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Beschluss

3 M 122/13

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. April 2013 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit mehrerer Baugenehmigungen, die der Antragsgegner den Beigeladenen erteilt hat. Die Baugenehmigungen betreffen die Errichtung des Neubaus eines Hotelgebäudes mit Wellnessbereich in Erweiterung des Landhotels A. in A-Stadt, eine Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes des Landhotels A. sowie eine dazugehörige Teilbaugenehmigung. 2 Die Beigeladenen betreiben auf dem Grundstück Gemarkung A. Flur X Flurstücke XX und XX die Pension „Landhotel A.“ mit 30 Betten. Die entsprechende Baugenehmigung wurde am 14.11.2001 unter dem Aktenzeichen 03828-00 erteilt. Der Betrieb umfasst eine Gaststätte nebst Biergarten, der ca. 40 Personen die Möglichkeit zum Aufenthalt bietet, und weiter ein L-förmiges Gebäude, in dem eine Pension und ein Veranstaltungsraum untergebracht sind. Die Abgrenzung zum Nachbargrundstück des Antragstellers erfolgt durch eine 2 m hohe Schallschutzwand. Der Antragsgegner erteilte am 10.12.2003 dem Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung für einen Teil des L-förmigen Gebäudes in einen Raum für Familienfeiern. Aus der Baugenehmigung ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt der Betrieb über 20 Pkw-Stellplätze für das Gasthaus und die Pension verfügte, die auf dem Gelände des Betriebes errichtet waren. Diese Stellplätze sind über eine Zufahrt vom E. Damm erschlossen. Die im Zuge der Baugenehmigung 2003 erstellte Schall-Immissions-Prognose „GP 536/03“ kommt auf der Grundlage der wegen Berücksichtigung schalltechnischer Belange vorgenommenen Zuordnung der Stellfläche an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller zur Pension und nicht zur Gaststätte zu dem Ergebnis, dass bereits im Bestand, d.h. auf der Grundlage der Baugenehmigung 2001 am Immissionsort IO2 (Dachgeschoss des Gebäudes des Antragstellers auf dem Nachbargrundstück) in der Nacht ein gerundeter Immissionswert von 43 dB (A) erreicht wird. Für den Zustand nach der beantragten Umnutzung ergibt diese Prognose einen Nachtwert von 49 dB (A); bei der Anlegung des Spitzenpegelkriteriums ergibt sich eine Überschreitung um bis zu 7 dB (A). Der Akustikgutachter hat Lärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen, die dazu führen, dass nach seinen Berechnungen die durch die Baugenehmigung 2001 bewirkte Vorbelastung in Höhe von 43 dB (A) am IO2 in der Nacht nicht überschritten wird. Der Antragsgegner erteilte die Baugenehmigung 2003 mit der Auflage Nr. 4, dass durch den Betrieb der Gesamtanlage (Pension und Gaststätte) sicherzustellen ist, dass in der Nachbarschaft Immissionsrichtwerte (IRW) der TA-Lärm von tags 55 dB (A) und nachts in der lautesten Stunde von 40 dB (A) nicht überschritten werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die IRW am Tag um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Weiter wurden Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Gutachten beauflagt. 3 Ein Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung der Erweiterung ihres Gaststätten- und Pensionsbetriebes um einen Wellness-Bereich im Jahr 2006 scheiterte daran, dass der Antragsgegner die Erweiterung des bestehenden Landhotels als sich nicht nach § 34 BauGB die nähere Umgebung einfügend betrachtete. Aus diesem Grunde entschied der Antragsgegner im Einvernehmen mit den Beigeladenen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bürgerschaft der A-Stadt beschloss am 07.07.2010 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die öffentliche Auslegung. Diese erfolgte vom 05.08. bis 06.09.2010. Zugleich erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben sich eine Reihe von Bürgern gegen das Vorhaben ausgesprochen. Der Antragsteller hat mit umfangreichem anwaltlichen Schriftsatz ebenfalls Stellung genommen. Die Beigeladenen legten u.a. die Schallimmissionsprognose „Anlage 1 GP 536/03“ vom 12.03.2010 vor. Sie legt eine geänderte Stellplatznutzung im Bereich der Grundstücksgrenze zum Antragsteller: Zuordnung zum Gaststättenbetrieb und nicht mehr zum Pensionsbetrieb, zugrunde und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung des Nachtimmissionsrichtwertes von 40 dB (A) am IO 2 um 2,1 dB (A) vorliegt, wenn eine Carportanlage als Lärmschutzmaßnahme verwirklicht wird. Ohne Carport komme es zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte am IO 1 (Wohnhaus Südfassade Grundstück des Antragstellers) um 7 dB (A) und am IO 2 um bis zu 5,0 dB (A). 