Beschluss
2 L 95/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 9. Dezember 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.544,06 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bewilligung von Trennungsgeld. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2010 abgewiesen. Der Kläger habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt am Abordnungsort L-Stadt begründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Trennungsgeld seien damit gemäß § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 3 TGV weggefallen. Sein Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides sei nicht schutzwürdig, weil er Trennungsgeldfestsetzungen durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 3 Der dagegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Nachdem eine Zustellung des zugrunde liegenden Urteils gegen Empfangsbekenntnis zunächst nicht nachweisbar war, stellte das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung des Urteils am 1. März 2011 dem Klägerbevollmächtigten zu. 5 Der daraufhin eingelegte, auf Zulassung der Berufung gerichtete Antrag ist insoweit fristgerecht gestellt. 6 Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 7 Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 8 Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, die das gerichtliche Verfahren bis zum Urteil einschließlich seiner Zustellung an die Beteiligten betreffen, vor. Darüber hinaus muss der i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegende Verfahrensmangel auch erheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf diesem Verfahrensmangel beruhen können (vgl. Beschl. des Senats v. 3. Dezember 2009 - 2 L 148/09 -, zit. nach juris Rn. 6 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 124 Rn. 187). 9 Verfahrensmängel in diesem Sinne liegen nicht vor. 10 Soweit der Kläger geltend macht, es sei ihm nur scheinbar eine vollständige Ausfertigung eines Urteils zugestellt worden und es fehle ein Zustellungs- bzw. Verkündungsvermerk auf dem Tenorblatt, das sich bei der Gerichtsakte befindet, im Sinne des § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dringt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durch. Insbesondere bestehen entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Zweifel daran, dass die Urteilsformel gemäß Blatt 51 der Gerichtsakte verkündet worden ist. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die auch vom Klägervertreter nicht bezweifelt am 9. Dezember 2010 stattgefunden hat, weist ganz eindeutig darauf hin, dass es sich um ein Protokoll der mündlichen Verhandlung von eben jenem Tage handelt. Dass die Übertragung vom Tonträger nach dem Vermerk am Ende des geschriebenen Protokolls auf den 3. Dezember 2010 datieren soll, ist ein offenkundiger Fehler, der keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass das Protokoll, das individualisierte Bestandteile enthält, nicht vor dem Verhandlungstermin gefertigt wurde. Ausweislich des Protokolls wurde die Urteilsformel auch am Schluss der Sitzung verkündet. Dass es demgegenüber an einem Zustellungs- bzw. Verkündungsvermerk im Sinne des § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt, ist prozessual bedeutungslos (vgl. Redeker, in: Redeker/v.Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 117 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 117 Rn. 28). Mit der Protokollierung der Verkündung der Urteilsformel ist hinreichend klargestellt, dass eine – damit unabänderliche – Entscheidung durch das Gericht getroffen wurde. 11 Auch der weitere Einwand, die verkündete Urteilsformel erfülle nicht die Mindestanforderungen gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, greift nicht durch. Die Urteilsformel ist mit einem Aktenzeichen hinreichend individualisiert und lässt die Unterschriften der Berufs- wie auch der ehrenamtlichen Richter ausreichend erkennen. Dem Einwand des Klägers, § 112 VwGO sei verletzt, weil die Unterschriften unter der Urteilsformel nicht lesbar seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Urteilstenor schließen sich individuell gestaltete Namenszüge an, die nicht nur die Absicht erkennen lassen, eine volle Unterschrift zu leisten, sondern auch im Übrigen keine Zweifel daran offen lassen, dass sie von den Richtern, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben, herrühren (vgl. BFH, Beschl. v. 2. Januar 2008 - X B 62/07 -, zit. nach juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Unabhängig davon, dass dem Senat die Unterschriften der unterzeichnenden Berufsrichter aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt sind, lassen sich die Namenszüge auch ohne diese Kenntnis sämtlichen ausweislich des Protokolls an der Verhandlung beteiligten Richtern leicht zuordnen. Sonstige Anhaltspunkte, dass das Urteil von anderen Richtern gefällt worden sein könnte als denen, die an der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, werden nicht geltend gemacht. 12 Soweit außerdem mit dem Zulassungsantrag vorgebracht wird, dem Kläger sei rechtliches Gehör versagt worden, weil keine Sachanträge gestellt worden seien, weist bereits das Verwaltungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe darauf hin, dass eine ausdrückliche Antragstellung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn das Klagebegehren auch ohne diese hinreichend deutlich wird. So verhält es sich bei dem hier zugrunde liegenden schlichten Anfechtungsantrag, wie er bereits mit dem Klageschriftsatz formuliert worden ist (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 44). Darüber hinaus verlangt die Berufung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) die Darlegung was für ein – abweichender – Antrag gestellt worden wäre und inwieweit dies die angefochtene Entscheidung zu Gunsten des Klägers hätte beeinflussen können (vgl. Beschl. des Senats v. 14. März 2011 - 2 L 200/11 -, zit. nach juris Rn. 5 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. 13 Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip darin sieht, dass die mündliche Verhandlung von der verhandelnden Kammer des Verwaltungsgerichts geschlossen worden ist, verhilft dieses Vorbringen gleichfalls dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hier in der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde. Diese Entscheidung war das angegriffene Urteil und nicht wie in dem vom Klägervertreter zitierten Verfahren (2 L 175/09) zugrunde liegenden Sachverhalt ein Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 14 Soweit außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann dahingestellt bleiben, ob diese hinreichend dargetan wurden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Rahmen der Regelung des § 15 BRKG darauf abgestellt, ob am Abordnungsort ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 unten des Urteilsabdrucks und Seite 7 oben verschiedene Kriterien angeführt, aufgrund derer es (rechtsfehlerfrei) zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine gemeinsame Haushaltsführung am Abordnungsort anzunehmen war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat das Verwaltungsgericht damit nicht nur auf eine bloße Wohnsitzverlagerung abgestellt. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2; die Streitwertfestsetzung auf § 47, 52 Abs. 3 GKG. 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.