Beschluss
3 M 204/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02.11.2011 wird auf die Beschwerde des Antragstellers geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Landkreises Nordvorpommern vom 08.02.2011 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Antragsgegners, dass der Hund Bouvier des Flanders „Beautiful D. A.“ als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hundeverordnung M-V eingestuft wird, der Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet wird und der Hund nur Personen überlassen werden darf, die Gewähr dafür bieten, ihn sicher zu führen und die Bestimmungen der HundeVO M-V einzuhalten. 2 Am 19.08.2009 nahm die PI A-Stadt eine Ordnungswidrigkeitenanzeige des Antragstellers gegen „Herrn L.“ auf, die einen Beißvorfall zwischen dem hier betroffenen Hund des Antragstellers und dem Hund der Frau L. am 19.07.2009 betraf. Bereits am 20.07.2009 soll Herr I., der Lebensgefährte der Frau L. eine Anzeige wegen dieses Vorfalls erstattet haben, die sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht findet. Beide stellen den Vorfall unterschiedlich dar. Der Amtstierarzt des Landkreises Nordvorpommern empfahl unter dem 22.09.2009, für den Hund des Antragstellers Leinenzwang in der Öffentlichkeit anzuordnen. 3 Mit Bescheid vom 16.12.2009 ordnete der Antragsgegner an: 4 1. Ihr Bouvier des Flanders „Beautiful D. A.“ wird als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO M-V eingestuft. 5 2. Außerhalb Ihrer Wohnung oder anderer, sicherer, geschlossener Örtlichkeiten des befriedeten Besitztums darf Ihr Hund nur angeleint ausgeführt werden. Die Leine muss so beschaffen sein, dass gewährleistet ist, dass das Tier sicher geführt werden kann. Die Leinenlänge darf 2 m nicht überschreiten. 6 3. Ihr Hund muss außerhalb des befriedeten Besitztums zusätzlich einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. 7 4. Ihr Hund darf nur Personen überlassen werden, die Gewähr dafür bieten, ihn sicher zu führen und die Bestimmungen der HundehVO M-V einhalten. 8 5. Bis zum 12.02.2010 ist durch Sie als Hundehalter gemäß § 4 Abs. 1 HundehVO M-V ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde zu erbringen und dem Ordnungsamt vorzulegen. 9 6. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird angeordnet. 10 Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus: 11 Der Hund des Antragstellers gelte wegen des Beißvorfalls als gefährlich. Die Reaktion des Hundes sei nicht berechenbar und ein Verhalten in ähnlichen Situationen wie am 19.07.2009 nicht auszuschließen. Nach Einschätzung des dominanten Auftretens, seines Temperamentes sowie der örtlichen Gegebenheiten sei festzustellen, dass der Leinen- und Maulkorbzwang für ... die geeignete Maßnahme sei, um außerhalb des befriedeten Besitztums Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuschließen. 12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit der Gefahr, die von dem Hund ausgehen würde, begründet. 13 Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 07.04.2010 begründete. Er verwies auf seine Schilderung des Vorfalls vom 19.08.2009. Der Beißvorfall lasse sich rekonstruieren. Wesentlich sei gewesen, dass Frau L. auf seinen Hund mit ihrer Hundeleine eingeschlagen habe. Den Erkenntnissen die die Bediensteten des Antragsgegners bei dem Besuch auf seinem Grundstück am 15.09.2009 gewonnen hätten, komme keine Bedeutung zu. Das Verhalten des Hundes sei dadurch zu erklären, dass er sein Revier habe verteidigen wollen. 14 Er legte unter anderem einen Wesenstest vom 19.05.2007 vor, der in Bramsche erstellt worden war. In einer Notiz zur Bearbeitung des Widerspruchs wird festgehalten, dass bei der seinerzeitigen Beißerei jeder der Hunde Blessuren davongetragen habe und nicht nachzuvollziehen sei, wer ursächlich mit der Beißerei begonnen habe. Die beigefügten Unterlagen über Leistungserfolge des Hundes und der Wesenstest seien kein Garant dafür, dass der Hund sich auch einmal in einer Ausnahmesituation befinden könne und zubeiße. 