4 Die Bürgerschaft der A-Stadt beschloss in ihrer Sitzung am 05.09.2012 die Abwägung über die Anregungen von Bürgern und Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie die Satzung selbst. In der Abwägung wird hinsichtlich des Lärmschutzes u.a. entschieden, dass zur Vermeidung einer Verschlechterung der Bestandssituation auf 2 Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller verzichtet wird und eine Lärmschutzwand mit gestaffelten Höhen von mindestens 2 bzw. 3 m sowie eine teilweise Einhausung von Stellplätzen festgesetzt wird. Die an das Vorhaben angrenzenden Flächen stellten aus planungsrechtlicher Sicht allgemeine Wohngebiete dar, nicht aber reine Wohngebiete. Auf den Einwand (einer Nachbarin südlich des Vorhabens) der rechtswidrigen Überbauung öffentlichen Grundes durch die Beigeladenen hat die Bürgerschaft in der Abwägung erwidert, dass für Baumaßnahmen, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden, jeweils Baugenehmigungen erteilt worden seien. Diese besäßen Bestandsschutz. Weiter wird in der Abwägung darauf hingewiesen, dass sich der nördlich an das B-Plangebiet angrenzende Bereich als ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO darstelle. Der südlich angrenzende Bereich sei gemäß Bebauungsplan „Dorflage B.“ ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das konkrete Vorhaben befinde sich zwischen beiden Gebieten, ohne deren Charakter grundsätzlich zu ändern. In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die BauNVO gebunden. Im vorliegenden Fall werde von dieser Regelung Gebrauch gemacht und es würden Festsetzungen getroffen, die in der Konkretisierung deutlich über die Möglichkeiten der BauNVO hinaus gingen. 5 Der Bebauungsplan wurde am 24.10.2012 ausgefertigt und am 14.11.2012 im städtischen Anzeiger ortsüblich bekannt gemacht. In der Begründung wird ein Stellplatzbedarf von 35 genannt und einer geplanten Stellplatzzahl von 36 gegenüber gestellt. Im Umweltbericht wird darauf verwiesen, dass eine geringe Vorbelastung in Form einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nachts um 3 dB (A) vorliegt, die auf Grund von Schallschutzmaßnahmen im Zuge der durch die Planung erlaubten Maßnahmen nicht erhöht wird. 6 Der Antragsgegner erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 12.11.2012 die Baugenehmigung für den beantragten Neubau sowie Erweiterung eines Wellnessbereiches auf dem Flurstück Gemarkung A. Flur X Flurstück XXX. Der Antragsgegner erteilte am 20.11.2012 den Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung „Erdarbeiten zum Aushub von Baugrube, Fundamentgräben und Gräben für Entwässerungsanlagen, Gründungsarbeiten, Sohle Erdgeschosserweiterung“ bezogen auf die geplante Erweiterung der Pension. 7 Unter dem 18.12.2012 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Erweiterung einer Pension um einen Aufzug, eine Rezeption mit Büro und vier Zimmern sowie Bestandgebäude mit WDVS. Hinsichtlich der Stellplätze ergibt sich ein Bedarf von 39 Stellplätzen gegenüber 40 geplanten Stellplätzen, wobei in dieser Zahl die bereits vorhandenen Stellplätze des Landhotels A. enthalten sind. Mit dieser Baugenehmigung wird die Erweiterung des vorhandenen Bettenhauses (Pension) um ein Rezeptionsgebäude einschließlich Gästezimmern ermöglicht. Diese Erweiterung erfolgt in Richtung B. Weg und bietet die Möglichkeit durch den mit dem Neubau des Wellnessbereiches geplanten Laubengang eine Verbindung des Bettenhauses mit dem Wellnessbereich zu schaffen. Zugleich soll noch ein weiterer Laubengang von dem Erweiterungsbau des Bettenhauses hin zum Gaststättenbereich errichtet werden. Eine besondere Stellplatzausweisung erfolgte im Rahmen dieser Baugenehmigung nicht. Aus den Vorgängen zu dieser Baugenehmigung ergibt sich, dass ein geplanter Carport im Bereich der Stellplätze des Bettenhauses an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers im Eilverfahren noch nicht errichtet war im November 2012. Die Baugenehmigung vom 18.12.2012 enthält die sinngemäße Auflage, eine Carportanlage entsprechend dem Akustikgutachten zu errichten. 8 Der Antragsteller legte am 17.12.2012 gegen die Teilbaugenehmigung und gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines Wellnessbereiches Widerspruch ein. 9 Der Antragsteller begründete die Widersprüche u.a. damit, die Grundstücke des Antragstellers (Gemarkung A. Flur X Flurstück XXX) und des geplanten Vorhabens (Gemarkung A. Flur X Flurstücke XX, XX und XXX) grenzten unmittelbar und über volle Länge aneinander. Sein Grundstück sei im vorderen Bereich (an der Straße B. Damm gelegen) mit einem Wohnhaus bebaut. Im hinteren nordwestlichen Teil stehe ein Schuppen. In diesem Bereich des Grundstücks könne eine Wohnbebauung in 2. Reihe nach § 34 BauGB entstehen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspräche der eines allgemeinen Wohngebietes. Bereits die Vorbelastung seines Wohnhauses in der Nacht von 2 bzw. 3 dB (A) würde fast ausschließlich vom Betrieb des Vorhabenträgers verursacht, es sei also keine „allgemeine“ Vorbelastung resultierend aus einer Vielzahl von Umweltfaktoren. Die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden schalltechnischen Untersuchungen litten daran, dass keine einheitliche schalltechnische Untersuchung für das Gesamtvorhaben durchgeführt worden sei. In der Anlage 1 zur Schallimmissionsprognose GP 536/03 seien 14 Stellplätze zu Grunde gelegt worden. Bereits diese führten zu einer Überschreitung des zulässigen Grenzwertes am Wohnhaus des Antragstellers. