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Beschluss

2 M 127/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 1. Kammer – vom 25.07.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um seine Abschiebung nach Armenien zu verhindern. 2 Durch Bescheid vom 17.01.2012 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht anhängig (1 A 714/12). 3 Durch Beschluss vom 22.02.2012 – 1 B 94/12 – lehnte das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 11.05.2012 – 2 M 37/12 – zurück. 4 Den am 17.07.2012 gestellten Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.02.2012 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der erwähnten Klage insoweit anzuordnen, als sie sich gegen die unter Ausreiseaufforderung ausgesprochene Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 17.01.2012 richtet, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25.07.2012 abgelehnt. 5 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. 6 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, mwN.). 7 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller auch in zweiter Instanz der Erfolg versagt bleibt. 8 Den oben wiedergegebenen und auch im Beschwerdeverfahren (hauptsächlich) gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitze und daher nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet sei; da er die Ausreisefrist versäumt habe, sei die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller angesprochenen Fragen (Sprachkunde, Erkrankung usw.) spielten insofern keine Rolle. Deren rechtliche Wirkungen beschränkten sich darauf, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Insofern sei vorläufiger Rechtsschutz aber nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben. 9 Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass der Angriff gegen die Abschiebungsandrohung „anfechtungsweise“ erfolgt sei. 10 Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe sein Begehren in einen Antrag nach § 123 VwGO umdeuten müssen, ist ihm nicht zu folgen. Einen von einem Rechtsanwalt eindeutig formulierten Antrag umzudeuten, ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt (vgl. Beschluss des Senats vom 01.12.2008 – 2 M 115/08 –, Rn. 5, zitiert nach juris). Davon ist hier keine Ausnahme zu machen, denn das Verwaltungsgericht hat die Umdeutung in der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei auf die Notwendigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „ausdrücklich hingewiesen“ worden. Diese Argumentation wird vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. 11 Auch der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Die Änderung bzw. Erweiterung des Antrags ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht statthaft (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2011 – 1 M 148/11 –, Rn. 2, mwN., zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2011 – OVG 11 S 42.11 –, Rn. 4, mwN., zitiert nach juris; VGH München, Beschluss vom 23.08.2011 – 2 CS 11.1218 –, Rn. 5, mwN., zitiert nach juris). Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Prüfungsumfang durch die Antragserweiterung bzw. Antragsänderung nicht vergrößert wird, kann hier offenbleiben, da der Fall so nicht liegt. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller vorgetragenen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht in der Sache geprüft. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. 13 Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.