15 Durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 wies der Landrat des Landkreises Nordvorpommern den Widerspruch des Antragstellers zurück. Die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO sei nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgt. Aus dieser Einstufung würden sich die Anordnungen des angefochtenen Bescheids ergeben. Der Amtstierarzt könne gemäß einer erneuten Stellungnahme nicht mit Sicherheit die Merkmale des § 2 der HundehVO ausschließen. Außerdem sei festgestellt worden, dass die Frau des Antragstellers den Hund nicht in jeder Situation vollständig kontrollieren könne. Er zeige auch gegenüber dem Nachbarhund ein aggressives Verhalten. Maßgebend sei die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes. 16 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (VG Greifswald – 2 A 265/11 -). 17 Am 10.10.2011 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 18 Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Greifswald durch Beschluss vom 02.11.2011 abgelehnt. Es hat ausgeführt, es stehe nicht zweifelsfrei fest, ob der angefochtene Bescheid vollständig rechtmäßig sei. Es sei nämlich nicht geklärt, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO M-V vorlägen, da der Vorfall vom 19.07.2009 auch nach Einschätzung des Antragsgegners nicht zu rekonstruieren sei. Es überwiege jedoch derzeit das öffentliche Interesse daran, den angefochtenen Bescheid durchzusetzen. Der Amtstierarzt habe erklärt, dass sich der Hund bei der Kontrolle am 15.09.2009 als teilweise schwer kontrollierbar dargestellt habe. Die Ehefrau des Antragstellers sei nicht in der Lage, das teilweise aggressive Verhalten gegenüber Artgenossen zu kontrollieren und zu unterbinden. Nach alledem sei für das Eilverfahren davon auszugehen, dass der Hund gefährlich ist. Daraus folgten die Anordnungen im Einzelnen aus den Vorgaben der HundehVO. 19 Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.11.2011 zugestellt. 20 Am 25.11.2011 hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde erhoben, die er am Montag, dem 12.12.2011 begründet hat. Er trägt vor: Die maßgebenden Einschätzungen seitens des Antragsgegners über den Vorfall seien erst im Juni bzw. Juli 2011 erfolgt. Der Hund sei zu Unrecht als gefährlich eingestuft. Er sei mit der Leine von Frau L… geschlagen worden. Die überreichten eidesstattlichen Versicherungen bestätigten, dass der Hund sich auf dem Hundeplatz immer korrekt verhalten habe. Die Kontrolle am 15.09.2009 hätte an einem neutralen Platz und nicht auf seinem - des Antragstellers - Grundstück stattfinden dürfen. Der Hund habe alle seine Prüfungen, die den Hundesport betreffen, beim ersten Mal bestanden. Gegenüber fremden Menschen verhalte sich der Hund immer sozial und ruhig. Der Hund habe seit der Verfügung vom 16.12.2009 an keiner Trainingseinheit mehr teilnehmen können. Am 20.12.2011 reichte der Antragsteller ein „Gutachten über die Feststellung Wesen des Hundes entsprechend der Hundehalterverordnung des Landes M-V“ des 1. Vorsitzenden des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. Landesverband Mecklenburg-Vorpommern vom 18.11.2011 nach. Danach weise der vorgestellte Hund keine Aggressivität gegenüber dem Unterzeichner auf. Auch auf rund 10 Ausstellungen auf nationaler und internationaler Ebene habe er vorzügliche Bewertungen erhalten, die nicht gegeben würden, wenn der Hund aggressiv gegen Menschen oder andere Hunde in Erscheinung getreten wäre. 21 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 22 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02.11.2011 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Landkreises Nordvorpommern vom 08.02.2011 wiederherzustellen. 23 Der Antragsgegner beantragt, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt zur Beschwerdebegründung ergänzend aus, die Aufklärung des Sachverhalts (Glaubwürdigkeit, Sachkunde der Zeugen) müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Behauptung, der Hund des Antragstellers sei zuerst gebissen worden, werde jedenfalls durch die amtlichen Feststellungen nicht gedeckt. Mehr denn je stelle sich zur diesseitigen Überzeugung der Sachverhalt so dar, dass der Hund gegenüber schwarzen Hunden und dann in der Folge auch gegenüber Menschen Verhaltensauffälligkeiten zeige. Diese Auffälligkeiten seien Folge der unzureichenden Sozialisation des Hundes durch seine/n Halter. Auslöser für diese Auffälligkeiten sei aber immer ein schwarzer Hund, der den Hund des Antragstellers dann regelrecht ausrasten lasse. So erkläre sich auch ohne weiteres das nunmehr vorgelegte Gutachten des Verbandes für das Deutsche Hundewesen vom 18.11.2011. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Greifswald 2 A 265/11 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. 