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien erkennbar ungeeignet, zu einer Verringerung des Lärms zu führen. Der der Planung zu Grunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan leide an einer Vielzahl von formellen und materiellen Fehlern, so dass er nicht Grundlage der Baugenehmigung sein könne. Eine Reihe dieser Rechtsverstöße verletze ihn zugleich in seinen Rechten. Im Übrigen sei insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Genehmigungen seien insoweit unbestimmt, als die Zuordnung der Parkplätze zu den jeweiligen Betriebsarten sowie die Nutzung des Außenpools nicht in der Genehmigung enthalten sei. Im Bebauungsplan seien die Nutzungsfestsetzungen zwar erfolgt, aber nicht in der Baugenehmigung. 10 Der Antragsteller hat am 27.12.2012 vorläufigen Rechtschutz betreffend die Baugenehmigung vom 12.11.2012 und für die Teilbaugenehmigung vom 20.11.2012 beantragt. Am 10.01.2013 hat er den Antrag auf die Baugenehmigung zur Erweiterung der Pension vom 18.12.2012 erweitert. 11 Die Beigeladenen haben die Abweisung des Antrages beantragt. Sie weisen zunächst auf den gerichtlichen Prüfungsmaßstab hin, den sie von § 212 a Abs. 1 BauGB maßgeblich beeinflusst sehen in dem Sinne, dass grundsätzlich die sofortige Vollziehung Vorrang haben soll, sofern die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs offen sind. Sie weisen darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Heilungsvorschriften des Baugesetzbuches die Erfolgsaussichten des Drittwiderspruchs zu prüfen seien. Nur dort, wo auf Grund der Schwere des Verstoßes eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen sei, könne ein Nachbarrechtsbehelf Erfolg haben. Eine darüber hinaus gehende intensive Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nicht geboten, da die dem Antragsteller drohende Beeinträchtigung seines Eigentumsgrundrechts die Realisierung dieses Grundrechts weder auf Dauer unmöglich mache noch sie wesentlich erschwere. Eine Reihe der vom Antragsteller gerügten angeblichen Verfahrensfehler erwiesen sich als unbeachtlich. Aus dem schalltechnischen Gutachten 2003 ergebe sich eine Vorbelastung, gegen die substantiierte Angriffe nicht erhoben worden seien. Tatsächlich wolle der Antragsteller eine niedrigere Belastung erreichen, was angesichts der Vorbelastung nicht möglich sei. Die Schallimmissionen seien fehlerfrei ermittelt und bewertet worden. Die unterschiedlichen Lärmquellen seien auch unterschiedlich zu berücksichtigen, so dass die verschiedenen Lärmgutachten aufeinander aufbauend ordnungsgemäß seien. Die Abwägung leide auch nicht an einem Fehler, der rechtlich beachtlich sei. Insbesondere seien bei der Abwägung Lärmschutzaspekte berücksichtigt worden. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm seien im Planungsrecht keine starren Grenzen. Vielmehr sei im Planungsrecht bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie insbesondere die spezielle Schutzwürdigkeit im speziellen Baugebiet die Abwägung vorzunehmen. Insbesondere müsse ein Dritter es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgingen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern können. Tatsächlich sei es so, dass die Vorbelastung des Antragstellers nicht überschritten werde, sondern teilweise sogar verringert würde. Jedenfalls sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Planung nicht erkennbar. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In einem allgemeinen Wohngebiet sei auch ein größerer Beherbergungsbetrieb grundsätzlich ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan weise ausdrücklich die einzelnen Stellplätze einer vorgesehenen Nutzung für den Bereich Wellnesshotel bzw. den Bereich Gastronomie zu. Mehr könne in einem Bebauungsplan nicht geregelt werden. Dies sei vielmehr Aufgabe der Baugenehmigung. 12 Der Antragsgegner hat ebenfalls die Abweisung der Anträge beantragt. Er verweist u.a. darauf, dass im Eilverfahren eine inzidente Normenkontrolle nicht vorzunehmen sei; vorsorglich werde aber versichert, dass er von der Möglichkeit des § 214 Abs. 4 BauGB Gebrauch machen werde. Rücksichtslos sei die geplante Bebauung und Nutzung keinesfalls. Die der Planung zu Grunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen bauten aufeinander auf und seien in ihrer Abfolge dem jeweiligen Planungsstand bzw. Anforderungen der Fachämter geschuldet. Zusammen betrachtet seien sie in sich aber widerspruchsfrei und auch fachlich ordnungsgemäß. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm seien Richt- und keine Grenzwerte. Ein Anspruch auf Einhaltung dieser Werte bestehe nicht. Die nach der Immissionsprognose berechnete Überschreitung des Immissionsrichtwertes der TA-Lärm von 40 dB (A) nachts um 2,1 dB (A) sei eine Überbewertung der tatsächlichen Lärmsituation. Dies beruhe im Wesentlichen darauf, dass immer die ungünstigsten Annahmen zu Grunde gelegt worden seien. Soweit der Antragsteller einen zusätzlichen lärmintensiven Parksuchverkehr oder Beeinträchtigungen von auf dem Gehweg abgestellten Fahrzeugen befürchte, sei dies spekulativ. Es existierten im Umfeld des Vorhabens mehr öffentliche Stellplätze als durch den Antragsteller zugestanden. 