Beschluss
2 M 15/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 12. Januar 2012 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.005,77 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller hat erstinstanzlich erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Anordnung erwirkt, mit der dem Antragsgegner vorläufig untersagt wurde, die Beigeladene auf der mit dem Beförderungsdienstposten „Amtsleiterin/Amtsleiter des Kämmerei- und Finanzverwaltungsamtes“ verbundenen Planstelle zu ernennen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandstandskräftig entschieden ist. 2 Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Januar 2012 wenden sich der Antragsgegner und die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden sein dürfte. Der statusbedingte Beurteilungsvorsprung des Antragstellers sei rechtsfehlerhaft in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das Gesamtprädikat der Beurteilungen wie auch mit Rücksicht auf den bewertenden Vergleich der Einzelurteile der aktuellen Beurteilungen. Außerdem habe der Antragsgegner nicht ausreichend in die Auswahlentscheidung eingestellt, dass der Antragsteller die nach dem in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommenden Fachkenntnisse besitze. Er übersehe, dass bei einem Bewerber um das Amt eines Amtsleiters in der Kommunalverwaltung grundsätzlich verlangt und erwartet werden könne, dass er innerhalb angemessener Zeit in der Lage ist, sich die für das Amt eines Amtsleiters in der Kommunalverwaltung erforderlichen fachspezifischen Rechtskenntnisse zu erarbeiten. Schließlich – so das Verwaltungsgericht – ergebe sich aus dem aus der Stellenausschreibung ersichtlichen Anforderungsprofil nicht, dass der Stellenbewerber die für eine Amtsleiterstelle allgemein erforderliche Führungskompetenz durch die aktuelle Wahrnehmung von Führungsaufgaben nachgewiesen haben müsse, worauf der Antragsgegner jedoch im Sinne eines Auswahlkriteriums abstelle. 3 Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die im Rahmen der jeweiligen Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.). 5 Die Beschwerde des Antragsgegners, die im wesentlichen darauf abstellt, dass zwar im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Beurteilung eines Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, dies aber im zugrunde liegenden Einzelfall deshalb nicht zum Tragen komme, weil die Beigeladene für das ausgeschriebene Amt aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen im kommunalen Haushaltsrecht besser geeignet sei, greift nicht durch. 6 Denn nachdem der Antragsteller im höheren Statusamt eines Stadtverwaltungsdirektors (BesGr A 15) beurteilt worden ist, während die Beurteilung der Beigeladenen als Stadtverwaltungsoberrätin (BesGr A 14) erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt, dass eine Kompensation des statusbedingten Vorsprungs nur dann in Betracht komme, wenn ein signifikanter Unterschied in der Beurteilung des Ausgewählten tatsächlich auszumachen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass in dem Fall, in dem sich die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Sta-tusämter beziehen, ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden kann, aber auch muss, dass selbst bei formal gleicher Beurteilung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, zit. nach juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 09.11.2011 – 2 M 63/11 –, zit. nach juris Rn. 27 m.w.N.). Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass besondere Einzelfallumstände diesen Beurteilungsvorsprung kompensieren können. Dies hat aber auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Die entsprechend dem bestehenden Beurteilungsspielraum des Antragsgegners im Hinblick auf die Anforderungen des konkreten Amtes zulässigerweise besonders für relevant erachteten „Fachkenntnisse“ der Beigeladenen, wie auch ihre Beurteilung im Einzelmerkmal „Arbeitsintensität“ rechtfertigen die Annahme einer Kompensation bzw. sogar eines Eignungsvorsprungs der Beigeladenen nicht. Zwar trifft es zu, dass für einen solchen Eignungsvorsprung nicht abstrakt ein Notensprung verlangt werden kann. Es ist aber bezogen auf den konkreten Einzelfall doch ein deutlicher Vorsprung des im niedrigeren Statusamt Beurteilten zu verlangen, um einen statusbedingten Beurteilungsvorsprung auszugleichen. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Vergleich von Beurteilungen in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 14/ A 15. Mit Rücksicht darauf, dass die beiden Konkurrenten um die Stelle des Amtsleiters/ der Amtsleiterin des Kämmerei- und Finanzverwaltungsamtes mit 10 bzw. 12 Punkten, also einheitlich in der gleichermaßen geltenden höchsten Bewertungsstufe („sehr gut“) beurteilt wurden, ist aufgrund der zugrunde liegenden Beurteilungen eine kompensierende besondere Eignung der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu erkennen. Die Feststellung in der Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Beigeladene verfüge im Vergleich zum Antragsteller „über eine deutlich höhere Punktzahl“ im Hinblick auf die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“ und „Arbeitsintensität“ vermag auch der Senat nicht zu bestätigen. Der Antragsgegner übergeht die Bedeutung der zugrunde liegenden Beurteilungen im Hinblick auf das Laufbahnprinzip und die bestehenden Statusunterschiede. Die bestehenden Statusunterschiede zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen hat der Antragsgegner zwar wahrgenommen, er übergeht sie aber, indem er einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen daraus ableitet, dass sie in 2 Einzelrubriken um jeweils 2 Punkte den Antragsteller in der Bewertung übertrifft. 7 Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung weiter vorträgt, es sei ihm maßgeblich auf die langjährigen Erfahrungen der Beigeladenen im kommunalen Haushaltsrecht angekommen, findet sich dieses Kriterium nicht im Sinne eines Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung des Beförderungsdienstpostens wieder. Ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht es, dass die Bedeutung der Statusunterschiede im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren dann eingeschränkt ist, wenn der Dienstherr über die Besetzung einer Stelle auf der Grundlage eines Anforderungsprofils entscheidet (vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2011 – 2 M 163/11 –, zit. nach juris Rn. 20 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 30.01.2001 – 2 M 95/2001 –, zit. nach juris Rn. 11 ff.). Voraussetzung ist aber, dass der Dienstherr ein zulässiges Anforderungsprofil verwendet und dieses ordnungsgemäß auf die Bewerber anwendet (vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2011 – 2 M 163/11 –, Rn. 20 ff.; Beschl. des Senats v. 30.01.2001 – 2 M 95/2001 –, zit. nach juris Rn. 13). Die nunmehr im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit der Beigeladenen für maßgeblich erachteten „langjährigen Erfahrungen im kommunalen Haushaltsrecht“ oder „vertieften Kenntnisse im Rahmen der kommunalen Doppik“ finden sich i.S. eines Anforderungsprofils nicht in der Stellenausschreibung. Vielmehr werden als „Voraussetzungen“ lediglich Kenntnisse der Kameralistik und Doppik verlangt, die auch der Antragsteller – wie schon vom Verwaltungsgericht festgestellt – unstreitig besitzt. 8 Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners zu der herausgehobenen Eignung der Beigeladenen sind nicht weiter berücksichtigungsfähig. Denn an die einmal festgelegten Kriterien ist der Antragsgegner auch im Verlauf des Auswahlverfahrens gebunden. Das Anforderungsprofil wie es durch die Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des zur Besetzung ausgeschriebenen Dienstpostens festgelegt ist, ist für das Stellenbesetzungsverfahren verbindlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2007 – 1 WB 31.06 –, zit. nach juris Rn. 55; BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 – 2 A 3.00 –, zit. nach juris Rn. 32). Nur so kann eine Stellenbesetzung in Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen, weil andernfalls eine Anpassung des Anforderungsprofils an die jeweilige Eignung der Bewerber im Auswahl- und Besetzungsverfahren drohen würde. Ob die zuständige Stelle das so von ihr festgelegte Anforderungsprofil auch im Auswahlverfahren wahrt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2007 – 1 WB 31.06 –, zit. nach juris Rn. 55). 9 Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei in der Lage, sich innerhalb kurzer Zeit die für das Amt erforderlichen fachspezifischen Rechtskenntnisse zu erarbeiten, überzeuge nicht, angesichts des Erfordernisses sehr spezieller Rechtskenntnisse im kommunalen Haushaltsrecht einer modernen Großstadtverwaltung, genügt schon dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig geeignet ist, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann daher grundsätzlich von ihm erwartet werden, dass er imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 –, zit. nach juris Rn. 15 m.w.N.). Weshalb der Antragsgegner diese Annahme hier in Frage stellt, wird zumindest nicht näher substantiiert. 10 Schließlich fehlt es auch in Zusammenhang mit der Hervorhebung der Arbeitsintensität der Beigeladenen an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Argumentation. Allein der Hinweis darauf, dass die Beigeladene zu den leistungsstärksten Führungskräften in der Stadtverwaltung zähle und es nicht gerechtfertigt sein dürfe, insoweit einen Notensprung zu verlangen, genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO. 11 Soweit mit der Beschwerde der Beigeladenen darüber hinausgehend vorgetragen wird, sie sei nicht lediglich nach den Anforderungen an ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14, sondern an das ausgeschriebene Amt (BesGr A 16) beurteilt worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Derartiges geht schon nicht aus der Beurteilung selbst hervor, in der das Statusamt der Beigeladenen in der dafür vorgesehenen Rubrik eingetragen ist. Im Gegenteil bestätigt der Auswahlvermerk ausdrücklich, dass sich die Beurteilung an den Anforderungen des Statusamtes der Beigeladenen orientiert obwohl ihr im Beurteilungszeitraum höherwertige Aufgaben übertragen worden waren (s. Seite 7, 4. Absatz der Beschlussvorlage vom 03.11.2011). Die Beurteilung eines Beamten hat auch in dem innegehabten Statusamt zu erfolgen, andernfalls wäre die Beurteilung rechtswidrig. Bei der Beurteilung eines Beamten, der einen höherwertigen Dienstposten wahrnimmt, sind allerdings auch die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die der konkrete Dienstposten stellt. Dies ist vorliegend geschehen und ändert nichts daran, dass der Beamte – wie hier die Beigeladene – in dem innegehabten Statusamt der BesGr A 14 beurteilt wird. Dementsprechend stellt auch die Einstufung eines Dienstpostens kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2008 – 2 B 114.07 –, zit. nach juris Rn. 9 m.w.N.). Beamtenrechtlich kann infolge der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht darauf geschlossen werden, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker wäre als Inhaber desselben Statusamtes mit niedriger bewerteten Dienstposten. Im Übrigen liefe die Argumentation der Beschwerde der Beigeladenen darauf hinaus, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens bereits Konkurrenten im gleichen Statusamt vorzuziehen wäre. Dies widerspräche jedoch Art. 33 Abs. 2 GG wenn – wie hier – nicht bereits bei der Vergabe des höherwertigen Dienstpostens eine Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 39.04 –, zit. nach juris Rn. 20 m.w.N.). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 GKG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.