3 LehVDVO M-V, wonach jeder Studienleiter den Referendar dreimal im Ausbildungshalbjahr in der Schule, davon mindestens einmal im Rahmen einer Gruppenhospitation besuchen "soll", offenbar so ausgelegt, dass nur ein Besuch zwingend vorgesehen ist (vgl. Seite 8 Urteilsabdruck). Ob die Begründung des Zulassungsantrags sich mit diesem rechtlichen Ansatz hinreichend auseinandersetzt, kann hier jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls würde der Kläger sich auf den - unterstellten - Verfahrensfehler nicht berufen können, weil er ihn nicht rechtzeitig gerügt hat. Spätestens als ihm von dem betreffenden Studienleiter am 25.02.2009 dessen mit Note "mangelhaft" abschließender Bericht eröffnet worden ist, hatte er Kenntnis davon, dass der Entscheidung über die Bewährung im Vorbereitungsdienst nur eine Hospitation dieses Studienleiters zugrunde gelegt würde. Zu dieser Zeit wäre der Fehler aber noch heilbar gewesen, da der Vorbereitungsdienst - wie erwähnt - bis 31.03.2009 verlängert worden war. Außerdem eignet sich die Rüge schon ihrer Art nach nicht, um das mit der Klage angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die "Zulassung zur Prüfung", wie es bereits in der Klageschrift heißt. Auch die Klagebegründung stellt klar, dass dem Kläger "die Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik gestattet" werden soll. Auch in der Begründung des Zulassungsantrags macht der Kläger deutlich, dass er die Neubescheidung "zur Zulassung zur Wiederholungsprüfung" anstrebt. Die gerügte zu geringe Zahl von Hospitationen hätte aber allenfalls zu einer Wiederholung des Vorbereitungsdienstes führen können. 17 Dass der Kläger vor dem ersten Prüfungsversuch für die Bewährung im Vorbereitungsdienst die Note „ausreichend“ erhalten hatte, hinderte den Prüfungsausschuss nicht, die Wiederholungsprüfung jetzt wegen mangelnder Bewährung des Klägers für „nicht bestanden“ zu erklären. Wird der Vorbereitungsdienst – wie hier – nach einem gescheiterten Prüfungsversuch verlängert, ist die Bewährung im Vorbereitungsdienst erneut zu bewerten. 18 Für die rechtliche Beurteilung dieses Aspektes ist auszugehen von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LehVDVO M-V, wonach das Lehrerprüfungsamt den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließt, wenn die Bewährung im Vorbereitungsdienst schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 28 Abs. 2 LehVDVO M-V). Diese Regelungen gelten auch für den gemäß § 24 Abs. 3 LehVDVO M-V verlängerten Vorbereitungsdienst. Die Regelung ergänzt für den speziellen Fall der Wiederholungsprüfung die Bestimmungen des § 7 LehVDVO M-V, durch den die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes auf 24 Monate festgesetzt ist (vgl. Absatz 1), wobei aber auch Möglichkeiten der Verkürzung und Verlängerung vorgesehen sind. Unabhängig von seiner Dauer dient der Vorbereitungsdienst als schulpraktische Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für das jeweilige Lehramt (vgl. § 5 Abs. 1 LehVDVO M-V). Der Referendar soll auf der Grundlage seines Studiums mit der Praxis und Theorie der Erziehung und des Unterrichts so vertraut gemacht werden, dass er zu selbständiger und erfolgreicher Arbeit in der Schule fähig ist (§ 5 Abs. 2 LehVDVO M-V). 19 Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss sich der Referendar im Vorbereitungsdienst bewähren. Die Bewertung mit mindestens ausreichend stellt sich somit als Zugangsvoraussetzung für den Lehrerberuf dar. Der Begriff der „Bewährung“ stammt ersichtlich aus dem Beamtenrecht. Der Beamte muss sich in einer Probezeit bewähren, um als Lebenszeitbeamter übernommen zu werden (vgl. §§ 10 BeamtStG, 19 Abs. 1 LBG M-V, 28 ALVO M-V). Wird der Bewerber in der Probezeit für geeignet erachtet, hat er sich bewährt. Die Bewertung der Eignung ist Grundlage der Prognoseentscheidung darüber, ob er den Anforderungen in der angestrebten Laufbahn entsprechen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2009 – 2 A 10/07 -, Rnr. 17, zitiert nach juris). In den Staatsdienst soll nur übernommen werden, wer für den angestrebten Beruf geeignet ist. Diese beamtenrechtliche Konzeption ist durch die genannten Bestimmungen in den Vorbereitungsdienst vorverlagert worden, um möglichst früh reagieren zu können, wenn der Bewerber sich nicht für den Lehrerberuf eignet. Ihm kann der Zugang zum Beruf also schon vor der Zweiten Staatsprüfung verwehrt werden, aber auch noch danach; denn auch bei der Übernahme in den Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung schließt sich eine Probezeit, in der sich der Betreffende wiederum bewähren muss, an. Ein eventueller Leistungsabfall bis in den Bereich der mangelnden Bewährung wäre also auch noch zu berücksichtigen, wenn dieser erst nach der Zweiten Staatsprüfung auftreten sollte. Solange noch nicht endgültig über die (unbefristete) Übernahme entschieden ist, besteht keine Veranlassung, einen Leistungsabfall zu ignorieren. Auch ein Beamter auf Probe, der sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht bewährt, würde nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, sondern entlassen. 