13 Mit Beschluss vom 23.04.2013 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die drei Baugenehmigungen vom 12.11.2012, 20.11.2012 und 18.12.2012 angeordnet. Bei der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Überlegung zu Grunde gelegt, dass der der Baugenehmigung zu Grunde gelegte vorhabenbezogene Bebauungsplan aller Voraussicht nach wegen eines beachtlichen Fehlers unwirksam sein dürfte, weil er sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Die der Abwägung zu Grunde gelegten Lärmprognosen seien keine geeignete Grundlage für eine den zu entscheidenden Immissionskonflikt bewältigende Abwägung. An die der Abwägung zu Grunde liegenden Lärmprognosen seien hohe Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müssten. Dies gelte aber auch angesichts der Festsetzungsdichte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der die Konfliktbewältigung nicht dem Genehmigungsverfahren überlassen wollte. Die der Abwägung zu Grunde gelegten Lärmprognosen beruhten auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen. Die Ermittlung der notwendigen Stellplätze für das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht erfolgt. Bei Zugrundelegung der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ergebe sich ein Bedarf von 59 Stellplätzen, ohne dass der durch die Nutzung des Vorhabens ausgelöste, darüber hinaus gehende Stellplatzbedarf berücksichtigt sei. Dieser Fehler im Abwägungsmaterial hätte dem Planungsträger bekannt sein müssen, denn entsprechende Einwendungen seien erhoben worden. Auf der Grundlage der zu geringen Stellplatzausgangslage seien die Berechnungen methodisch fehlerhaft, weil die herangezogene 6. Auflage der Bayerischen Parkplatzlärmstudie gerade für zu gering dimensionierte Parkplätze keine ausreichenden Werte liefere, wie die Studie selbst angebe. Dieser Fehler sei offensichtlich und wesentlich, weil die Bewältigung der Lärmimmissionskonfliktlage ein wesentlicher Punkt bei der Planung gewesen sei. Neben der Offensichtlichkeit handele es sich um einen Fehler, der sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt habe, denn es sei nicht davon auszugehen, dass der Plangeber eine nach allgemeinen Vorschriften rücksichtslose Lärmbelastung zu Lasten des Antragstellers hätte planen wollen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Auslastung des Vorhabens und einer daraus folgenden Überbelegung der Stellplätze es zu erheblichem zusätzlichen Parksuchverkehr sowie wildem Parken auf dem Vorhabengrundstück und damit deutlich höheren Lärmimmissionen als angenommen komme. Das Vorhaben sei rücksichtslos im Sinne der §§ 34 Abs. 1 oder 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung. Insoweit sei die TA-Lärm eine prinzipiell zu beachtende bindende Konkretisierung des Maßstabes für die Zumutbarkeit von Geräuschen. Es sei mindestens unklar, ob die Nutzung des Vorhabens die nach der TA-Lärm maßgeblichen Richtwerte einhalte. Immissionsschutzrechtlich liege eine Gemengelage vor. Für diese sei ein Zwischenwert zu bilden und daher sei die konkrete Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebietes maßgeblich. Entgegen dem Ergebnis der Lärmprognosen dürfte die beabsichtigte Erweiterung des Vorhabens zu einer erheblichen Erhöhung der Beeinträchtigungen durch Lärm führen. 14 Gegen diesen Beschluss haben die Beigeladenen am 07.05.2013 und der Antragsgegner am 13.05.2013 Beschwerde eingelegt. Die Beigeladenen begründeten ihre Beschwerde mit Schriftsatz bei Gericht eingegangen am 27.05.2013. Das Verwaltungsgericht sei zunächst fehlerhaft davon ausgegangen, dass es den Bebauungsplan inzident prüfen dürfe. Im Eilverfahren dürfte es dies aber nur, wenn sich die Fehlerhaftigkeit offensichtlich aufdränge. Solche Mängel lägen hier nicht vor. Anders als das Verwaltungsgericht meine hätten die Lärmprognosen nicht die Zahl der Stellplätze zur Grundlage gehabt, sondern die Nettogastraumfläche bzw. die Bettenanzahl des Vorhabens. Parksuchverkehr sei bei einer Anlage wie der der Beigeladenen auch nicht zu erwarten, da es sich um sehr übersichtliche Stellflächen handele. Die Stellplatzberechnung durch den Antragsgegner sei angemessen, weil sie alle entsprechend der Satzung heranzuziehenden Umstände mit berücksichtige, insbesondere die keinesfalls regelmäßige hundertprozentige Auslastung und den Umstand, dass vielfach Hotel- und Pensionsgäste zugleich auch Gaststättenbesucher seien. Weiter ginge das Verwaltungsgericht nur von der Möglichkeit einer höheren Immission aus als gutachterlich festgestellt. