Urteil
2 L 128/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. 2 Die Klägerin zu 1.) ist nach eigenen Angaben aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und mit dem armenischen Staatsangehörigen Z. verheiratet, der seinerseits vor dem Oberverwaltungsgericht Verwaltungsstreitverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (- 2 L 208/07 -) sowie einer Beschäftigungserlaubnis (- 2 L 31/14 -) führt, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Deren gemeinsames Kind ist die 2004 geborene Klägerin zu 2.). 3 Die Klägerin zu 1.) reiste im November 2003 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. Februar 2004 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Auch der Asylantrag der Klägerin zu 2.) wurde abgelehnt. 4 Am 7. Juni 2006 beantragten die Klägerinnen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 lehnte der Landrat des damaligen Landkreises Nordvorpommern (nachfolgend Beklagter) die Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerinnen vom 2. August 2006 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 zurück. 5 Die Klägerinnen haben am 10. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, sie könnten weder freiwillig nach Armenien ausreisen noch dorthin abgeschoben werden. 6 Die Klägerinnen haben beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 27. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägerinnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2011 - 2 A 40/07 - abgewiesen. 11 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Sie seien nicht - wie es die Vorschrift voraussetze – an der Ausreise gehindert. Die Botschaft der Republik Armenien habe sich bereit erklärt, der Klägerin zu 1. einen Ersatzpass auszustellen. Die Klägerin zu 2.) könne als armenische Staatsangehörige zusammen mit ihrem Vater freiwillig nach Armenien ausreisen. 12 Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden sich die Klägerinnen mit ihrer durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses ihres Bevollmächtigten am 2. Juli 2012 zugestellten Beschluss des Senats vom 26. Juni 2012 zugelassenen Berufung. Zur Begründung führen die Klägerinnen im Wesentlichen aus, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Sie könnten nicht nach Armenien ausreisen oder dorthin abgeschoben werden. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Erklärung der Botschaft der Republik Armenien über die Ausstellung eines Ersatzpasses sei zwischenzeitlich von der Botschaft zurückgenommen worden. 13 Die Klägerinnen beantragen, 14 unter Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 27. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. März 2011 - 2 A 40/07 – den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 15 hilfsweise, 16 den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er hält an seiner Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse fest und weist u. a. darauf hin, dass auch nach Widerruf der Passzusage für die Klägerin zu 1.) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe. Die Klägerin zu 1.) habe ihre Passlosigkeit zu vertreten. Sie habe entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht wahrheitsgemäß angegeben. Dies ergebe sich u. a. aus der vorliegenden Sprach-/Textanalyse, die bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nostorf/OT Horst am 15. August 2011 durchgeführt worden sei. 20 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und der beigezogenen Akten der Berufungszulassungsverfahrens zu den Aktenzeichen 2 L 208/07 und 2 L 32/14 sowie der Verfahren des Verwaltungsgerichts Greifswald zu den Aktenzeichen 2 B 522/10 und 2 B 970/10, des Verwaltungsgerichts Schwerin zum Aktenzeichen 5 A 862/06 As und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die Berufung hat keinen Erfolg. 23 Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am 4. Juli 2012 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). 24 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Klägerinnen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Ergebnis zu Recht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerinnen greifen nicht durch. Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG noch darauf, dass der Beklagte über ihre Anträge erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 25 Als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen kommt die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei den Klägerinnen nicht vor. Zwar erscheint die Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Klägerinnen auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, weil die Klägerinnen nicht über gültige Reisedokumente verfügen und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Das gilt auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung und für die Frage der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der fehlenden Ausreisemöglichkeit. Es kann allgemein nur festgestellt werden, dass dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden darf, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 B 4/09 -, zit. n. juris; BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 – 1 C 19/08 -, zit. n. juris). Zu den von dem Ausländer geforderten Mitwirkungshandlungen gehört es, dass er bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben macht, an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirkt, die die Behörden von ihm verlangen und ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege leitet, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009, a. a. O.; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris). Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus (auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG) Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris). Dies vorausgesetzt hat die Klägerin zu 1.) ihre Mitwirkungspflichten aus § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nach den im Berufungsverfahren zu treffenden Feststellungen bisher nicht erfüllt. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1.) weiterhin ungeklärt sind. Die Klägerin zu 1.) hat gegenüber den zuständigen Behörden stets erklärt, aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit zu sein und mit ihren Eltern bis 1989 in der damaligen armenischen SSR aufgewachsen zu sein. Diese Angaben werden zur Überzeugung des Senats durch die gutachterlichen Feststellungen im Ergebnis der bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nostorf/OT Horst im August 2011 mit der Klägerin zu 1.) durchgeführten Sprach- und Textanalyse durchgreifend erschüttert. Das Gutachten vom 11.10.2011 kommt auf Seite 7 unter Punkt III. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klägerin mit Sicherheit um eine Bewohnerin aus dem ostslawischen Sprachraum, d. h., aus Russland, Ukraine oder Weißrussland handelt, und dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Städterin aus Zentralrussland ist. Diese Feststellungen des Gutachters werden durch die Berufung nicht substantiiert angegriffen. Die Klägerin zu 1.) bestreitet nicht die russische Sprache wie im Gutachten festgestellt zu beherrschen und zu sprechen, sie tritt lediglich den daraus hergeleiteten Feststellungen zu ihrer Herkunft insoweit entgegen, als sie darauf verweist, in Armenien in eine russische Schule gegangen zu sein. Außerdem sei ihre Mutter Russischlehrerin gewesen und sie selbst habe ab 1989 lange Jahre in Russland gelebt. Durch diese Einwände werden die Feststellungen des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen. Der Gutachter hat u. a. darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1.) reines, akzentfreies normatives Russisch, wie eine russische Muttersprachlerin spreche. Sie begehe keine Fehler, weder in der Phonetik noch in der Morphosyntax. Russisch sei ihre Haupt-, Grund- und Muttersprache. Ohne Zweifel sei die Klägerin zu 1.) sprachlich in rein russischer Sprachumgebung geformt, in der sie sich zeitlebens aufgehalten habe (S. 7 Punkt III. 2. Absatz). Weiter heißt es in dem Gutachten, dass Spuren und Interferenzen aus anderen Sprachen im russischen Ausdruck der Klägerin zu 1.) nicht festgestellt worden seien, und es deshalb keinen Anlass gebe, andere Herkunfts- und Aufenthaltsorte und Orte der sprachlichen Formung außer Russland (slawischer/russischer Sprachraum) in Betracht zu ziehen (S. 7 Punkt III. 4. Absatz). Auch verweist das Gutachten darauf, dass die Klägerin zu 1.) weder Armenisch, noch Aserbaidschanisch und „Karabachisch“ (laut Gutachten S. 4, 4. Absatz gibt es jeweils einen karabachischen Dialekt der aserbaidschanischen und der armenischen Sprache) spricht. Die festgestellten und von Klägerseite nicht bestrittenen sprachlichen Fähigkeiten und Eigenarten lassen sich also nach den gutachterlichen Feststellungen nicht dadurch erklären, dass die Klägerin zu 1.) in Armenien in eine russische Schule gegangen sein will, ihre Mutter Russischlehrerin gewesen sein soll, und sie später als Erwachsene in Russland gelebt haben will. Der Senat folgt den gutachterlichen Feststellungen. Grundlegende systematische Mängel oder inhaltliche Fehler, die die Verwertbarkeit der Ergebnisse des Gutachtens beeinträchtigen könnten, werden von der Berufung nicht dargelegt und sind auch sonst für den Senat nicht erkennbar. 26 Ein Nachweis über die Identität der Klägerin zu 1.) ergibt sich auch nicht aus der im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde über die Eheschließung mit dem armenischen Staatsangehörigen A. H.. An der Echtheit dieser Urkunde bestehen durchgreifende Zweifel, die die Klägerin zu 1.) im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt hat. Nach dem Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren soll es sich nach Auskunft der zuständigen Standesamtsbehörde der Republik Mari El (autonome Republik im östlichen Teil des europäischen Russland) um ein verfälschtes Dokument handeln, welches auf Antrag einer anderen Person in eine andere Region versandt worden sein soll. Diesem Einwand ist die Klägerin zu 1.) im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich im Zulassungsverfahren die durch das Auswärtige Amt gewonnene Erkenntnis über die Urkunde unter Hinweis auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Schleswig mit der Begründung bestritten, Informationen aus der Standesamtsregistrierung seien vertraulich und gesetzlich nicht möglich, weshalb es solche Informationen, wie sie das Auswärtige Amt erhalten haben wolle, gar nicht geben könne und dürfe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Informationen über die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde zu erschüttern. Mit der durch das Auswärtige Amt ermittelten Information hat die Standesamtsbehörde keine vertraulichen Daten der Standesamtsregistrierung herausgegeben, sondern lediglich eine Stellungnahme über die Echtheit der vorgelegten Urkunde abgegeben. Weshalb die ausstellende Behörde keine Stellungnahme über die Echtheit einer (vermeintlich) von ihr selbst ausgestellten Urkunde abgeben dürfen soll, ist für den Senat nicht erkennbar; den diesbezüglichen Beweisanträgen aus dem Zulassungsverfahren musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Schließlich hat der in der Urkunde aufgeführte armenische Staatsangehörige A. H. nach der im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Einlassung des Beklagten bei seiner Expertenanhörung am 15. September 2010 selbst angegeben, dass man diese Urkunde auf nicht ganz legalem Weg erworben habe. 27 Abweichende Erkenntnisse ergeben sich für den Senat schließlich auch nicht aus den Akten der beigezogenen Berufungszulassungsverfahren – 2 L 208/07 - und - 2 L 32/14 -, den (vermeintlichen) Ehemann der Klägerin zu 1.) betreffend. In dem Verfahren - 2 L 32/14 – hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen, der auch den dortigen Kläger vertritt, vorgetragen, dass die Klägerin zu 1.) am 18. Februar 2014 armenischen Experten bei der ZAB Bielefeld vorgeführt worden sei. Das Ergebnis sei gewesen, dass aus Sicht der armenischen Experten die Identität der Klägerin zu 1.) nicht habe geklärt werden können. Durch dieses Ergebnis werden die durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen der Klägerin, wonach sie aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und mit ihren Eltern bis 1989 in der damaligen armenischen SSR aufgewachsen sei, nicht ausgeräumt. 28 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1.) im bisherigen Verfahren falsche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und über ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für die Klägerin zu 1.) ist deshalb nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG ausgeschlossen. Da die Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1.) aus von ihr zu vertretenden Gründen bisher nicht geklärt ist, gilt entsprechendes auch für deren minderjährige Tochter, die Klägerin zu 2.). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. 31 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.