20 Die Berücksichtigung des § 24 Abs. 4 LehVDVO M-V vermag die Rechtsposition des Klägers nicht zu verbessern. 21 Nach dieser Bestimmung sind mit „ausreichend“ bewertete Prüfungsteile durch das Lehrerprüfungsamt für die Wiederholungsprüfung anzuerkennen. Eine solche Anerkennung hat es hier – wie erwähnt – für die Hausarbeit des Klägers gegeben, nicht aber für den bis zum ersten Prüfungsversuch absolvierten und mit „ausreichend“ bewerteten Vorbereitungsdienst. 22 Dem Kläger ist aber auch nicht in seiner Auffassung zu folgen, dass er einen Anspruch auf eine solche Anerkennung (gehabt) hat. Der Vorbereitungsdienst ist kein Prüfungsteil im Sinne von § 24 Abs. 4 LehVDVO M-V. 23 Was Prüfungsteile sind, regelt § 17 Abs. 1 LehVDVO M-V. Danach umfasst die Prüfung - vereinfacht ausgedrückt – drei Teile, nämlich die beiden Lehrproben, die Hausarbeit und die mündliche Prüfung. Es gibt keine Veranlassung, den Vorbereitungsdienst entgegen dieser Legaldefinition auch als Prüfungsteil im Sinne von § 24 Abs. 4 LehVDVO M-V anzusehen. Dass die für die Bewährung im Vorbereitungsdienst erzielte Note gemäß § 22 LehVDVO M-V bei der Festlegung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung mit einer bestimmten Gewichtung mitzählt, führt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Betrachtung. Daraus ist nur zu schließen, dass beim Gesamtergebnis nicht nur die für die Prüfungsteile im Sinne von § 17 Abs. 1 LehVDVO M-V erzielten Noten mitzählen. Ob die für den Vorbereitungsdienst erzielte Note deshalb als „Vornote“ zu bezeichnen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. 24 Dem Kläger mag allenfalls zuzubilligen sein, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 LehVDVO M-V sprachlich nicht exakt gefasst ist, wenn darin vom Ausschluss von der „weiteren“ Prüfung auch im Zusammenhang mit der mangelnden Bewährung in der Probezeit die Rede ist. Der Begriff „weiteren“ hätte wohl eingeklammert gehört, da er nicht auf alle der zuvor in der Norm aufgezählten Ausschlussgründe zutrifft. 25 Gegen die Auslegung des Klägers spricht auch, dass die Anerkennung von Prüfungsteilen nach § 24 Abs. 4 LehVDVO M-V dazu führt, das diese Teile nicht zu wiederholen sind. So brauchte der Kläger denn auch die Hausarbeit, die ihm – wie erwähnt – anerkannt worden war, nicht zu wiederholen. Durch die Anerkennung wird also nicht lediglich auf eine erneute Benotung verzichtet. Demgegenüber ist in § 24 LehVDVO M-V die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zwingend vorgeschrieben. Eine Ausnahme für den Fall, dass die Bewährung vor dem ersten Prüfungsversuch festgestellt worden ist, sieht die Vorschrift nicht vor. So hat der Kläger denn auch die Verlängerungsentscheidung – wie erwähnt – nicht angefochten und den verlängerten Vorbereitungsdienst auch tatsächlich absolviert. 26 Entscheidend für die hier vertretende Auffassung ist letztlich der bereits beschriebene Sinn und Zweck der Norm. Es wäre auch widersprüchlich, müsste man einen Leistungsabfall unter die Schwelle der Bewährung vor der Zweiten Staatsprüfung ignorieren, um sie danach dann wieder berücksichtigten zu können. 27 Der Auffassung des Klägers, es handele sich um eine unzulässige Verböserungsentscheidung (sogenannte reformatio in peius) ist schon deshalb nicht zu folgen, weil nicht derselbe Sachverhalt rechtlich ein zweites Mal bewertet wird; vielmehr geht es erstmals um die Bewährung im verlängerten Vorbereitungsdienst. 28 Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit der Auslegung etwa des § 24 Abs. 3 LehVDVO M-V auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VwGO beruft, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht besonders schwierig ist und auch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Allein der Umfang der Begründung des Zulassungsantrags, der auch einen gewissen Begründungsumfang bei der Entscheidung über die Zulassung auslöst, führt nicht dazu, die Sache als besonders schwierig zu bewerten. 29 Schließlich macht der Kläger auch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Erfolg geltend. 30 Der Kläger rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen und seine Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt. 31 Es kann den Kläger nicht „vollkommen überraschend“ getroffen haben, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Bewertung der Bewährung im Vorbereitungsdienst „zum Ausschluss von der Prüfung und zu deren Nichtbestehen führen“ könne. Diese Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den bereits erörterten Vorschriften, auf die auch bereits in den angefochtenen Bescheiden abgestellt worden ist. Auch dass das Gericht im Hinblick auf die Auslegung und Gültigkeit der Normen der Auffassung des Beklagten gefolgt ist, kann den Kläger nicht unzulässig überrascht haben. Damit musste er rechnen. Auf den Begriff der „Vornote“ kommt es für die Rechtsfindung – wie erwähnt – nicht entscheidend an, sodass das Verwaltungsgericht ihn verwenden durfte, ohne dem Kläger zuvor entsprechende Hinweis zu erteilen. 32 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.