27 Die fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist wiederherzustellen. Dies ergibt die Prüfung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebenden Beschwerdevorbringens des Antragstellers. 28 Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der betroffene Hund A. ein gefährlicher Hund sei. Damit stellt der Antragsteller nach den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die wesentliche Grundlage der Abwägung in Frage. Das Verwaltungsgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass nicht zu klären sei, ob er den seinerzeitigen Beißvorfall ausgelöst hatte. Es legt im Rahmen seiner Abwägung als entscheidenden Gesichtspunkt den Umstand zu Grunde, dass der Hund gefährlich sei. Dies leitet das Gericht aus der Kontrolle vom 15.09.2009 her. 29 Für die Abwägungsentscheidung, die das Gericht grundsätzlich im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen hat, sind einerseits die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und – soweit diese sich nicht im Rahmen der summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage abschließend klären lassen – eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung andererseits maßgebend. Dies bedingt, dass das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten der Klage dann, wenn die Abwägungsentscheidung substantiell durch die Beschwerdeschrift in Frage gestellt ist, ebenfalls in den Blick nimmt (vgl. OVG Hamburg, B. v. 29.10.2008 – 4 Bs 149/108 – NordÖR 2009, 136 (Leitsatz), zitiert nach juris dort Rn. 5 f.). Ergibt die Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) wie hier, dass die angefochtene Entscheidung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen Bestand haben kann, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, das Antragsbegehren umfassend zu prüfen. Der auch von Verfassungs wegen gebotene effektive Rechtsschutz erfordert es dann, die weitere Prüfung nach denselben Maßstäben vorzunehmen, die auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären (OVG Hamburg, B. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 – zit. nach ibr). 30 Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Er ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung zu beurteilen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. 31 Der Antragsgegner stützt seine Anordnung auf die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 04.07.2000 - GVOBl. M-V 2000, S. 295, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.06.2010 - GVOBl. M-V S. 313. Nach dem - allein hier herangezogenen - § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO M-V gelten als gefährlich im Sinne dieser Verordnung Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen; der zuständige Amtstierarzt soll vor dieser Entscheidung angehört werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Rechtsfolgen der Feststellung, dass der Hund gefährlich ist, dieselben sind wie für die in der Liste nach § 2 Abs. 3 HundehVO M-V genannten Rassen. 32 Der Antragsteller stellt in der Beschwerdeschrift zu Recht in Frage, ob der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden und das Verwaltungsgericht von der Gefährlichkeit des Hundes ausgehen konnte. Gefährlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO M-V, von der der Antragsgegner ausgeht, scheidet nach der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage aus. 33 Unzutreffend ist zunächst der im Widerspruchsbescheid formulierte Ausgangspunkt, die Klärung dieser Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Hundehalterverordnung unterliege einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung. Dem Gesetzestext nach handelt sich um einen Rechtsbegriff, den die Verordnung definiert. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, dass der zuständigen Behörde hier ein Ermessen eingeräumt werden soll. Eine solche Ermessensermächtigung wäre auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Die Verordnung will angesichts der vielfältigen bereits verwirklichten Gefahren durch Hunde ein Regelungsgeflecht schaffen, durch das zukünftig die von Hunden ausgehenden Gefahren deutlich verringert werden. Dem dient die Schaffung zahlreicher Ge- und Verbote und insbesondere der detaillierten Regelungen über das nicht gewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen der normativ bestimmten gefährlichen Hunde (so bereits Senat, B. v. 11.09.2008 – 3 M 81/08 – NordÖR, 512 (Leitsatz, zitiert nach juris Rn. 15). 