Beschluss
8 L 169/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 29.07.2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der beim beteiligten Leiter einer Justizvollzugsanstalt gebildete Personalrat, betreibt das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, um zu klären, ob die beiden an alle Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt gerichteten Schreiben des Beteiligten vom 22. und 29.11.2007, die im folgenden in Übereinstimmung mit der einhelligen Terminologie im bisherigen Verfahren als „Dienstanweisungen“ bezeichnet werden, seine Mitbestimmungsrechte aus § 70 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V verletzen. 2 Durch Beschluss vom 29.07.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. In den Gründen der Einscheidung heißt u.a.: Die Dienstanweisungen enthielten weder Festlegungen über Beginn und Ende der durch die Arbeitszeitverordnung verbindlich vorgeschriebenen Pausen noch Festlegungen über den Zeitraum, innerhalb dessen diese Pausen zu nehmen seien. Ob die Dienstanweisungen – wie der Antragsteller meine - rechtswidrig seien, sei beteiligungsrechtlich ohne Bedeutung. 3 Gegen die ihm am 10.08.2010 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 31.08.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 07.10.2010 begründet. 4 Er macht geltend, dass durch die umstrittenen Dienstanweisungen die Nachtdienstordnung vom 17.10.2006 sowie der Alarmplan vom 04.02.2004 verändert worden seien. Zwar seien die umstrittenen Dienstanweisungen in Folge rechtlicher Regelungen inzwischen überholt, Rechtswirkungen seien aber gleichwohl noch vorhanden, wie sich etwa aus dem Verwaltungsrechtsstreit 6 A 429/08 ersehen lasse, in dem es um die Anerkennung von Pausen als Arbeitszeiten gegangen sei. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und festzustellen, dass die Dienstanweisungen des Beteiligten vom 22. und 29.11.2007 seine Mitbestimmungsrechte aus § 70 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V verletzen. 7 Der Beteiligte beantragt, 8 die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Er verweist auf § 8 a AZV in der Fassung vom 21.02.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 13), wonach bei Ausübung von Wechselschichtdiensten die Ruhepausen (nunmehr) auf die Arbeitszeit angerechnet würden. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt verwiesen. II. 11 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. 12 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts. Die Dienstanweisungen des Beteiligten vom 22. und 29.11.2007 unterliegen nicht der Mitbestimmung nach § 70 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V. 13 Nach dieser Vorschrift – soweit hier von Bedeutung – erfolgt die Mitbestimmung, soweit eine gesetzliche oder tarifrechtliche Regelung nicht besteht, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. 14 Die Norm ist so zu verstehen, dass nicht jede organisatorische Regelung, in der es um die Arbeitszeit oder die Pausen geht, der Mitbestimmung unterliegt; diese findet nur statt, wenn die zeitliche Lage der Arbeitszeit bzw. der Pausen geregelt wird. Damit wird dem Interesse der Beschäftigten daran, welche Zeiten ihnen für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Verfügung stehen, Rechnung getragen. Mit der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit bzw. der Pausen wird zugleich die Freizeit der Beschäftigten „zeitlich fixiert“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - 6 P 10.11 - m.w.N.). Dies bedeutet, dass etwa Dienstpläne, in denen Arbeitszeiten festgelegt werden, der Mitbestimmung unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 -, zitiert nach juris). 15 Eine Regelung im beschriebenen Sinne ist in den beiden Dienstanweisungen, um die es hier geht, nicht enthalten. Die zeitliche Lage der Pausen wird darin nicht festgelegt. Vielmehr betreffen die Anweisungen u.a. die „Ausgestaltung“ der Pausen, also etwa dass der Beschäftigte in der Pause „die Anstalt (mit Ausnahme im Nachtdienst) verlassen“ darf. Ausdrücklich wird den Bediensteten „gestattet, den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitspause selbst festzulegen.“ 16 Sofern es dem Antragsteller darum gehen oder gegangen sein sollte, zu klären, ob die Pausenzeiten auf die Arbeitszeiten anzurechnen sind, und ob es den Beschäftigten etwa nach der von ihnen zu beachtenden Nachtdienstordnung überhaupt tatsächlich möglich war, Pausen zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 70 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V sind. 17 Außerdem hat die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen ist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, bestehen zwischen ihnen keine Meinungsverschiedenheiten (mehr), wann die Pausen zu nehmen und wie diese zu gestalten sind. Eine Festschreibung von Pausenzeiten etwa in einem Dienstplan wird offenbar von keiner Seite angestrebt. Auch die Frage der Anrechnung der Pausenzeiten auf die Arbeitszeit ist inzwischen unstreitig geworden. 18 Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.). 19 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen.