Beschluss
3 O 55/15
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt G1. Das Grundstück ist gut 10.000 m² groß. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verläuft entlang der gesamten 117,5 m langen Straßenfront unterirdisch in 3 m Entfernung von der Straße eine 20 cm starke PVC-Trinkwasserleitung des Zweckverbandes, teilweise mit Steingutrohren verstärkt; im südlichen Grundstücksteil, zwischen einem Graben, der etwa mittig im Grundstück verläuft, und der Straße befindet sich auf deren Linie eine gepflasterte Fläche von ca 13,6 m², in die ein unterirdischer Hydrant sowie drei Wasser- und zwei Abwasserschieber eingelassen sind, ferner im nördlichen Grundstücksteil in der Zuwegung zum klägerischen Wohnhaus zwei unterirdische Hauswasserschieber und vor dem an der Nordgrenze errichteten Nebengebäude ein weiterer Hauswasserschieber. An die Trinkwasserleitung sind das Wohnhaus der Kläger und mehrere Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite angeschlossen. Diese 1994 errichteten Anlagen gehören zur Einrichtung des Zweckverbandes. 2 Die Kläger verlangten vom Beklagten vergeblich die Entfernung der auf ihrem Grundstück befindlichen Leitungen, Schieber und Hydranten oder den Ankauf der genutzten Flächen oder eine Entschädigung. Der Beklagte wies dieses Begehren zuletzt durch Widerspruchsbescheid vom 04.05.2011 ab, durch den zugleich die Verpflichtung der Kläger zur Duldung der Trinkwasserleitung DN 200 auf ihrem Grundstück ausgesprochen wurde. 3 Die Kläger erhoben dagegen Klage mit den Anträgen, 4 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2011 zu verpflichten, die auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt G1 befindliche Trinkwasserleitung nebst 3 Hauswasserschiebern, 3 Wasserschiebern, 2 Abwasserschiebern und einem Hydranten zu entfernen, 5 hilfsweise festzustellen, dass die Kläger zur Duldung der Trinkwasserleitung nebst 3 Hauswasserschiebern, 3 Wasserschiebern, 2 Abwasserschiebern und einem Hydrant nur gegen Zahlung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet sind. 6 Zugleich wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., C-Stadt, beantragt. 7 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Duldungspflicht ohne Entschädigungsverpflichtung ergebe sich aus § 12 Wasserversorgungssatzung des Beklagten, an dessen Wirksamkeit nicht zu zweifeln sei. Unzumutbare Belastungen durch die Anlagen seien nicht erkennbar. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob der Beklagte durch Verwaltungsakt habe handeln dürfen, liege nicht vor, weil die Verwaltungsakte nicht vollstreckbar seien und nur eine im Einzelfall kraft Satzungsrecht bestehende Rechtsfrage klärten. 8 Dagegen richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Kläger. II. 9 Die nicht näher begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage verneint. Dabei kann offenbleiben, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass § 12 der Wasserversorgungssatzung umfassend die Duldungspflicht der Kläger begründet, denn diese Regelung dürfte nicht die zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagenteile erfassen, die wohl auch auf dem Grundstück der Kläger liegen. Offen bleiben kann auch, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob der Beklagte durch Veraltungsakt vorgehen durfte, fehle. Diese Rechtsauffassung begegnet allerdings erheblichen Zweifeln, weil sie dem Adressaten eines feststellenden Verwaltungsaktes die Möglichkeit einer Anfechtungsklage nimmt, obwohl sich aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gegenteiliges ableiten lassen dürfte. 10 Der Klage fehlt es jedenfalls an hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Beklagte seine streitbefangene Verfügung auf § 93 WHG stützen kann. Die Regelung gibt der zuständigen Behörde das Recht, den Eigentümer eines fremden Grundstücks zur Duldung neu zu errichtender Anlagen auf seinem Grundstück zu verpflichten, wenn die Anlagen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung dienen. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Berechtigung zur Auferlegung der Duldungspflicht nicht auch dann gilt, wenn bereits bestehende Anlagen erfasst werden sollen, die - wie hier - die Voraussetzungen des § 93 WHG erfüllen. Der Beklagte ist im Sinne dieser Vorschrift die zuständige Behörde. Dafür, dass die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 92 Satz 2 WHG nicht vorliegen, ergibt sich aus der Akte nichts. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Kotulla WHG § 92 Rn. 16) ist bereits in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten enthalten. Zu dieser vom Verwaltungsgericht tragend herangezogenen Vorschrift tragen die Kläger weder in der Klageschrift noch in der Beschwerde vor (vgl. auch OVG Magdeburg, B. v. 27.08.2014 – 2 L 118/13 – LKV 2015, 45). 11 Ebenso wenig tragen die Kläger substantiiert zu den Voraussetzungen einer unzumutbaren Beschränkung ihres Eigentums i.S.d. § 95 WHG vor. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Unbeschadet dessen schulden die Kläger eine Gebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG. 13 Hinweis: 14 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.