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Urteil

1 L 104/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Februar 2012 – 6 A 296/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Ausbildungsförderung für die Teilnahme der Klägerin an einem Lehrgang der Volkshochschule der Hansestadt Rostock zur Nachholung eines Schulabschlusses. 2 Die am 13. Januar 1979 geborene Klägerin hatte ihre allgemeine Schulausbildung zunächst ohne Schulabschluss abgebrochen. Sie ist Mutter eines am .... ... 1996 geborenen Kindes und seit dem .... ... 2000 geschieden. 3 Am 01. September 2007 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für einen Lehrgang der Volkshochschule der Hansestadt Rostock im Zeitraum 03. September 2007 bis 31. August 2008 zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb der Berufsreife (früher: Hauptschulabschluss). In der Bescheinigung nach § 9 BAföG bestätigte die Volkshochschule, dass mindestens 20 Wochenstunden vorgeschriebener Unterricht erteilt werden. Der Lehrgang schloss nicht mit einer Prüfung an der Volkshochschule selbst ab, sondern bereitete auf eine sogenannte Nichtschülerprüfung nach § 33 SchulG M-V vor. 4 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, bei dem Kurs an der Volkshochschule Rostock handele es sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Der Kurs sei nicht gleichwertig mit dem Besuch einer Abendhauptschule. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 01. November 2007 Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, die Volkshochschulen seien den in § 2 BAföG genannten Einrichtungen, insbesondere der Abendhauptschule, gleichzusetzen. Nach § 32 SchulG M-V seien Volkshochschulen Schulen im Sinne des Schulgesetzes. In den Volkshochschulen könne der Erwerb der Berufsreife zugelassen werden. Dies ergebe sich aus der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen vom 06. Juni 2005. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass der Erwerb der Hochschulreife im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als förderungswürdig anerkannt werde (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG mit Verwaltungsvorschrift Teilziffer 2.1.12 und 2.5.12). 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2008 wies der Beklagte nach Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Volkshochschule sei keine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 BAföG und keine weiterführende allgemeinbildende Schule. Da hier kein Ausbildungsabschluss vermittelt werde, sondern die Vorbereitung auf eine gesonderte (Nichtschüler-)Prüfung erfolge, handele sich um das Nachholen eines schulischen Abschlusses über den zweiten Bildungsweg an einer Einrichtung der Weiterbildung (Erwachsenenbildung). Der Status einer Abendhauptschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG liege nicht vor, da es hier an der Einstufung und Gleichwertigkeit zu diesen Einrichtungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahren fehle (§ 2 Abs. 2 BAföG). Eine Ungleichbehandlung ergebe sich nicht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. So sei ein Vergleich mit dem im Land Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Abendgymnasium nicht zulässig, da es sich hier um eine gesonderte Ausbildungsstätte handele. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 08. Februar 2008 zugestellt. 6 Sie hat dagegen zunächst im Prozesskostenhilfeverfahren am 29. Februar 2008 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Klagentwurf beim Verwaltungsgericht eingereicht, mit dem sie behauptet hat, der Abschluss unterscheide sich nicht von dem Abschluss der Abendhauptschule. Es dürfte auch kein Unterschied innerhalb der Voraussetzungen, insbesondere der fachlichen und pädagogischen Eignung der Lehrkräfte, der Qualität der vermittelten Ausbildung sowie des Lehrplans vorliegen. 