Beschluss
3 O 15/13
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. April 2012 wird, soweit ihr nicht durch das Verwaltungsgericht abgeholfen wurde, zurückgewiesen. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21.02.2013 wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.750 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine Gemeinde, begehrte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung, durch die das von ihr versagte Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ersetzt worden war. Im erstinstanzlichen Verfahren setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 3.750 € fest. Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin in eigenem Namen Beschwerde und beantragte die Festsetzung des Streitwertes auf 30.000 €. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgt der Bevollmächtigte der Antragstellerin sein Begehren weiter, soweit ihm nicht abgeholfen wurde. II. 2 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung des Streitwertes auf 30.000,00 €. 3 Der Senat legt seiner Streitwertfestsetzung regelmäßig die Vorschläge des so genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 zu Grunde. Dieser enthält für die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einem Dritten erteilte Baugenehmigung keinen Vorschlag. In Nr. 9.7.2 ist der anders gelagerte Fall behandelt, dass eine Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung Anfechtungsklage erhebt, die für ein Bauvorhaben auf dem Territorium einer anderen Gemeinde erteilt worden ist. Diese Situation ist regelmäßig davon gekennzeichnet, dass durch das genehmigte bauliche Vorhaben die Planungshoheit der klagenden Nachbargemeinde erheblich beeinträchtigt wird. Das drückt sich in dem vergleichsweise hohen Streitwertvorschlag von 30.000,00 € aus. Zugleich wird dadurch deutlich, dass der Streitwertkatalog in Fällen der Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht auf den gesetzlichen Auffangstreitwert zurückgreift, sondern den Streitwert unter Berücksichtigung des objektiven Grades der Beeinträchtigung bemisst. Dabei ist zwar von einem Streitwert orientiert an dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, doch muss in jedem Einzelfall der Streitwert besonders festgesetzt werden. Auf diese Weise kann entsprechend der Vorgabe des § 52 Abs. 1 GKG die für die Festsetzung des Streitwertes maßgebende Bedeutung der Sache für die klagende Gemeinde angemessen zugrunde gelegt werden (vgl. VGH Mannheim B.v. 02.08.2011 – 8 S 1526/11, juris; VGH Kassel B.v. 07.12.2000 – 4 TG 3044/99, juris). 4 Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die gemeindliche Planungshoheit schwerwiegend beeinträchtigt wird. Von der genehmigten baulichen Anlage gehen keine Auswirkungen aus, die die gemeindliche Planung stark vorprägen oder durch die in eine ausgeübte gemeindliche Planung massiv eingegriffen wird. Die Beeinträchtigung des Ortsbildes ist aufgrund der vorhandenen Bebauung sowohl im Bereich des genehmigten Vorhabens wie in der Umgebung planungsrechtlich von untergeordneter Bedeutung und die befürchtete Vorbildwirkung beschränkt sich auf einen kleinen topographisch abgegrenzten Bereich. Unter diesen Umständen hält der Senat die von ihm getroffene Festsetzung des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren auf 7.500 € für angemessen. Gründe, von der im Eilverfahren üblichen Halbierung des Streitwertes abzusehen, sieht der Senat nicht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt die Entscheidung nicht. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist vorläufig nicht rechtmäßig durchführbar; das bedeutet aber nicht, dass damit die Hauptsache endgültig vorweggenommen wird. 5 Die von Amts wegen erfolgte Änderung des vom Verwaltungsgericht im Abhilfebeschluss vom 21.02.2013 auf 15.000 € festgesetzten Streitwertes auf 3.750 € beruht auf § 63 Abs. 3 GKG. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 7 Hinweis: 8 Der Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.