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien daher nicht offensichtlich und es hätte eine Interessenabwägung stattfinden müssen, bei der das Verwaltungsgericht aber nicht die Möglichkeit einer späteren Heilung von möglichen Abwägungsfehlern berücksichtigt habe. Dass das Verwaltungsgericht diese Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen habe, sei rechtsfehlerhaft. Im Übrigen sei tatsächlich vom Verwaltungsgericht keine Interessenabwägung vorgenommen worden. Faktisch sei eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO vorgenommen worden, ohne dass die dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen. Der Vollzug der Teilbaugenehmigung verletze ersichtlich keine Rechte des Antragstellers. Gleiches gelte für die Baugenehmigung für die Erweiterung der Pension um einen Aufzug, eine Rezeption mit Büro und vier Zimmer, Bestandsgebäude mit WDVS. Schließlich sei auch die Errichtung des Wellnessneubaus ungeeignet, dem Antragsteller einen unwiederbringlichen Nachteil zu bereiten. Denn die dort vorgesehenen neuen Stellplätze reichten für dieses (Teil-)Vorhaben in diesem Sinne aus, dass sich die Bestandssituation nicht verschlechtere. Bei der Interessenabwägung seien auch die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen. 15 Der Antragsgegner hat am 29.05.2013 seine Beschwerde mit folgenden Überlegungen begründet: Bei der Erstellung der Lärmprognosen habe eine „realistische Prognose“ erfolgen dürfen. Demnach sei es nicht rechtswidrig, wenn nicht der durch die Genehmigung ermöglichte maximale Nutzungsumfang der Hotelanlage zu Grunde gelegt worden sei, weil dieser nach der Lebenserfahrung keinesfalls immer oder auch nur regelmäßig erreicht werde. Die Berechnung der Stellplätze sei nach der Stellplatzsatzung der Hansestadt Rostock vom 15.11.2006 erfolgt. Es sei eine „konservative“ Ermittlung der Stellplatzanzahl erfolgt. Wegen der überörtlichen Bedeutung der Gaststätte seien erhöhte Berechnungssätze angesetzt worden. Entsprechend der Bayerischen Parkplatzlärmstudie seien die maximalen Ansätze nach Tabelle 33 dieser Studie zu Grunde gelegt worden. Bezugsgröße der Berechnung sei die Nettogastraumfläche bzw. die Bettenzahl gewesen, nicht aber die Anzahl der Stellplätze. Der Bebauungsplan ordne die Stellplätze unterschiedlichen Nutzungen verbindlich zu, so dass auch aus diesem Grund ein Parksuchverkehr ausgeschlossen werden könne. Wegen der Nichtüberschreitung der vorhandenen Vorbelastung durch das genehmigte Vorhaben sei eine Verletzung des Antragstellers in Nachbarrechten ausgeschlossen. Zudem handele es sich um eine immissionsschutzrechtliche Gemengelage, in der Mittelwerte zu bilden seien. 16 Der Antragsteller ist den Beschwerden entgegengetreten und verweist darauf, dass die im Jahre 2003 festgestellte Vorbelastung die zulässigen Grenzwerte überschreite, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie diese Nutzung überhaupt hätte genehmigt werden können. Die notwendige Stellplatzzahl sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Wegen der nicht ausreichenden Zahl an Stellplätzen werde ein Parksuchverkehr entstehen. Der Antragsteller sei auch in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt, weil die Eigenart der näheren Umgebung der eines allgemeinen Wohngebietes entspräche. Die drei erteilten Genehmigungen seien einheitlich zu betrachten, weil sie sich auf ein einheitliches Vorhaben bezögen. 17 Der Berichterstatter hat am 12.07.2013 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Im Anschluss daran hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. 18 Gegen den Bebauungsplan wurde Normenkontrollantrag am 04.04.2013 durch eine Nachbarin südlich des geplanten Vorhabens gestellt. 19 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte im Verfahren 3 K 11/13 und die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 20 Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen angeordnet. 21 Der Senat ist bei der gebotenen nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu der Erkenntnis gekommen, dass der der Baugenehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Erweiterung „Landhotel A.“ (im folgenden: „Bebauungsplan“) als unwirksam anzusehen ist. 22 Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Beigeladenen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplanes erteilt worden ist, der Bebauungsplan nur auf offensichtliche Rechtsfehler hin überprüft werden dürfe und im Übrigen als wirksam der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Für einen solchermaßen eingeschränkten Prüfungsmaßstab fehlt eine rechtliche Grundlage. Den Beigeladenen ist zuzugeben, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nicht der vorweggenommenen Normenkontrolle zu dienen bestimmt ist und - von Ausnahmefällen abgesehen - auch nicht eine umfassende und abschließende Rechtskontrolle bieten kann. Dem steht der summarische und nur eine vorläufige Entscheidung erfordernde Zweck dieser Verfahrensart entgegen. Daraus folgt zugleich, dass es dem Gericht möglich ist, in diesem Rahmen auch Satzungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und dabei die Prüfungsdichte entsprechend den Anforderungen des Einzelfalles zu wählen. 23 Der Senat kann offen lassen, ob der Umfang der Prüfung des der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplanes auf solche Rechtsfehler beschränkt ist, die den Antragsteller in einem subjektiven Recht verletzen oder ob sich die Prüfung auch auf objektive Rechtsverstöße erstrecken kann. Der Bebauungsplan ist unter Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange beschlossen worden. 24 Der Bebauungsplan beruht auf einer fehlerhaften Abwägung. In die Abwägung sind zum einen nicht alle Tatsachen eingestellt worden, die bei der Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Bürgerschaft der A-Stadt hat bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass für das Landhotel A. bereits im Jahr 2003 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, die das Maß der Immissionsbelastung ausgehend vom Landhotel A. regelt. Danach ist sicherzustellen, dass der Betrieb der Gesamtanlage in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nachts in der lautesten Stunde von 40 dB(A) nicht überschreitet und einzelne kurze Geräuschspitzen die IRW in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Damit wird das rechtlich zulässige Maß der Vorbelastung verbindlich geregelt. Diese Vorbelastung ist geringer als die bei der Abwägung zugrunde gelegten rechnerisch ermittelten Werte der Vorbelastung, die bei 42,3 bzw. 42,6 dB(A) liegen. Die Annahme der Bürgerschaft, die durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen in der unmittelbaren Nachbarschaft würden das rechtlich zulässige Maß der Vorbelastung nicht überschreiten, bezieht sich nur auf die rechnerisch ermittelten Werte, nicht aber auf die genehmigte Vorbelastung und berücksichtigen auch nicht den Umstand, dass die Beigeladenen bereits beim jetzigen Betrieb die Vorgaben der Baugenehmigung 2003 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht einhalten. Bei der Abwägung ist also nicht berücksichtigt worden, dass nach der Bewertung des Antragsgegners nicht die tatsächlich entstehenden Immissionen für den Antragsteller zumutbar sind, sondern nur eine niedrigere Immissionsbelastung. Dieser Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil aus der Abwägungsdokumentation ersichtlich, wo nur an einer Stelle in einem ganz anderen Zusammenhang auf bestandskräftige Baugenehmigungen für das Landhotel A. hingewiesen, die Problematik der Auflage 4 der Baugenehmigung 2003 aber nicht angesprochen wird. 25 Der Senat hat erwogen, dass die Baugenehmigung 2003 ganz oder jedenfalls hinsichtlich der Auflage 4 nichtig sein könnte, weil sie möglicherweise von den Beigeladenen etwas tatsächlich Unmögliches verlangt oder in sich widersprüchlich ist. Die im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Schallimmissionsprognose GP 536/03 ergibt, dass auch bei Durchführung der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen die Vorbelastung über den verlangten 40 dB(A) nachts liegt. Um die in der Baugenehmigung verlangten 40 dB(A) zu erreichen, sind weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, zu denen sich die Baugenehmigung aber nicht verhält und zu denen auch die Schallimmissionsprognose nichts aussagt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass solche Maßnahmen tatsächlich unmöglich sind. Bei wortwörtlichem Verständnis der Auflage 5 scheint der Antragsgegner davon ausgegangen zu sein, dass durch die vom Schallgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen die geforderten 40 dB(A) eingehalten werden können. Das wäre irrtümlich, denn das Schallgutachten kommt auch bei Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen zu höheren Werten. Die Auflage 5 kann daher sinnvoll nur so verstanden werden, dass mit ihr gefordert wird, als Voraussetzung zur Erreichung der geforderten 40 dB(A) bestimmte Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen. Welche weitergehenden erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, wird so in das Ermessen der Beigeladenen gestellt. 26 Zum anderen sind nicht alle Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Die Bürgerschaft hat bei der Abwägungsentscheidung erkennbar nicht – das ergibt sich aus dem beredeten Schweigen der Abwägungsdokumentation zu diesem Punkt – berücksichtigt, dass die Art der Nutzung der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze zum Antragsteller geändert werden soll (von der Nutzung durch Pensionsgäste hin zur Nutzung durch Gaststättenbesucher) und dadurch ein in seiner Qualität und Intensität ganz anderer Lärm als der durch die Baugenehmigung zugelassene Lärm an der Grundstücksgrenze zugelassen wird. Wie sich aus der Schallimmissionsprognose GP 536/03 und der ergänzenden „Anlage 1 zur Schallimmissionsprognose GP 536/03“ vom 12.03.2010 ergibt, ist bei der Nutzung durch Gaststättenbesucher mit einer Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums zu rechnen. Die Bürgerschaft hat in der Abwägung nur immer wieder darauf hingewiesen, dass die Vorbelastung nicht überschritten werde, so dass sich hinsichtlich der Lärmimmissionen für die nördliche Nachbarschaft nichts ändere. Damit hat die Bürgerschaft bei der Abwägung übersehen, dass es auch und insbesondere um die wertende Abwägungsentscheidung geht, ob der durch die geänderte Stellplatznutzung ausgelöste andersartige Lärm in der konkreten Situation für die nördliche Nachbarschaft zumutbar ist. Angesichts der Aussagen in den Schallgutachten zur Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums und der mitgeteilten Nutzungsänderungsabsicht hätte diese Problematik in der Abwägung mit dem ihr zukommenden Gewicht eingestellt und berücksichtigt werden müssen. Dieser Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt. 27 Diese Abwägungsmängel sind auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen, denn die Überlegung, dass die Vorbelastung