Beschluss
3 M 173/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07.11.2012 geändert. Die Auflage Nr. 1 wird in Satz 1 wie folgt gefasst: Der Demonstrationszug hat die folgende Wegstrecke einzuhalten: Bahnhofstraße – Saarstraße – Heberleinstraße – Karl-Zimmermann-Straße – Rudolf-Breitscheid-Straße – Philipp-Müller-Straße – Ernst-Thälmann-Platz – Ernst-Thälmann-Straße - Chausseestraße – Saarstraße – Bahnhofstraße. Die Auflage Nr. 2 wird in Satz 2 wie folgt gefasst: Als Kundgebungsort wird der Ernst-Thälmann-Platz festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin erstrebt im Beschwerdeverfahren nur noch, dass für eine ursprünglich von ihr verbotene Versammlung weiter gehende Auflagen festgelegt werden. Die Versammlung soll auf einen anderen Tag als den 09. November verlegt werden; die Demonstrationsroute soll geändert werden. 2 Der Antragsteller meldete für den 09.11.2012, 18.00 bis 24.00 Uhr in Wolgast einen "Fackelmarsch gegen Asylmissbrauch" an, der vom Bahnhof zum vor kurzem eröffneten Asylbewerberheim am Stadtrand führen sollte; vor dem Asylbewerberheim war eine Kundgebung vorgesehen. 3 Die Antragsgegnerin verfügte am 05.11.2012 ein für sofort vollziehbar erklärtes Verbot dieser Versammlung u.a. mit der Begründung, die Versammlung verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Die Durchführung am Gedenktag zur Reichspogromnacht von 1938 sei eine besondere Provokation. Von dem Fackelzug gehe ein Gefühl der Bedrohung aus. Durch die Kundgebung am Asylbewerberheim würden die dort lebenden Menschen in eine Gefahrensituation gebracht. 4 Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.11.2012 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers unter Auflagen wieder hergestellt. Der Demonstrationszug hat danach eine im Einzelnen näher bestimmte Wegstrecke einzuhalten, die nicht näher als 300 m Entfernung an das Asylbewerberheim heranführt; die Wahl eines Kundgebungsortes wurde dem Antragsteller überlassen. Das Mitführen von brennenden Fackeln oder sonstigem offenen Feuer wurde untersagt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Erlass dieser Auflagen sei ausreichend, aber auch notwendig, um den von der geplanten Versammlung ausgehenden Gefahren zu begegnen. Um eine Störung der öffentlichen Ordnung auszuschließen, müsse die Versammlung in einer Weise durchgeführt werden, dass Assoziationen an die Reichspogromnacht von 1938 bei objektiver Betrachtung ausgeschlossen werden könnten. Dies werde durch die verfügten Auflagen gewährleistet. Durch den festgelegten Versammlungsweg werde dabei auch eine ausreichende räumliche Trennung zwischen der Versammlung und dem Asylbewerberheim sicher gestellt. Nach Rücksprache mit der Polizei sei ein Mindestabstand von 300 m ausreichend, aber auch erforderlich, um Ausschreitungen zu verhindern. 5 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die verfügten Auflagen reichten nicht aus, um einer Störung der öffentlichen Ordnung zu begegnen. Diese ergebe sich daraus, dass die Versammlung am 09.11. stattfinden solle, der ebenso wie der 27.01. besonders an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust erinnere. Die Versammlung des Antragstellers rufe wegen ihrer Provokationswirkung die Schrecken des NS-Regimes wach, laufe der Würde der Opfer zuwider und störe das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft in nicht mehr hinzunehmender Weise. Daran könne nur eine Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag etwas ändern. Es sei ferner nicht ausreichend, dass der Demonstrationszug etwa 300 m Luftlinie Abstand zum Asylbewerberheim halte. Auch bei dieser Entfernung bestehe noch ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und der Unterkunft der Asylbewerber; die Veranstaltung habe Bedrohungscharakter für die Bewohner. Dies ergebe sich auch aus der angespannten und zum Teil den Asylbewerbern gegenüber feindseligen aktuellen konkreten Situation in Wolgast, wie sie in dem Filmbeitrag der ARD-Sendung "Panorama" vom 20.09.2012 zum Ausdruck gekommen sei. II. 6 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und zum Teil begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses, soweit der Demonstrationszug in die Nähe der Asylbewerberunterkunft geführt werden soll. Die Auflage ist in der Weise zu ergänzen, dass der Demonstrationszug das Viertel, in dem sich diese befindet, gänzlich meidet. Hingegen ist die Beschwerde unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass eine Versammlung des Antragstellers zum Thema "Asylmissbrauch" unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht verfügten und vom Senat ergänzten Auflagen am 09.11.2012 überhaupt durchgeführt wird. 7 Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin beantragten Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. 8 Die Versammlungsbehörde ist auf Grund des aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung an der Anordnung der Auflage einer zeitlichen Verlegung nicht gehindert. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt nämlich nur, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren darf. Kollidiert sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit aber mit anderen Rechtsgütern, steht ihm nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der Verwaltungsbehörde einzubringen. Die Abwägung, ob und wieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (BVerfG 1. Kammer des 1. Senats, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, S. 1409). 