7 Mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klägerin hat sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 01. Februar 2012 Klage erhoben und Anträge zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagfrist und im Hinblick auf die versäumte Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt. Ergänzend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass nach ihrer Auffassung § 32 des Schulgesetzes rechtswidrig wäre, wenn diese Norm als eine abschließende Regelung so auszulegen sei, dass hier streitige Lehrgänge an Volkshochschulen nicht als gleichwertig erachtet werden könnten. Es bestünde dann in Mecklenburg-Vorpommern keine Möglichkeit, über einen durch das Ausbildungsförderungsrecht geförderten Lehrgang nachträglich einen Schulabschluss zu erlangen. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2008 zu verpflichten, der Klägerin für die Teilnahme an dem Lehrgang der Volkshochschule der Hansestadt Rostock zum nachträglichen Erwerb der Berufsreife in der Zeit vom 03. September 2007 bis zum 31. August 2008 Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Ergänzend hat er ausgeführt, dass es sich bei der Volkshochschule auch nicht um eine genehmigte Ersatzschule oder eine (private) Ergänzungsschule im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG handele. Eine Gleichwertigkeit der Lehrgänge an der Volkshochschule liege nicht vor. Das habe das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern bereits im Jahr 1995 geprüft und mit Rundschreiben vom 09. Mai 1995, Nr. 07/95 mitgeteilt, dass alle Anträge auf Förderung ab 06/1995 abzulehnen seien. Seit diesem Zeitraum habe es keine Änderung der grundsätzlichen rechtlichen Bedingungen und sachlichen Gegebenheiten gegeben. 13 Mit Urteil vom 01. Februar 2012 - 6 A 296/08 - hat das Verwaltungsgericht Schwerin der Klägerin antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die danach zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe schon deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Lehrgang an der Volkshochschule zu, da er nicht zu den förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne des § 2 BAföG gehöre. Die Volkshochschulen seien auch bezogen auf diesen Lehrgang nicht Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG. Sie seien weder weiterführende allgemeinbildende Schule im Sinne von Satz 1 Nr. 1 oder Abendhauptschule nach Nr. 4 dieser Vorschrift. Volkshochschulen, die gemäß § 5 des Weiterbildungsgesetzes anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung seien, seien keine Schulen im Sinne des § 138 Abs. 1 SchulG M-V. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass den Volkshochschulen im Hinblick auf die Durchführung bestimmter Ausbildungsgänge die Schuleigenschaft zukommen könne. Entsprechendes ermögliche § 32 SchulG M-V, wonach durch Genehmigung der zuständigen Schulbehörde an Volkshochschulen der Erwerb der Berufsreife zugelassen werden könne und die vorbereitenden Bildungsgänge dann im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu gestalten seien (Abs. 2). Bei § 32 SchulG M-V handele es sich jedoch um eine Spezialregelung, die abschließend bestimme, in welchen Fällen Volkshochschulen bezogen auf die erfassten Bildungsgänge in den Kreis der öffentlichen Schulen des Landesschulgesetzes und damit auch des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einbezogen würden. Die Voraussetzung des § 32 SchulG M-V lägen jedoch hier nicht vor. Auch ergebe sich die Förderungsfähigkeit nicht aus § 2 Abs. 2 BAföG, da die Volkshochschule nicht zum Kreis der von dieser Vorschrift erfassten Ausbildungsstätten gehöre. Ergänzungsschulen seien gemäß § 124 Abs. 1 SchulG M-V nur Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, mithin nur Privatschulen. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Einhaltung von Ausbildungsstandards sicher zu stellen, sachlich gerechtfertigt. Der Klägerin seien nicht sämtliche schulischen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten verschlossen, zumal unter Umständen auch andere Sozialleistungen in Betracht gekommen wären. 