Beschluss
1 L 302/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Mai 2011 – 6 A 1381/07 – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Öffentlichkeit eines im Ostseebad ... belegenen und als „S...“ bezeichneten Weges. Der Weg umfasst die Flurstücke .../..., .../..., .../..., .../..., .../... und .../..., Flur 8 der Gemarkung .... 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass es sich bei der Straße „S...“, Gemarkung ..., um eine öffentliche Straße handelt, mit Urteil vom 11. Mai 2011 – 6 A 1381/07 – abgewiesen. 3 Der nach Zustellung des Urteils an die vormaligen Klägerbevollmächtigten am 11. Oktober 2011 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 7. November 2011 gestellte und ebenso fristgerecht am Montag, den 12. Dezember 2011 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 5 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 6 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). 7 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.). 8 Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Betracht. 9 Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil die rechtlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges, der schon unter der Geltung von Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR entstanden war, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausführlich und zutreffend dargestellt und ist nach Würdigung des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger den ihnen nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel und nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast obliegenden Nachweis der Öffentlichkeit des streitigen Weges nicht haben führen können. Auf diese zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Begründung des Zulassungsantrages bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 10 Soweit die Kläger zunächst Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts geäußert haben, der streitige Weg sei nach Inkrafttreten der StrVO-DDR 1957 angelegt worden, genügt die Begründung bereits nicht dem Darlegungserfordernis aus § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO, weil nicht dargestellt wird, welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre. 11 In ihrer weiteren Begründung verweisen die Kläger auf die Beteiligung des Rates der gemeinde ... an der Planung des betreffenden Baugebietes und der Erteilung der verschiedenen Baugenehmigungen auf der Grundlage der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958. Aus § 71 der Deutschen Bauordnung ergebe sich die Notwendigkeit der Erschließung der Baugrundstücke durch öffentliche Straßen und die Mitwirkung der Gemeinde an diesen Maßnahmen gehe über ein bloßes Dulden des Anschlusses eines Weges an das öffentliche Straßennetz weit hinaus. Mit seiner Zustimmung zur Baugenehmigung des Klägers zu 1. habe der Rat der Gemeinde gleichzeitig bestätigt, dass das Grundstück an einer öffentlichen Straße liege. Auch diese Ausführungen der Kläger begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Kläger ziehen fehlerhafte Schlüsse aus der von ihnen genannten Vorschrift des § 71 der Deutschen Bauordnung. Die Deutsche Bauordnung vom 2. Oktober 1958 enthielt keine Vorschriften über die Öffentlichkeit von Straßen und Wegen. Diese ergab sich ausschließlich aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten straßen- und wegerechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR. § 71 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung bestimmte, dass bebaute Grundstücke an einer vorhandenen oder neu anzulegenden öffentlichen Straße liegen oder von einer solchen eine dauernde rechtlich gesicherte Zufahrt haben mussten. Die Regelung verlangte für bebaute Grundstücke also gerade nicht, dass diese unmittelbar an einer öffentlichen Straße lagen; es reichte vielmehr aus, dass eine Zufahrt von einer öffentlichen Straße zu dem bebauten Grundstück vorhanden war, die dauernd rechtlich gesichert war. Nach Absatz 2 der Vorschrift entsprachen den Anforderungen des Absatzes 1 auch Wohnwege gemäß § 326, wenn sie durch einen Bebauungsplan festgelegt waren. Damit wurden Wohnwege im Sinne von § 326 der Deutschen Bauordnung, bei denen es sich um Wege bis zu 120 m Länge handelte, für die die Brandschutzvorschrift des § 325 nicht galt, nicht zu öffentlichen Straßen. Lediglich die Erschließung von Grundstücken, die an solchen Wegen lagen, war durch die Vorschrift gesichert. Im Übrigen handelt es sich bei dem streitigen Weg auch nicht um einen Wohnweg im Sinne der Vorschrift, weil er nach den vorliegenden Unterlagen eine Gesamtlänge von ca. 140 m aufweist. 12 Auch der Hinweis der Kläger auf die Klassifizierung der Stadtstraßen in Anlage 6 zu § 440 der Deutschen Bauordnung verfängt nicht. Die Aufzählung setzt die Öffentlichkeit der dort genannten Straßen voraus, bezüglich derer die nachfolgenden §§ 441 ff. Regelungen über Zu- und Abfahrten enthalten; die Aufzählung begründet aber keine Öffentlichkeit einer Straße. 13 Schließlich begründen auch die Ausführungen der Kläger zum Kreis der Nutzer des Weges sowie der Nutzbarkeit von Sackgassen durch die Öffentlichkeit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wenn es einem Weg angesichts der ihm anhaftenden Beschränkung auf die Verkehrsinteressen der wenigen unmittelbar anliegenden Wegeeigentümer (dort maximal zehn Grundstücke) und seiner mangelnden Zugehörigkeit zum innerörtlichen Wegesystem die für die Überleitung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG erforderliche dienende Funktion zu öffentlicher Nutzung abgesprochen hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15.01.2001 – 1 B 636/00 -, zit. n. juris). Die dortige Rechtslage entspricht derjenigen in Mecklenburg-Vorpommern. Auch § 62 Abs. 1 StrWG M-V verlangt die Eigenschaft als öffentliche Straße nach bisherigem Recht, wozu die (nach dem Willen der zuständigen staatlichen Stellen der DDR) gegebene dienende Funktion zu öffentlicher Nutzung gehört. Diese kann bei Wegen in Gestalt von Sackgassen, die lediglich den Verkehrsinteressen der wenigen Anlieger dienen, wozu auch Besucher- sowie Ver- bzw. Entsorgungsverkehr zu zählen ist, regelmäßig verneint werden, wenn und soweit nicht abweichend von der eigentlichen Bedeutung des Weges der Wille der zuständigen staatlichen Stellen erkennbar wird, dass der Weg dem Gebrauch zum Verkehr durch jedermann dienen sollte. Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar. Nicht ausreichend für die Annahme eines öffentlichen Weges ist dagegen der Umstand, dass die Benutzung nicht durch entsprechende Verbote beschränkt war. 14 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Es ist bereits fraglich, ob die geltend gemachten Erschwernisse bei der Beschaffung der im Zulassungsverfahren vorgelegten Informationen und Dokumente überhaupt von dem in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verwendeten Begriff der „tatsächlichen Schwierigkeiten“ erfasst werden, jedenfalls aber sind sie offensichtlich durch das Ergebnis der Bemühungen der Kläger ausgeräumt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich nach Vorlage dieser Informationen und Dokumente nach dem oben Dargestellten gerade nicht. 15 Schließlich kommt der Rechtssache auch nicht die von Klägerseite geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Von den Klägern wird als insoweit bedeutsam die Frage aufgeworfen, ob Wohnwege, die in einem Bebauungsplan nach § 326 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 ausgewiesen werden, Straßen sind, die im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 1 StrWG M-V vom 13. Januar 1993 nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Diese Frage kann nach den obigen Ausführungen des Senats zu den betreffenden Regelungen der Deutschen Bauordnung ohne weiteres mit nein beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Abgesehen davon würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren auch bereits deshalb nicht stellen, weil der streitige Weg wegen seiner Länge nicht unter den Begriff des Wohnweges im Sinne des § 326 der Deutschen Bauordnung fiel, worauf ebenfalls bereits oben hingewiesen worden ist. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 S. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. 18 Hinweis: 19 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 20 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.