Beschluss
2 M 180/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 1. Kammer – vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine ausländerrechtliche Verfügung vom 11.04.2011, durch die u.a. eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückgenommen und er unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden ist. 2 Durch Beschluss vom 02.09.2011 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz versagt. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 4 Nicht zu folgen ist dem Antragsteller, soweit er meint, dass im Hinblick auf die Rücknahmeentscheidung die Anordnung des Sofortvollzugs schon deshalb unzulässig sei, weil „die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG als Spezialgesetz abschließenden Charakter hat und insoweit dann auch die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verdrängt.“ Soweit § 84 Abs. 1 AufenthG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen aufenthaltsrechtliche bzw. asylrechtliche Entscheidungen entfallen lässt, stellt sich die Norm als Regelung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO dar. In diesen Fällen bedarf es also keiner behördlichen Vollzugsanordnung. In den von § 84 Abs. 1 AufenthG nicht erfassten Fällen bleibt es demgegenüber der zuständigen Behörde unbenommen, den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 75 AsylVfG, Rn. 7). Dass diese Norm unberührt bleibt, stellt für den Anwendungsbereich von § 75 AsylVfG dessen letzter Satz ausdrücklich klar. 5 Zumindest im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis keine formellen Fehler im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufweist. 6 Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats genügen allerdings formelhafte, allgemein gehaltene Redewendungen nicht dem Begründungserfordernis. Ausnahmsweise kann aber auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich daraus die besondere Dringlichkeit und die insoweit von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung erkennen lässt (vgl. Beschl. des Senats vom 22.05.2008 - 2 M 58/08 -, Rn. 5 m.w.N., zit. nach juris). Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, wenn die Behörde diese unter Berücksichtigung des insgesamt zur Verfügung stehenden Sachverhalts umfassend schriftlich begründet hat. 7 Diesen Anforderungen genügt die in der Verfügung vom 11.04.2011 gegebene Begründung für die Vollzugsanordnung. Darin wird u.a. auf die Begründung für die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis verwiesen. Diese Begründung beschränkt sich – anders als der Antragsteller in der Beschwerdebegründung wohl meint – nicht auf Angaben, die schon zur Erfüllung des Tatbestandes der für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen gesetzlichen Grundlage des § 48 Abs. 1, 2 VwVfG M-V erforderlich waren. Unter dem ausdrücklich genannten Aspekt der „Abwägung“ zwischen dem Interesse des Antragstellers, „weiter in Deutschland zu leben und dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts“ führt der Bescheid vom 11.04.2011 zur Begründung der Ermessensentscheidung u.a. an, dass „nach Auskunft aus dem Bundeszentralregister“ in Bezug auf den Antragsteller „mehrere Verurteilungen vorwiegend wegen Diebstahl und Urkundenfälschung zu verzeichnen seien“ (siehe Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Mit diesen Erwägungen geht die Antragsgegnerin auf die besonderen Umstände des Falles ein, die ohne Weiteres auch geeignet sind, das besondere Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Rücknahmeentscheidung zu begründen. Außerdem wird in die Abwägung eingestellt, dass der Antragsteller „zumindest auch die Ausweisungstatbestände des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 AufenthG“ erfülle. Auch mit diesen Ausführungen, deren Richtigkeit die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel zieht, geht die Antragsgegnerin über das zur Erfüllung des Rücknahmetatbestandes Notwendige hinaus. 8 Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Auffassung vertritt, dass die Rücknahmeentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. 9 Dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, 2 VwVfG M-V hier – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – vorliegen, zieht der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel. Auch auf die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen, die das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre und seines Familienlebens (vgl. Artikel 8 EMRK) einbeziehen, geht die Beschwerdebegründung nicht konkret ein. Soweit vorgetragen wird, dass der Antragsteller seit Kurzem über ein Einkommen verfüge, das ihn und seine Familie von öffentlichen Leistungen unabhängig mache, übersieht die Beschwerdebegründung, dass es darauf nach der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ankommt (siehe Seite 5 Beschlussabdruck). Die Antragsgegnerin, die diesen Vortrag in den angefochtenen Bescheiden noch nicht berücksichtigen konnte, ist ersichtlich derselben Auffassung. So heißt es in der Antragserwiderung ausdrücklich, es sei „nicht entscheidungserheblich“, ob der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, „wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts“ erfülle. 10 Im Übrigen kann im Hinblick auf die Interessenabwägung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Bezug genommen werden. 11 Soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz auch im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung bzw. die Abschiebungsandrohung begehrt, führt sein Vortrag ebenfalls nicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung. Insoweit macht die Beschwerdebegründung keine gesonderten Ausführungen, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung der Auffassung, dass der vorläufige Rechtsschutz als „Konsequenz“ zu dem angestrebten vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung zu gewähren sei. Diese Argumentation vermag die Rechtsposition des Antragstellers aber schon deshalb nicht zu verbessern, weil ihm der vorläufige Rechtsschutz im Hinblick auf die Rücknahmeentscheidung – wie dargestellt – versagt geblieben ist. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).