9 Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich sind, als sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt (B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147; B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - Rn. 30). 10 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung in Folge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (BVerfG, B. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147; B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - Rn. 31). 11 Das Bundesverfassungsgericht hat weiter entschieden, dass die öffentliche Ordnung nicht von vornherein als Schutzgut, das eine zeitliche Verschiebung einer Versammlung um einen Tag rechtfertigen kann, ausscheidet und dass die öffentliche Ordnung auch dann betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (BVerfG 1. Kammer des 1. Senats, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 - NJW 2001, 1409). Diese Entscheidung ist jedoch – so das BVerfG 1. Senat 1. Kammer ausdrücklich in seinem Beschluss vom 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - als eine auf eine konkrete Situation bezogene Einzelfallentscheidung ergangen und erlaubt keinesfalls den pauschalen, jeglicher weiteren Begründung enthobenen Rückschluss, dass an Gedenktagen Versammlungen bereits dann nicht durchgeführt werden dürfen, wenn diese in irgendeinem Sinne als dem Gedenken entgegenlaufend zu beurteilen sind. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Dabei ist etwa zu würdigen, ob das Versammlungsthema einen (ausdrücklichen) Bezug zum Gedenktag oder aber zu einem anderen Thema aufweist, und ob zum Versammlungszeitpunkt am Versammlungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe eine besondere, an das Unrecht des Nationalsozialismus erinnernde Gedenkveranstaltung stattfindet (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, B. v. 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - NVwZ 2012, 749). Die Gesamtheit der Umstände der Versammlung, insbesondere ihr Datum, die vorgesehene Wegstrecke, die Art des erwarteten Auftretens der Versammlungsteilnehmer und das Zusammenspiel dieser Faktoren mit den kundgegebenen Inhalten können einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, B. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 - BVerfGK 2, 1 = NVwZ 2004, 90). 12 Daran gemessen kommt der Senat im Rahmen der gebotenen und nur möglichen summarischen Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass durchgreifende Bedenken gegen die Durchführung der Versammlung unter dem angekündigten Motto am 09. November unter der Voraussetzung nicht bestehen, dass das nähere Wohnumfeld der Asylbewerber nicht tangiert wird. 13 Inwieweit der 09. November einem staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus erklärten Tag wie dem 27. Januar gleich steht (bejahend OVG Münster, B. v. 08.11.2011 - 5 B 1351/11 - Juris Rn. 4), kann vorliegend offen bleiben. Auch wenn man die Bedeutung dieses Tages als Jahrestag des Gedenkens an die Reichspogromnacht am 09.11.1938 herausstellt und den Tag in diesem Sinne als jedenfalls in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung bestehenden Gedenktag ansieht, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Veranstaltung des Antragstellers - bei Beachtung der vom Verwaltungsgericht verfügten und vom Senat ergänzten Auflagen - zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führt. Das Versammlungsthema "Asylmissbrauch" weist keinen ausdrücklichen Bezug zum Gedenktag auf. Aus der Gesamtschau des Inhalts der Versammlung, der als solcher nicht in Frage zu stellen ist, mit dem Datum, dem Ort der Versammlung sowie den näheren Umständen der Entwicklung speziell in Wolgast kommt der Senat indes zu dem Ergebnis, dass die genannte provokative Wirkung auf die Bevölkerung in der Wohnumgebung des unlängst eingerichteten Asylbewerberheims auftreten wird. Sie wird durch das Element des Datums des 09. November verstärkt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Asylbewerberheim in der Baustraße erst unlängst eingerichtet worden ist. Ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin, dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, ist dieses Vorhaben in der Stadt Wolgast, insbesondere in der Umgebung des Asylbewerberwohnheims teilweise auf Widerstand gestoßen. In diesem Zusammenhang wirkt eine Demonstration mit dem angemeldeten Inhalt zum Zeitpunkt des 09. November auf die Bevölkerung der Umgebung, in der die Asylbewerber leben werden, provozierend. Dies gilt für den Bereich jenseits der Chausseestraße, zu dem die Baustraße mit dem Asylbewerberwohnheim gehört. Unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen übrigen Maßgaben des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes, insbesondere dem Verbot des Fackeltragens, kommt der Versammlung diese provozierende Wirkung auf dem durch die geänderte Auflage Nr. 1 festgelegten Weg der Versammlung und dem Versammlungsort nicht zu. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Beteiligten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im - nur noch einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betreffenden - Beschwerdeverfahren jeweils etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben und unterlegen sind, werden die Kosten jeweils gegeneinander aufgehoben. § 155 Abs. 4 VwGO findet keine Anwendung, da der Antragsteller nicht zu einem Kooperationsgespräch verpflichtet war. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.