34 § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO M-V setzt für die Annahme eines gefährlichen Hundes voraus, dass der betroffene Hund einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dadurch durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissiger Hund). Ob diese Voraussetzungen durch den einzigen, insoweit zum Anlass genommenen Vorfall am 19.07.2009 erfüllt waren, ist offen. Auch der Antragsgegner hat im Verfahren mehrfach erklärt, es lasse sich der Sachverhalt nur im Hauptsacheverfahren aufklären. Im angefochtenen Bescheid vom 16.12.2009 führt der Antragsgegner aus, der Beißvorfall lasse sich nicht ursächlich rekonstruieren. Hiervon geht auch der Vermerk Bl. 40 der Verwaltungsvorgänge aus. Auch in dem Widerspruchsbescheid wird erklärt, der Vorfall lasse sich nicht mehr nachvollziehen. 35 Da der Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung (§ 24 VwVfG) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO M-V nicht klären können, erweist sich die Feststellung, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt, als offensichtlich rechtswidrig. Es ist ausgeschlossen, dass die Behörde selbst von einem ungeklärten Sachverhalt ausgeht, hierauf aber einschneidende Rechtsfolgen stützt, den Sofortvollzug dieser Verfügung anordnet und erwartet, dass das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren erstmals zur Aufklärung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm schreitet. 36 Der Antragsgegner ist allerdings offenbar der Auffassung, dass die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auch auf anderem Wege nachgewiesen werden kann. Er nimmt hierbei insbesondere auf die Beurteilung des Amtstierarztes vom 15.09.2011 Bezug. Dieser Weg ist aber verschlossen, um die Anwendung der § 1 Abs. 3 und § 3 HundehVO M-V zu eröffnen. Der Anwendungsbereich wird nämlich allein durch § 2 der Verordnung umschrieben. Da von dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der HundehVO M-V nicht ausgegangen werden kann, erweisen sich auch die Anordnungen in dem angefochtenen Bescheid, soweit sie sich auf diese Bestimmungen stützen, als rechtswidrig. Dies betrifft den gesamten Anordnungsinhalt des angefochtenen Bescheids vom 16.12.2009. 37 Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass die HundehVO M-V angesichts der oben dargelegten spezifischen Regelungsziele die Anwendung des allgemeinen Ordnungsrechts nicht ausschließt (Senat, B. v. 11.09.2008 a.a.O.). Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Einschreitens nach allgemeinem Ordnungsrecht tatbestandlich erfüllt sind. Gem. § 13 des Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V, Bekanntmachung vom 09.05.2011 - GVOBl. M-V 2011, S. 246) haben die Ordnungsbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Eine Gefahr setzt eine Sachlage voraus, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigendes Ereignis im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SOG M-V) (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 13.08.2009 - 11 ME 287/09 - NdsVBl 2009, 347, zit. nach juris betr. Leinenzwang). Dabei mag es grundsätzlich auch in Betracht kommen, wenn nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde der tatsächliche Geschehensablauf unklar ist und aus ihrer Sicht die ernsthafte Möglichkeit gegeben ist, dass von beiden Hunden zumindest einer bissig ist und deshalb für Dritte eine Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 1 SOG darstellt, vorläufig einzuschreiten (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 22.11.2000 - 9 V 37/00 – zit. nach juris). 38 Eine Umdeutung der angefochtenen Bescheide durch Austausch der maßgebenden Ermächtigungsnormen scheidet aber aus. Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind zwar auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt, Verwaltungsakte umzudeuten (BVerwG, B. v. 09.04.2009 - 3 B 116/08 – juris). Nach § 47 Abs. 3 VwVfG M-V kann eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Die Entscheidungen nach der HundehVO M-V stellen gebundene Verwaltung dar, während hier nach § 13 SOG M-V eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. 41 Hinweis: 42 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.