14 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgrund der besonderen Stellung der Volkshochschulen im Hinblick auf Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb der Berufsreife zugelassen. Nachdem ihr das Urteil am 10. April 2012 zugestellt wurde, hat die Klägerin am 26. April 2012 Berufung eingelegt, die sie mit einem am 21. Mai 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz und innerhalb der von der Senatsvorsitzenden bis zum 10. Juli 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag begründet hat. 15 Die Klägerin ist der Ansicht, die Volkshochschule Rostock sei eine weiterführende allgemeinbildende Schule. Es reiche aus, dass die Schule gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG eine öffentliche Einrichtung sei. Dies treffe auf die Volkshochschule Rostock in Trägerschaft der Hansestadt Rostock zu. Die Legaldefinition der Schule in § 138 Abs. 1 SchulG M-V erfordere nicht, dass die Schule der Schulaufsicht unterliegen müsse. Die Volkshochschule unterliege jedenfalls der Rechtsaufsicht der Schulbehörde. Die Volkshochschule sei verpflichtet, gemäß § 32 Abs. 2 SchulG M-V die vorbereitenden Bildungsgänge im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu gestalten. Auch habe die Volkshochschule gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung – VHSAVO M-V) einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen. Bei dem von der Klägerin absolvierten Kurs zum Erwerb der Berufsreife handele es sich nicht um eine Weiterbildung sondern um eine Schulbildung. 16 Die Klägerin beantragt zuletzt, 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Februar 2012 - 6 A 296/08 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2008 zu verpflichten, der Klägerin für die Teilnahme an dem Lehrgang der Volkshochschule der Hansestadt Rostock zum nachträglichen Erwerb der Berufsreife (Hauptschulabschluss) in der Zeit vom 03. September 2007 bis zum 31. August 2008 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Beklagte macht sich die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen und weist unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags darauf hin, dass für Einrichtungen der Weiterbildung lediglich das Abendgymnasium als besondere Schulart gemäß § 31 SchulG M-V im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zugelassen worden sei. Die gesonderte Einrichtung von Abendhaupt- und Abendrealschulen sei nicht vorgenommen worden. 21 Unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen für den Besuch einer Ausbildung sei für die Förderung nach § 2 Abs. 5 BAföG weiter vorgeschrieben, dass die Ausbildung im Regelfall die Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch nehmen müsse. Diese Voraussetzung sei beim Besuch von Abendkursen an einer Volkshochschule gerade nicht erfüllt. Die Förderung einer Ausbildung nach dem BAföG sei nicht nach der Art des Abschlusses zu entscheiden, sondern nach dem Besuch einer Ausbildungsstätte. Aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Nichtschülerabschlusses durch externe Prüfung lasse sich kein Rückschluss auf die Gleichwertigkeit des Besuchs von Vorbereitungskursen ziehen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 23 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 24 Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 18. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2008, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Förderleistungen nach dem BAföG abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Förderung mit Leistungen nach § 7 Abs. 1 i. v. m. § 2 Abs. 1 BAföG für den von ihr besuchten Kurs an der Volkshochschule der Hansestadt Rostock zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zur Erlangung der Berufsreife zu. 25 Die Volkshochschulen bieten - anders als dies wohl vom Bildungsministerium des Landes gesehen wird - mit dem Vorbereitungslehrgang nach § 32 SchulG M-V, der mit einer Prüfung an der Volkshochschule verknüpft ist, einen grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähigen Bildungsgang für die Nachholung von Schulabschlüssen an (siehe auch den Fall VG Hannover, Urt. v. 01.10.2008 - 9 A 2278/07 -, zitiert nach juris: „Nichtschüler-Abiturkurs der Volkshochschule“). Um einen solchen Bildungsgang handelt es sich bei dem von der Klägerin besuchten Kurs zur Vorbereitung auf eine Nichtschülerprüfung im Sinne von § 33 SchulG M-V nicht (1.). Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BAföG und § 32 SchulG M-V auf diesen Kurs scheidet aus (2.). 1. 26 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG kann Ausbildungsförderung für eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 BAföG erfüllt sind. Das setzt voraus, dass es sich um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG handelt. Daran fehlt es vorliegend. 27 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Abs. 1 a erfüllt, nach Nr. 4 dieser Vorschrift für den Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Satz 2 der Norm bestimmt, dass für die Zuordnung Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend sind. Gemäß Satz 3 wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung (…) durchgeführt wird. 28 Um eine solche öffentliche Einrichtung handelt es sich - in Abgrenzung zu privaten Ausbildungsstätten -, wenn sie nicht nur allgemein zugänglich ist, sondern erst, wenn ihr Träger nach dem jeweiligen Landesrecht der staatlichen Aufsicht untersteht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Losebl., Stand: April 2012, § 2 Rn. 13.1). Eine Schule ist „öffentlich“, wenn sie je nach Ausgestaltung des einschlägigen Schulrechts des Landes sich in öffentlicher Trägerschaft befindet (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Losebl., Stand: April 2012, § 2 Rn. 13.1.1 mit Hinweis auf BVerwG, FamRZ 1980, 512). Vom einschlägigen Landesgesetz nicht erfasste Schulen sind ungeachtet einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft keine öffentlichen Einrichtungen im Gesetzessinne, da sie nicht der Schulaufsicht des Landes unterliegen (Rothe/Blanke, BAföG, Losebl., Stand: April 2012, § 2 Rn. 13.1.1 mit Hinweis auf OVG Münster, Urt. v. 27.05.1977 - VIII A 1407/75 -). 29 Die Volkshochschule ist nach diesen Maßstäben bezogen auf den von der Klägerin besuchten Lehrgang zwar keine Schule im Sinne des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, sie kann jedoch einen Bildungsgang im Sinne des § 32 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern anbieten (siehe BGH, Urt. v. 10.05.2001 – XII ZR 108/99 -, NJW 2001, 2633 = FamRZ 2001, 1068, zitiert nach juris, zur - unterhaltsrechtlichen - allgemeinen Schulausbildung eines Kindes durch Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses). Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht maßgeblich darauf an, dass die Volkshochschule als kommunale Einrichtung nach dem Weiterbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern als gesetzlich anerkannter Träger der Weiterbildung im Rahmen der Erwachsenenbildung errichtet worden ist (§ 8 Abs. 1 Weiterbildungsförderungsgesetz M-V). Denn entscheidend sind die Regelungen des Landesschulgesetzes selbst. 30 Nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der Schulen in § 138 Abs. 1 SchulG M-V sind Schulen im Sinne dieses Gesetzes für die Dauer bestimmte Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern planmäßig erteilt wird. Es kann dahinstehen, ob bereits diese Begriffsbestimmung der Einordnung der Volkshochschule als Schule im Sinne des Schulgesetzes entgegensteht, weil die Volkshochschule als Weiterbildungseinrichtung errichtet wurde. Inhaltliche Kriterien zur Abgrenzung der Schulen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung bietet diese allgemeine - und übliche - Definition nicht (siehe Woltering/ Bräth, Niedersächsisches Schulgesetz, 4. Aufl., 1998, § 1 Rn. 5). Jedenfalls spricht die Systematik des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gegen eine solche Einordnung. Denn in Teil 3 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird der „Aufbau der Schule“ geregelt. In § 11 SchulG M-V - als erste Norm dieses Gesetzesteils - werden vorab Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge aufgezählt. Unter Schularten wird als Schulen für Erwachsene (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) hierbei nur das Abendgymnasium genannt, das dann in § 31 SchulG M-V näher beschrieben wird. Die Volkshochschulen werden in der (Schul-) Auflistung von § 11 SchulG M-V nicht genannt aber dennoch in Teil 3 unter § 32 SchulG