Beschluss
2 L 65/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 8. Kammer - vom 25. März 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens, dass nach Betreibensaufforderung vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2004 gemäß §§ 81, 83b AsylVfG eingestellt worden ist, um seine Anerkennung als Asylberechtigter weiter verfolgen zu können. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens mit Urteil vom 25. März 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Verfahren zu Recht nach § 81 Satz 1 AsylVfG eingestellt worden sei. Es hätten – so das Verwaltungsgericht - konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers weggefallen sei. Denn er sei seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 AsylVfG nicht nachgekommen. Ausweislich einer Mitteilung der Ausländerbehörde an das Gericht sei der Kläger nicht auffindbar gewesen und im Juni 2004 zur Fandung ausgeschrieben worden. 3 Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 4 Dies gilt zunächst für die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in diesem Sinne ist es erforderlich, eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufzuwerfen, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf (vgl. Beschl. d. Senats vom 19. September 2009 - 2 L 141/09 -, m.w.N.). Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich relevant hält, ob durch eine Betreibensaufforderung i.S.d. § 81 AsylVfG die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO faktisch abgekürzt werden dürfe, ist diese Frage schon nicht erheblich. Zwar weist der Klägervertreter zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 06. Januar 2004 (Seite 5 des Urteilsabdrucks) zweifelhaft sein dürften, die Erheblichkeit dieser Frage für die angegriffene Entscheidung wird jedoch nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Betreibensaufforderung als solche materiell rechtmäßig ergangen ist, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 AsylVfG nicht nachgekommen ist und zudem aufgrund der Mitteilung der Ausländerbehörde Zweifel an dem Fortbestand seines Rechtsschutzbedürfnisses anzunehmen waren. Darüber hinaus lässt die vom Kläger so aufgeworfene Frage unberücksichtigt, dass im hier zugrunde liegenden Fall nicht die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO faktisch abgekürzt worden ist, denn die Klage war am 15. Januar 2004 selbst unter Anwendung der 2-wöchigen Klagfrist gegen den am 06. Januar 2004 ausgehändigten Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Dezember 2003 fristgerecht erhoben worden. Soweit klägerseits eine Abkürzung einer Klagebegründungsfrist durch die erfolgte Betreibensaufforderung behauptet werden sollte, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht unter Bezugnahme auf die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ergangen. Vielmehr hat der Einzelrichter seine Entscheidung auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 10 AsylVfG gestützt, so dass auch bei diesem weiten Verständnis des Klägervorbringens eine Entscheidungserheblichkeit nicht angenommen werden kann. 5 Auch die Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschl. d. Senats vom 25. Mai 2009 - 2 L 45/08 -). Zwar fasst die Begründung des Zulassungsantrags den Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. September 2002 (- 1 B 103.02 -, zit. nach juris) aufgestellt hat, zutreffend dahingehend zusammen, dass eine gerichtliche Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylVfG erst ergehen darf, wenn bereits vor Erlass der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses beim Kläger bestehen. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung für das zugrunde liegende Verfahren, das Verwaltungsgericht hätte vor der Aufforderung, das Verfahren weiter zu betreiben, eine Anhörung zu den übermittelten Behauptungen der Ausländerbehörde veranlassen müssen, der Kläger sei nicht auffindbar und zur Fandung ausgeschrieben, ergibt sich jedoch nicht als abstrakter Rechtssatz aus der zitierten Bundesverwaltungsgerichtsrechtssprechung. Im Gegenteil betont auch das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung, dass die konkreten Anhaltspunkte, die für die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzinteresses sprechen, von der Verfahrensgestaltung im Einzelfall abhängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, zit. nach juris Rn. 13) und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind. 6 Im Übrigen bestehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen die Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht auch keine Bedenken, denn das Verwaltungsgericht hat gerade aus dem Verstoß gegen die prozessualen Mitwirkungspflichten des Asylklägers ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung des Klagbegehrens hergeleitet. Sonstige besondere Umstände, die zugunsten des Klägers sprachen, lagen nicht vor und sind auch im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag, erst recht nicht im Rahmen der geltend gemachten Zulassungsgründe aufgezeigt worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 19. Januar 1999 - 11 L 275/99 -, zit. nach juris, Rn. 2; OVG Münster, Beschl. vom 25. August 2006 - 15 A 2998/06.A - zit. nach juris, Rn. 5ff.). 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 8 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).