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Beschluss

2 L 194/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 5.842,14 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Milcherzeuger, der seine Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) versteuert und grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, verlangt von der Beklagten, einer in privater Rechtsform organisierten (früheren) Verkaufsstelle für Milchquoten, die Ausstellung von drei Rechnungen aus den Jahren 2003 und 2004 über den Erwerb von Milchquoten, wobei die Umsatzsteuer (mit einem Gesamtbetrag von zusammengerechnet 5.842,14 Euro) jeweils ausgewiesen werden soll. 2 Durch Urteil vom 27. August 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt u.a., der Kläger habe keinen Anspruch auf Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werde. Die Beklagte sei bei der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen auf den Kläger nicht als steuerpflichtige Unternehmerin tätig geworden. 3 Gegen das ihm am 24. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Oktober 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 24. November 2010 begründet. Er beantragt in erster Linie (weiterhin) die Verurteilung der Beklagten, ihm die begehrten Rechnungen zu erteilen. 4 Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 6 Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, hat keinen Erfolg. 7 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als einzige Anspruchsgrundlage (jedenfalls für die beiden im Jahre 2003 erfolgten Übertragungen) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStG in der am 23. Juli 2002 in Kraft getretenen Fassung in Betracht kommt (im Folgenden: UStG 2003). Hiervon gehen auch die Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren aus, so dass sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Ausweisung des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags, dass „der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1“ UStG ausführt. Gemäß Satz 1 dieser Norm unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Im Sinne dieser Regelung ist unternehmerisch tätig, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). 8 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass hier eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG 2003 nicht vorliegt. Auch die Berücksichtigung der vom Kläger zur Begründung der Berufung vorgetragenen Argumente, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. 9 Allerdings mag dem Kläger beizupflichten sein, dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten der Beklagten nicht ankommt und dass diese auch nicht als Vermittlerin eines Kaufvertrages zwischen „einem verkaufswilligen und einem kaufwilligen Landwirt“ anzusehen ist. Hierauf kommt es jedoch ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich die im Rahmen des Milchquotenhandels vom Erwerber zu entrichtenden Beträge für die Beklagte als „Durchlaufposten“ darstellen. 10 Allein entscheidend für die Verneinung der unternehmerischen Tätigkeit ist vielmehr, dass die Beklagte – unabhängig von ihrer Rechtsform – hoheitlich tätig wird. Ihre maßgebliche Leistung besteht im Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts, nämlich der Erteilung einer Bescheinigung über die Übertragung einer bestimmten Milchreferenzmenge (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juli 2008 - VR 40/04 -, Rn. 43 ff., zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07 -, Rn. 11, zitiert nach juris). Die Behandlung einer Milchquoten-Verkaufsstelle als nichtsteuerpflichtige ist auch unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben unbedenklich (vgl. EUGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C 408/06 -). 11 Soweit es für den im Jahre 2004 erfolgten Übertragungsfall auf § 14 UStG in der damals gültigen Fassung ankommt, führt dies nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers. Denn auch nach § 14 Abs. 2 bzw. 4 UStG 2004 ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Rechnung mit darin ausgewiesenem Steuerbetrag das Vorliegen einer „Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1“, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 711 ZPO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 14 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.