M-V geregelt. Nach der Systematik dieser Regelungen weist diese Nennung darauf hin, dass in § 32 SchulG M-V mit den Volkshochschulen ein in § 11 Abs. 3 SchulG M-V genannter Bildungsgang beschrieben wird. Denn nach der Konkretisierung der einzelnen Schularten aus Abs. 2 (§§ 13 bis 31 SchulG M-V) verbleibt nur eine Konkretisierung des Absatzes 3 dieser Vorschrift. § 11 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V lautet: 31 Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken. 32 Gerade diesem Zweck dient der Kurs an der Volkshochschule nach § 32 Abs. 2 SchulG M-V, der in der Vorschrift selbst als vorbereitender „Bildungsgang“ bezeichnet wird. Diese Bezeichnung wird in Absatz 4 der Norm noch einmal wiederholt. Danach kann das Land den Trägern der Volkshochschule für diese vorbereitenden Bildungsgänge nach Absatz 2 Zuschüsse (…) gewähren. 33 Allerdings regelt § 32 SchulG M-V nur den Bildungsgang, der mit einem schulischen Abschluss an der Volkshochschule selbst verknüpft ist. Bei einem solchen Bildungsgang dürfte es sich nach Ansicht des Senats um einen grundsätzlich BaföG-rechtlich förderungsfähigen Bildungsgang handeln, da dieser im Landesschulgesetz geregelt ist und auch der staatlichen Schul“Aufsicht“ unterliegt. 34 Zwar unterliegen die Volkshochschulen als kommunale Einrichtungen nicht der Schulaufsicht im engeren Sinne. Der staatliche Einfluss der Schulbehörden erfolgt jedoch schon bei der Gestaltung des Bildungsgangs selbst und bei der Abnahme der Prüfung. Gemäß § 32 Abs. 2 SchulG M-V ist der Bildungsgang im Einvernehmen mit dem Schulamt zu gestalten und nach § 32 Abs. 3 Satz 5 SchulG M-V regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereiches 1 an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) in der damals gültigen Fassung vom 06. Juni 2005 ist insbesondere das Lernkonzept der Volkshochschulen für erwachsenengerechtes Lernen mit den Lernplänen der jeweiligen Bildungsgänge (mit dem zuständigen Schulamt) abzustimmen. Nach § 3 Abs. 4 der Verordnung überprüft das zuständige Schulamt den Kursunterricht im Qualifikationsjahr. Es kann sich dazu auch beurteilte schriftliche Arbeiten, Leistungsnachweise und Belege zur Arbeit in offenen Lernformen sowie Kursbücher vorlegen lassen (nunmehr § 3 Abs. 3 der Neufassung dieser Verordnung: Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereiches 1 an Volkshochschulen [Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V vom 14. Juli 2013]). 35 Bereits bei der Einführung der Norm hat der Gesetzgeber auf die hinreichenden Qualitätsstandards und die staatliche Aufsicht hingewiesen. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 32 SchulG M-V (LT-Drs. 2/1185 vom 11.01.1996): 36 „§ 32 ermöglich es, den Haupt- oder Realschulabschluss oder die allgemeine Hochschulreife an einer Volkshochschule zu erwerben. Damit soll eine Alternative zur Nichtschülerprüfung und zum Besuch des Abendgymnasiums geboten werden. Letzteres kann wegen der großen Entfernungen im Land oftmals nicht unter zumutbaren Bedingungen besucht werden. In der ehemaligen DDR haben die Volkshochschulen regelmäßig die Möglichkeit des Erwerbs allgemeinbildender Abschlüsse angeboten. 37 Durch die Regelungen in Abs. 2 und 3 wird sichergestellt, dass die Qualität der Bildungsgänge und Abschlüsse einschlägigen KMK-Beschlüssen entspricht. Durch die Regelungen in Abs. 3 wird zudem die staatliche Aufsicht über die Abschlussprüfungen gesichert.“ 38 Insoweit kann offen bleiben, ob für den Bildungsgang nach § 32 SchulG M-V eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG (Abendhauptschule) - unter der Voraussetzung, dass die weiteren Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Anforderung an den Ausbildungsgang und der individuellen Förderungsvoraussetzung vorliegen - in Betracht zu ziehen ist. