Beschluss
1 L 76/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. April 2009 – 6 A 3066/00 – wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 134.318,86 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten von als Eingliederungsmaßnahmen gewährter Sozialhilfeleistungen für ein behindertes Kind. 2 Mit dem angefochtenen Urteil vom 09. April 2009 – 6 A 3066/00 – hat das Verwaltungsgericht – bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des zunächst ausschließlich beklagten Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Klagerücknahme - der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 134.318,86 Euro zu zahlen. Der Klägerin stehe als nach § 43 Abs. 1 SGB I zuerst angegangenem Leistungsträger ein Anspruch auf Kostenerstattung im tenorierten Umfang gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB X unter Berücksichtigung der §§ 97 Abs. 2, 104 des zwischenzeitlich weggefallenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die am 2. Juli 1992 als rumänische Asylbewerber nach Schwerin umverteilten Eltern des am 27. Juni 1992 in Rostock geborenen Kindes seit dem 2. Juli 1992 bis zu ihrem Wegzug an einen unbekannten Ort unter Zurücklassung des Kindes im Klinikum in Schwerin im April/Mai 1993 ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe hatten. Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinen Eltern in Schwerin gehabt habe, weil es sich tatsächlich zwischen den Klinikaufenthalten bei diesen in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten habe. Das Kind sei dabei nicht nur gleichsam zu Besuch bei seinen Eltern gewesen, sondern habe deren gewöhnlichen Aufenthalt im Asylbewerberheim geteilt. 3 Der nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 20. April 2009 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 20. Mai 2009 gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Der im Hinblick auf die überwiegende Klagestattgabe geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963). 5 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 6 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15. Oktober 2008 – 1 L 104/05 –). 7 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.). 8 Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. 9 Die Beklagte macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowohl wegen der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern des Kindes und des Kindes selbst im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe als auch hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattungspflicht, weil der für die Jahre 1997 bis 1999 geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 113 Abs. 1 SGB X verjährt sei. 10 Die Rüge der fehlerhaften Annahme des Verwaltungsgerichts bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern des Kindes und des Kindes selbst im Zuständigkeitsbereich der Beklagten vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Maßgeblich ist insoweit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, der mangels abweichender Vorschriften auch für den Bereich der Sozialhilfe gilt (§ 37 SGB I). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Personen, die in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft leben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben können. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall eines Spätaussiedlers entschieden, dass auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne eines Aufenthalts "bis auf weiteres" begründet werden kann. Der Umstand, dass ein Spätaussiedler nicht die Absicht hat, im Übergangswohnheim, einer Notunterkunft, "zunächst auf Dauer" bzw. "bis auf weiteres" zu verbleiben, sondern bestrebt ist, das Übergangswohnheim sobald wie möglich zu verlassen, sowie der Umstand der beengten und fehlenden Räumlichkeiten, die nicht als Wohnung oder Dauerunterkunft angesehen werden können, sind danach vielleicht durchgreifend, wenn - etwa bei einer Unterbringung in einer Turnhalle - abgeschlossene Räumlichkeiten fehlen und die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich nicht bestimmt und geeignet ist. Von derartigen Besonderheiten abgesehen steht jedoch der Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 11/98 -, NVwZ-RR 1999, 583, zit. n. juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließen dabei Zwang und Unfreiwilligkeit einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus. Der Grund für den Zwang und die Unfreiwilligkeit ist für die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt ohne Bedeutung, weil es bei den Umständen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht auf deren Ursachen, sondern allein darauf ankommt, dass sie ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 08.12.2006 - 5 B 65/06 -, zit. n. juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch entschieden, dass zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, und dass dies auch für Kinder und Jugendliche gilt, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können. Der Grundsatz, dass ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil hat, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, ist danach eine Regel für die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderliche eigenständige Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll. Dabei ist notwendige Voraussetzung für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts, dass sich die Person, die an einem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch tatsächlich dort aufhält. Auch wenn zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, ist nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I eine Mindestdauer eines tatsächlichen Aufenthalts unverzichtbar. Der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Voraussetzung kann auch bei Kindern nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an diesem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden (BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46/01 -, NVwZ 2003, 616, zit. n. juris). