Beschluss
7 M 18/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 8. Kammer – vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Zielvereinbarung zwischen dem Beteiligten und der Bundesfinanzdirektion Nord. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 17.01.2012 abgelehnt. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, über die der Vorsitzende allein entscheidet (Beschl. des 8. Senats vom 29.12.2008 - 8 L 129/07 -), ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge bleiben jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 4 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Personalvertretungssachen statthaft. Sie kann ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm der zu sichernde Anspruch zusteht (Verfügungsanspruch), zu dessen Sicherung eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist (Verfügungsgrund). 5 Für die Prüfung des Verfügungsanspruchs ist von der einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPersVG auszugehen, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen hat über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs. Mitzubestimmen hat der bei der entscheidungsbefugten Dienststelle gebildete Personalrat. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Mitbestimmung: Nur wo bestimmt wird, kann es Mitbestimmung geben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind dagegen keine Maßnahmen, wenn diese nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen. Als Vorbereitungshandlungen, die ihrerseits den Maßnahmebegriff erfüllen, kommen in aller Regel nur Vorbereitungshandlungen derjenigen Dienststelle in Betracht, welche auch die endgültige Entscheidung trifft (vgl. BVerwG, Beschl. vom 8.10.2008 - 6 PB 21.08 -, m.w.N.). 6 Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 7 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass „die Entscheidungsbefugnis für die im Rahmen der Zielvereinbarung festzulegenden Ziele jedenfalls nicht beim Beteiligten“ liegt (vgl. S. 7 ff. Beschlussabdruck). Dass dies unzutreffend wäre, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Berücksichtigung der vom Antragsteller eingereichten Darstellung zum „Zielvereinbarungsprozess“. Darin heißt es u.a., die „im Leitbild definierten Zielvorstellungen“ würden unter Berücksichtigung der aktuellen strategischen Ausrichtung „durch Zielvereinbarungen auf Mittel- und Ortsebene“ konkretisiert. Das dürfte zwar so zu verstehen sein, dass auch eine Zielvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten in Betracht kommt. Darum geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht, sondern um eine Zielvereinbarung zwischen dem Beteiligten und der Bundesfinanzdirektion Nord. Dass insoweit durch die Zuarbeiten des Beteiligten verbindliche Vorentscheidungen getroffen worden wären, wird vom Antragsteller auch im Schriftsatz vom 15.05.2012 nicht konkret geltend gemacht. 8 Auf die Frage, ob es – wie der Beteiligte mit Schriftsatz vom 24.04.2012 meint – auch an einem Verfügungsgrund fehlt, kommt es danach nicht an. 9 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschl. des 8. Senats vom 29.11.2006 - 8 L 426/05 -). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).