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine Abendhauptschulen eingerichtet, obwohl das Recht auf Bildung auch ein Recht auf den zweiten Bildungsweg umfasst und das Verfassungsprinzip der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik auch für den Bereich der Ausbildungsförderung gilt (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG). Auch im Land Mecklenburg-Vorpommern muss es deshalb möglich sein, auf dem zweiten Bildungsweg den Abschluss der Berufsreife in einer Ausbildungsstätte nachzuholen, für die nach § 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird. Das gilt um so mehr, als - worauf die Kultusministerkonferenz selbst hingewiesen hat - im Zuge der Qualifizierungsinitiative „Aufstieg durch Bildung“ ein Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung zum nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses für Jugendliche und Erwachsene eingeführt wurde (siehe: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.), Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2011/2012, Bonn, 2013, S. 174; siehe auch Berufsbildungsbericht 2009, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/12640 vom 07.04.2009, S. 6 u. 29). Der schlichte Hinweis, dass bei einer Nichtförderfähigkeit dem Grunde nach auch allgemeine Sozialleistungen in Betracht kommen, reicht nach Ansicht des Senats nicht aus. 39 Der von der Klägerin absolvierte Lehrgang bereitete jedoch auf eine Nichtschülerprüfung nach § 33 SchulG M-V und nicht auf einen solchen Abschluss an der Volkshochschule vor. 2. 40 Der von der Klägerin besuchte Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Nichtschülerprüfung kann auch nicht im Wege einer analogen Anwendung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BAföG bzw. § 32 SchulG M-V als förderfähig angesehen werden. 41 Gegen eine analoge Anwendung spricht zunächst, dass es sich bei den in § 2 BAföG benannten Ausbildungseinrichtungen um eine Aufzählung mit abschließendem Charakter handelt, die eine ausdehnende Auslegung nicht zulässt (BVerwG, Beschl. v. 01.12.1981 – 5 C 1/80 -, FamRZ 1982, 537, zitiert nach juris, zu § 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a BAföG „Abendhauptschule“). Nach der Kommentierung von Rothe/Blank (BAföG, Losebl., Stand: April 2012, § 7 Rn. 28) soll (deshalb) die außerschulische Vorbereitung auf eine Nichtschülerprüfung nicht förderfähig sein. 42 Auf eine Regelungslücke könnte zwar auf den ersten Blick hinweisen, dass die im Bundesgesetz (BAföG) benannten Abendhauptschulen im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht eingerichtet worden sind. Vielmehr sind in § 31 SchulG M-V nur die Abendgymnasien geregelt. Auf einem Abendgymnasium kann jedoch die von der Klägerin verfolgte Berufsreife nicht erreicht werden, da der Besuch des Abendgymnasiums gemäß § 31 Abs. 2 SchulG M-V den Abschluss einer Berufsausbildung bereits voraussetzt. 43 Nach Ansicht des Senats wollte der Landesgesetzgeber die Bildungsaufgabe der Abendhaupt- und Realschule hinsichtlich des nachträglichen Erwerbs schulischer Abschlüsse des sogenannten zweiten Bildungswegs, die schon zu DDR-Zeiten Aufgabe der Volkshochschulen war, bei diesen belassen und hat dies über die Regelung des § 32 SchulG M-V auch getan, sodass keine ungewollte Regelungslücke besteht. 44 Darauf weist schon der Wortlaut der Normüberschrift („Erwerb schulischer Abschlüsse“ an den Volkshochschulen“) und die oben zitierte Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 32 SchulG M-V (LT-Drs. 2/1185 vom 11.01.1996) hin. Auch die systematische Stellung der Vorschrift des § 32 SchulG M-V unmittelbar nach der Regelung über das Abendgymnasium (§ 31 SchulG M-V) und vor der Norm über die Nichtschülerprüfung (§ 33 SchulG M-V) spricht für diese Aufgabe. 45 Der Gesetzgeber hat zudem die besondere Bedeutung der Volkshochschulen für das Nachholen von Schulabschlüssen bekräftigt und ihnen durch die Einführung des § 32 Abs. 4 SchulG M-V eine finanzielle Förderung durch das Land ermöglicht (obwohl die Volkshochschulen kommunale Einrichtungen sind). Im Gesetzentwurf der Landtagsfraktion der SPD und PDS (LT-Drs. 4/438 vom 08.05.2003, S. 6 zu Änderungs-Nr. 2: betrifft Änderung von § 32 Abs. 4 SchulG M-V]) heißt es: 46 „Nach § 10 des Weiterbildungsgesetzes können die Träger der dort beschriebenen Maßnahmen der Weiterbildung eine finanzielle Förderung durch das Land erhalten, wenn die Lehrgänge auf einem bereits erlangten