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts einer Asylbewerberin in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft verneint, weil sich die Asylbewerberin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich dort aufgehalten hatte (BVerwG, Urt. v. 07.07.2005 - 5 C 9/04 -, NVwZ 2006, 97, zit. n. juris). Der Bayerische VGH hat anknüpfend an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999, aaO., entschieden, dass ein noch nicht bestandskräftig anerkannter Asylbewerber, der in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft lebt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat (BayVGH, Urt. v. 25.10.2001 - 12 B 00.2312 -, zit. n. juris). Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt bei Kindern in der Regel, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der minderjährige Hilfeempfänger einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt oder einen abweichenden tatsächlichen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616, zit. n. juris) genommen hat, zunächst nach dem Aufenthalt der Eltern bzw. nach dem Aufenthalt des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils bestimmt. Auch ansonsten kommt es grundsätzlich für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern auf den Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten an, soweit der Ausführung des Willens nicht objektive Umstände entgegenstehen (OVG M-V, Urt. v. 28.08.2007 - 1 L 300/05 -, zit. n. juris). An dieser Auffassung hält der Senat fest und schließt sich auch im Übrigen der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen VGH an. Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass sowohl die Eltern des Kindes, die sich ca. 10 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft in Schwerin aufgehalten hatten, als auch deren behindertes Kind jedenfalls bis zum Wegzug der Eltern dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hatten. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass sich das Kind tatsächlich nur einige Wochen in der Gemeinschaftsunterkunft befunden und die überwiegende Zeit im Krankenhaus verbracht hatte. Aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, dass sich das Kind nur vorübergehend gleichsam zu Besuch bei seinen Eltern aufgehalten hatte. Für eine solche Annahme spricht insbesondere auch nicht, dass die Eltern das Kind bereits zu der Zeit des Aufenthalts in der Gemeinschaftsunterkunft nicht gewollt hätten, wie der Beklagte behauptet, und es später in Schwerin in der Klinik zurückgelassen haben. Abgesehen davon, dass über die wahre Motivlage der Eltern nichts bekannt ist, spielt dies auch keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Eltern ihr Kind tatsächlich in der ihnen zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen hatten und es dort, wenn auch nur jeweils für relativ kurze Zeiträume, betreut hatten. Die durch die Behinderungen und Erkrankungen des Kindes erforderlichen Klinikaufenthalte ändern daran nichts. Hinweise darauf, dass die Eltern den Aufenthalt ihres Kindes außerhalb der Klinikzeiten abweichend von ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt hätten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Eltern ihr Kind in der Unterkunft „wollten“. Entscheidend ist, dass die Eltern das Kind – ihrer elterlichen Sorgepflicht folgend – tatsächlich aufgenommen und betreut hatten. 11 Zwar endete der anzunehmende gewöhnliche Aufenthalt des Kindes mit dem Wegzug seiner Eltern aus Schwerin und seiner Aufnahme in das Kinderheim Zippendorf/Schwerin im Anschluss an die Entlassung aus der Klinik am 12. Mai 1993, weil in einer solchen Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden §§ 109, 103 Abs. 4 BSHG i. d. F. d. B. vom 10. Januar 1991 – BSHG a. F. - (BGBl. I 1991, 94) nicht begründet werden konnte. Dies ändert aber im Ergebnis nichts an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes aus dem Kinderheim in Zippendorf/Schwerin in die Pflegefamilie im August 1993 bestimmte § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG a. F. für den Fall eines Übertritts eines Hilfeempfängers aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen den zur Kostenerstattung verpflichteten Träger nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war. Maßgeblich für die erste Einrichtung, das Kinderheim in Zippendorf/Schwerin, war die Beklagte wegen des vor der Unterbringung in dem Kinderheim bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in der Gemeinschaftsunterkunft in Schwerin. 12 Auch der weitere Einwand der Beklagten, ein Teil des Erstattungsanspruchs für die Jahre 1997 bis 1999 sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei Klageerhebung bereits nach § 113 Abs. 1 SGB X verjährt gewesen, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen. Insoweit verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass die Beklagte die auch in den Fällen des § 113 Abs. 1 SGB X notwendige Einrede der Verjährung im erstinstanzlichen Klageverfahren nicht erhoben hat. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Senats jedoch – den Eintritt der Verjährung unterstellt – Voraussetzung dafür gewesen, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin teilweise hätte abweisen müssen (vgl. OVG M-V, Urt. v. 28.08.2007 - 1 L 59/05 -, zit. n. juris). Ohne eine solche Einrede durfte das Verwaltungsgericht dem geltend gemachten Anspruch nicht dessen (behauptete) teilweise Verjährung entgegenhalten. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine in der erstinstanzlichen Entscheidung wegen § 188 Satz 2 VwGO a. F. ausgesprochene Gerichtskostenfreiheit war im Zulassungsverfahren wegen der Änderung des § 188 VwGO durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess – RmBereinVpG – v. 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3987), in Kraft getreten am 01. Januar 2002 (Artikel 7 RmBereinVpG), nicht auszusprechen. Seit dieser Änderung gilt die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2, 2.HS VwGO nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern. 14 Aus diesem Grunde war auch eine Entscheidung über den Streitwert notwendig; diese folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. 15 Hinweis: 16 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 17 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.