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Beschluss

1 O 289/15

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2015 – 4 B 313/15 –, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 30. Juni 2015 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 14. Juli 2015 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs nach Maßgabe von Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald hat keinen Erfolg. 2 Ziff. 2 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem das Verfahren gegen den erstinstanzlich noch beteiligten Antragsgegner zu 2. eingestellt worden und der Antrag im Übrigen (bezogen auf den Antragsgegner zu 1.) – in der Sache – abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller nicht angefochten. Nachdem der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift erklärt hat, er lege gegen den „prozesskostenhilfeverweigernden Beschluss“ Beschwerde ein, hat das Gericht mit Schreiben vom 22. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass es die Beschwerde so verstehe, dass gegen Ziff. 2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 keine Beschwerde eingelegt worden sei. Eine anderslautende Erklärung des Antragstellers ist daraufhin nicht erfolgt. 3 Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Die Verfügung erließ der Antragsgegner, nachdem der Antragsteller am 20. März 2014 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von illegalen Betäubungsmitteln geführt hatte. In der von dem Antragsteller genommenen Blutprobe war eine THC-Konzentration von 2,5 ng/ml festgestellt worden. Bereits zuvor am 13. Juli 2013 hatte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von illegalen Betäubungsmitteln – mit einer THC-Konzentration von weniger als 1,0 ng/ml im Blut – geführt. 4 Zur Begründung seines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller, der den Cannabis-Konsum selbst nicht bestreitet, insbesondere vorgetragen, dass ihm kein mangelndes Trennungsverhalten vorzuwerfen sei und der Vorfall vom 17. Juli 2013 nicht herangezogen werden könne, da kein räumlicher und zeitlicher enger Zusammenhang bestünde. Dieser Vorfall sei auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht geeignet, die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere auch deren sofortigen Vollzug anzuordnen. Mit dem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller zugleich den Antrag gestellt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 5 Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 26. Juni 2015 zugleich mit der Ablehnung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz (Ziffer 2. des Tenors) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. 6 Die nur gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 7 Gemäß § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO). 8 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Eilverfahren gleichzeitig über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (in der Sache) entschieden hat (vgl. dazu nur OVG M-V, Beschl. v. 01.09.2014 – 1 O 71/14 –, NJW 2015, 893, juris). 9 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Maßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. 10 Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114; Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 386/04 –, juris). 11 Daran fehlt es vorliegend. Denn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner ist unbegründet, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis offenkundig rechtmäßig entzogen worden ist. 12 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall. 13 Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). 14 Im vorliegenden Fall wird ein nicht nur einmaliger, sondern gelegentlicher Cannabis-Konsum vom Antragsteller selbst eingeräumt. Zwischen den o. g. Fahrten besteht mit acht Monaten auch noch ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang, so dass nicht von zwei „einmaligen“ Fahrten unter Einfluss von illegalen Betäubungsmitteln auszugehen ist. 15 Bei der Fahrt vom 20. März 2014 hat der Antragsteller auch nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt. Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“ (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, NJW 2015, 2439, juris Rn. 37). Bei einer im vorliegenden Fall gemessenen THC-Konzentration von 2,5 nl/mg im Blut ist sogar der von Teilen der Rechtsprechung angenommene höchste Grenzwert von 2,0 nl/mg überschritten (VGH München, Beschl. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Blutalk 2006, 416, juris), so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob dieser schon bei 1,0 nl/mg festzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, NJW 2015, 2439, juris Rn. 37 u. 41). 16 Damit steht der Regelfall der Ungeeignetheit des Antragstellers bereits fest. Diese Vermutung hat der Antragsteller auch nicht entkräftet. An einem darauf bezogenen Vortrag fehlt es. Anhaltspunkte, die in dieser Hinsicht Zweifel ergeben könnten (Vorbemerkung 3 Satz 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 u. 14 FeV) und die deshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt erscheinen lassen würden, sind auch sonst nicht ersichtlich. 17 Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass das Trennungsgebot bei der Fahrt vom 17. Juli 2013 aufgrund des unter 1,0 nl/mg liegenden Blutwertes eingehalten worden ist. Denn die Vorschrift der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 u. 14 FeV setzt nicht etwa voraus, dass bei allen oder mehreren Konsumsituationen, die sich zum „gelegentlichen“ Konsum summieren, auch jeweils ein Trennungsverstoß vorliegen muss. Vielmehr reicht zur Annahme der Ungeeignetheit ein einmaliger Trennungsverstoß aus. Die Trennung muss „in jedem Fall“ (so BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32 u. 36) eingehalten sein. Diese Auslegung folgt schon aus der positiv gefasste Formulierung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 u. 14 FeV. Danach ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Hinweis in der Tabelle zu bejahen, „wenn Trennung von Konsum und Fahren“ vorliegt. An dieser Bedingung fehlt es schon, wenn nur in einem Fall zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. 18 Die vom Antragsteller vertretene Auffassung würde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entsprechen. Die Fahrerlaubnisverordnung bezweckt mit dieser Regelung, den Schutz der Teilnehmer am Straßenverkehr vor ungeeigneten, weil unter Einfluss von illegalen Betäubungsmitteln stehenden Kraftfahrzeugführern, die sich aufgrund ihres BtM-Konsums nicht hinreichend aufmerksam verhalten (können). (Mit-) entscheidend für die die Annahme der (möglichen) Nichteignung rechtfertigende Prognose, der Inhaber einer Fahrerlaubnis werde künftig (erneut) unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken, ist sein bisheriges Konsumverhalten und die daraus abzuleitenden Rückschlüsse für sein zu erwartendes Konsumverhalten in der Zukunft. Diese Prognose fällt ohne weiteres zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis aus, der regelmäßig Cannabis einnimmt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2014 – 4 Bs 26/14 –, juris). Bei einem einmaligen (Probier-) Konsum besteht noch keine hinreichende Grundlage für die Prognose, dass sich der Vorfall - Konsum oder Fahrt – wiederholen wird. Bei gelegentlichem Konsum wiederholt sich zunächst (nur) die Cannabiseinnahme; wenn dann allerdings bei der nachfolgenden Fahrt unter Cannabis-Einfluss auch das Trennungsgebot nicht eingehalten wird, rechtfertigt jedenfalls das die Prognose, dass auch in Zukunft die Trennung zwischen Konsum und Fahren nicht erfolgen wird. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5502 Anlage 1 zum GKG, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 20 Hinweis: 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.