durch das auf der Grundlage des Bebauungsplanes zu verwirklichende Vorhaben nicht überschritten wird, ist eine zentrale Abwägungsentscheidung gewesen und es ist naheliegend, dass bei der Erkenntnis, dass diese Vorbelastung auf rechtswidrigem Handeln beruht, und bei Berücksichtigung des Wechsels der Lärmqualität und des Erfordernisses einer wertenden Entscheidung über die Zumutbarkeit dieser andersartigen Lärmimmissionen für die nördliche Nachbarschaft eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Gleiches gilt für die Baugenehmigung 2003, bei deren Kenntnis die Bürgerschaft auch darüber zu entscheiden gehabt hätte, ob sie die dort gesetzten Immissionsgrenzen zu Lasten der nördlichen Nachbarn verändern will. 28 Führen schon diese Abwägungsfehler zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offen bleiben, ob sich auch aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Überlegung, die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei fehlerhaft ermittelt worden und dadurch zusätzliche Lärmimmissionen unberücksichtigt geblieben, zutrifft. Dafür mag sprechen, dass die Beigeladenen ursprünglich von 60 erforderlichen Stellplätzen ausgegangen sind und erst nachdem sich die Absicht, eine gesonderte Fläche dafür zu nutzen, als nicht verwirklichbar herausstellte, auch die Zahl der notwendigen Stellplätze sich verringerte und der Umfang des Gaststättenbetriebes es jedenfalls nicht als fernliegend erscheinen lässt, dass mehr als die dafür angegebenen Stellplätze benötigt werden. 29 Offen bleiben kann auch, ob die von dem Antragsteller gerügten Verfahrensfehler vorliegen und zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. 30 Schließlich kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan dem Gebot der Konfliktbewältigung gerecht wird, wenn er mitten zwischen zwei allgemeine Wohngebiete einen gebietsunverträglichen Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb zulässt. Weil sich aus der gesetzlichen Definition in § 4 BauNVO ergibt, dass ein Hotel mit einer angeschlossenen Gaststätte, das im Wesentlichen auf die Beherbergung und Bewirtung von Personen ausgerichtet ist, die nicht im Gebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ansässig sind, und eine Gaststätte, die hauptsächlich gebietsfremde Personen zu versorgen bestimmt ist, auch nicht ausnahmsweise zulässig sind, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Platzierung eines solchen Betriebes zwischen zwei allgemeinen Wohngebieten als Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägungsentscheidung geplant werden kann. Jedenfalls wären bei einer solchen Abwägungsentscheidung die auf der Hand liegenden bodenrechtlichen Spannungen sorgfältig zu beachten und für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Die Annahme, ein solcher Betrieb habe keine Auswirkungen auf die umliegenden allgemeinen Wohngebiete, ist intensiv begründungspflichtig und keinesfalls naheliegend (vgl. OVG Berlin NVwZ-RR 1993, 458; NVwZ-RR 1995, 431; OVG Greifswald U.v. 16.01.2013 – 3 L 25/08). 31 Diese Fragen zu beantworten kann und muss dem anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben. 32 Erweist sich der Bebauungsplan nach inzident erfolgter Prüfung bereits aus den dargestellten Gründen als unwirksam, ist zu prüfen, ob der Antragsteller durch die Baugenehmigung in subjektiven Rechten aus § 34 Abs. 1 und 2 BauGB verletzt wird. 33 Als Ergebnis der Ortsbesichtigung spricht aus Sicht des Senates vieles dafür spricht, dass die Fläche des bislang betriebenen Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes ebenso wie der mit einem Wohnhaus bebaute Teil des Grundstücks des Antragstellers in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen, das in nördlicher Richtung jedenfalls bis zu dem von der Y. genutzten Grundstück und südlich bis zum B. Weg reicht. Das faktische allgemeine Wohngebiet erfasst auch die östlich des B. Dammes gelegene Wohnbebauung. Nicht auszuschließen ist aber auch die rechtliche Würdigung der bestehenden Bebauung und ihrer Nutzung in dem Sinne, dass das Landhotel A. als außerhalb des allgemeinen Wohngebietes liegend anzusehen ist, das sich nördlich anschließend beginnend mit dem Grundstück des Antragstellers erstreckt und von der südlichen Bebauung durch den Friedhof und das Landhotel A. begrenzt wird. Die bislang unbebaute Fläche des Vorhabens mag sich zudem als Teil des Außenbereiches darstellen, der sich westlich unmittelbar fortsetzt. Eine abschließende Beurteilung dieser Fragen ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsteller kann sich aber in jedem Fall auf das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. 