schulischen Abschluss aufbauen. Volkshochschulen erhalten danach keine Förderung, soweit sie gemäß § 32 der SchulG auf die schulischen Abschlüsse der Berufsreife und der mittleren Reife vorbereiten. Mit Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde können aber an Volkshochschulen neben der Vorbereitung sogar die beiden genannten schulischen Abschlüsse erworben werden. Personen, die einen der genannten Abschlüsse nicht an einer Schule erreicht haben, würden somit durch die Volkshochschulen die Möglichkeit geboten, sich auf die Abschlüsse vorzubereiten. Damit nehmen die Volkshochschulen eine wichtige Aufgabe im Bereich der Bildung und Qualifikation wahr. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, ihnen eine Förderung zukommen zu lassen.“ 47 Im Jahr 2008 wurde mit der Aufhebung von § 32 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V sogar eine Mehrfachförderung für das Personal nach dem Schulgesetz und dem Weiterbildungsgesetz ermöglicht. Im Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es zur Begründung (LT-Drs. 5/1770 vom 10.09.2008, S. 52 zu Änderungs-Nr. 21 Buchstabe c): betrifft Änderung von § 32 Abs. 4): 48 „Beim Nachholen von Schulabschlüssen treten die Volkshochschulen verstärkt in den Vordergrund. In der Koalitionsvereinbarung Nr. 178 wird gefordert, die Volkshochschulen als kommunale Träger der Weiterbildung weiter zu unterstützen, damit sie ihre Angebote auch zukünftig zu sozialverträglichen Gebühren unterbreiten können. Um dieses zu realisieren, bedarf es einer Änderung des Schulgesetzes. Die bisherige Regelung schließt eine Förderung der Aufwendungen für das Personal nach dem Schulgesetz und dem Weiterbildungsgesetz aus.“ 49 Diese Fundstellen belegen nicht nur die besondere Bedeutung der Volkshochschulen, die auch für das Verwaltungsgericht Anlass war, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, sondern auch, dass sich der Gesetzgeber dieser Bedeutung bewusst war und die Problematik in den Blick genommen hat. Eine ungewollte Regelungslücke ist deshalb ausgeschlossen. Darauf, ob der Landesgesetzgeber eine bessere Regelung hätte treffen können, kommt es nicht an. 50 Für eine gewisse Parallelität der Ausbildungen - einerseits der Bildungsgang gemäß § 32 SchulG M-V mit Prüfung an der Volkshochschule und andererseits der von der Klägerin besuchte Kurs an der Volkshochschule zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung im Sinne von § 33 SchulG M-V - spricht allerdings, dass der Verordnungsgeber zeitgleich am 06. Juni 2005 die Volkshochschulabschlussverordnung (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Juni 2005, 526) und die Nichtschülerprüfungsverordnung (im gleichen Mitteilungsblatt S. 519) erlassen hat und diese Verordnungen insbesondere in den Vorschriften über die Prüfung (z. B. über die Durchführung der schriftlichen Prüfung in § 7 Nichtschülerprüfungsverordnung bzw. § 8 Volkshochschulabschlussverordnung) nahezu wortidentisch sind. Auch die Prüfungskommissionen nach § 2 Nichtschülerprüfungsverordnung bzw. § 4 Volkshochschulabschlussverordnung sind identisch zusammengesetzt, obwohl nach der Volkshochschulverordnung die Prüfungskommission an der Volkshochschule gebildet wird; ihnen gehören an 51 1. ein Vorsitzender als Vertreter des Schulamtes oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft einer Schule in öffentlicher Trägerschaft mit Prüfungsberechtigung; 52 2. der prüfende Fachlehrer (in der Volkshochschulprüfungsverordnung: der unterrichtende Fachlehrer); 53 3. ein weiterer (Fach)lehrer. 54 Substantielle Unterschiede bestehen auch nicht im Unterrichtskatalog. Solche Unterschiede sind allenfalls (theoretisch) im Hinblick auf das einzusetzende Lehrpersonal denkbar (z. B. Lehramtsstudenten und Referendare). Letztlich soll jedoch das eigentliche Ziel, nämlich der Schulabschluss der Berufsreife nachgeholt werden. Allein aus diesen Parallelen lässt sich jedoch keine gesetzliche Regelungslücke ableiten, sondern lediglich ein Defizit im Gesetzesvollzug. 3. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 57 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.