34 Dieses ist dann verletzt, wenn eine Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben das Maß des Zumutbaren überschreitet. Dabei ist nicht auf subjektive Befindlichkeiten des einzelnen Nachbarn abzustellen, sondern auf eine Gesamtschau der Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit ergeben können. Bezogen auf Lärmimmissionen ist die Zumutbarkeit danach zu bemessen, was sich an Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nach der Eigenart des jeweiligen Baugebietes unter Beachtung der tatsächlichen Vorbelastung, soweit diese nicht bereits unzumutbar ist, ergibt. Die Richtwerte der TA-Lärm sind dabei keine zwingenden Grenzen, sondern können nur als Anhaltspunkte dafür dienen, was sich im Einzelfall als zumutbar darstellt. Die Belastung durch Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren ab wie der Stärke, der Häufigkeit, der Tageszeit des Auftretens, der Frequenzzusammensetzung, der Auffälligkeit (Lärmart nebst Impulshaftigkeit), der Informationshaltigkeit, der Tonhaltigkeit, der (allgemeinen) Ortsüblichkeit, der individuellen Gewöhnung, der subjektiven Befindlichkeit des Betroffenen nach physischen und psychischen Merkmalen, seiner Tätigkeit, der Art und Betriebsweise der Geräuschquelle, der subjektiven Vermeidbarkeit des Geräuschs und dem sozialen Sympathiewert der Geräuschquelle (Roeser in König/Roeser/Stock BauNVO 2. Aufl. 2003 § 15 Rn. 32 m. zahlr. Nw.). 35 Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterscheiden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen. Parkplatztypische Geräusche wie etwa Türenschlagen und Gespräche sind durch die 16. BImSchV und die RLS-90 nicht zu erfassen. Zur Beurteilung der von Parkplätzen ausgehenden Lärmimmissionen ist daher zumindest grundsätzlich auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer planerischen Entscheidung oder Baugenehmigung die TA-Lärm, ggf. unter Einbeziehung weiterer technischer Regelungen heranzuziehen, um zu einer tragfähigen Immissionsprognose zu kommen (BVerwG, B. v. 14.11.2000 - 4 BN 44.00 -, NVwZ 2001, 433; U. v. 02.10.1998 - 4 B 72/98 -, NVWZ 1999, 523; OVG Münster, B. v. 27.04.2009 - 10 B 459/09.NE - NVwZ-RR 2009, 799). 36 Entsprechend diesen Vorgaben hat der Antragsgegner eine Bewertung der Zumutbarkeit der Geräusche des Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes der Beigeladenen bereits durch die Baugenehmigung 2003 vorgenommen. Danach sind in der Nacht 40 dB(A) nicht zu überschreiten. Auch wenn dies für die gerichtliche Entscheidung nicht bindend ist, ergibt sich daraus ein gewisser Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit des von den Stellplätzen ausgehenden Lärms. Zu bedenken ist, dass dieser Wert darauf beruht, dass nach dem damals mit dem Bauantrag eingereichten Betriebskonzept die Stellplätze an der nördlichen Grundstücksgrenze nur für Pensionsgäste vorgesehen waren. Die nunmehr vorgesehenen Immissionen unterscheiden sich davon deutlich, denn es handelt sich um Immissionen, die ihre Grundlage in den Lebensäußerungen der Gaststättennutzer haben. Diese sind erfahrungsgemäß lauter und informationshaltiger als die von Hotelnutzern, die ihr Auto abstellen, um in das Hotel zu gelangen oder fortfahren, um andernorts etwas zu unternehmen. Gaststättenbesucher, die nachts die Gaststätte besuchen, neigen dazu, sich vor der Abfahrt zu unterhalten, insbesondere wenn es sich um Besucher einer besonderen Feier handelt, die gemeinsam den Abend miteinander verbracht haben. Gerade für solche Feiern bieten sich Räumlichkeiten der Gaststätte der Beigeladenen an. 37 Für eine Wohnnutzung sind solche unvermeidbaren Geräusche nachts besonders störend, weil diese nachts dem Ruhe- und Schlafbedürfnis der Bewohner zu dienen bestimmt ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist im hier zu entscheidenden Einzelfall dieser Lärm unzumutbar. 38 Dabei hat der Senat zu berücksichtigen, dass die einzelnen Baugenehmigungen ein einheitliches Vorhaben betreffen, das nicht in verschiedene für sich stehende Teilvorhaben aufgeteilt werden kann. Zwar haben die Beigeladenen durch die Beantragung verschiedener Baugenehmigungen vordergründig wenigstens zwei unterschiedliche bauliche Vorhaben beantragt, doch ergibt sich aus der baulichen Situation, die verwirklicht werden soll und dem Betriebskonzept sowie dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, das auch nur einheitlich rechtlich betrachtet werden kann. Auch die Teilbaugenehmigung ist nur ein Ausschnitt aus der Baugenehmigung für die Pensionserweiterung, die die Genehmigungsvoraussetzungen bereits vorwegnimmt, so dass die drei Baugenehmigungen zusammen betrachtet werden müssen. 39 Bei der Betrachtung der Zumutbarkeit ist auch zu bedenken, dass der Antragsteller den Betrieb der Beigeladenen seit vielen Jahren hinnimmt, ohne die ihm möglichen Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung einzulegen oder die baurechtswidrigen Zustände gegenüber dem Antragsgegner in rechtlich verbindlicher Weise geltend zu machen. Damit ist seine Schutzwürdigkeit grundsätzlich herabgesetzt. Doch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die Baugenehmigung 2003 auch geschützt wird und daher kein zwingender Grund bestand, diese rechtlich anzugreifen. Zudem ändert sich gegenüber der Baugenehmigung 2003 die Art des Lärms, so dass sich die Zumutbarkeitsfrage neu stellt. 40 Der Senat kann offen lassen, ob sich auch aus der geplanten Wellnessanlage mit Hotelgebäude eine rücksichtslose Beeinträchtigung des Antragstellers ergibt. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 43 Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.