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Beschluss

1 M 412/15

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit der Einstellung der Gewährung von Hilfe zur Erziehung. Der Antragsteller erhielt seit dem 09.01.2014 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 35a SGB VIII. Die Antragsgegnerin stellte diese Hilfe mit Bescheid vom 20.08.2015 mit Wirkung zum 31.08.2015 ein und kündigte ab dem 01.09.2015 die Gewährung von Eingliederungshilfe nach SGB XII an. Nach Einlegung des Widerspruchs des Antragstellers ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Einstellungsbescheides an. 2 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers mit Beschluss vom 21.09.2015 ab. Der Antragsteller sei nach ärztlicher Feststellung geistig behindert. Für ihn sei die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII vorrangig. Der Vorrang ergebe sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. 3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat. 4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil der Beschwerde die hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aus den nachfolgend dargestellten Gründen fehlen. 5 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen Gründen des Beschwerdevorbringens ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. 6 Das Verwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 (BVerwGE 142, 18), wonach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII so auszulegen ist, dass bei konkurrierenden Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe die letztgenannte Hilfeform Vorrang genieße. Das Verwaltungsgericht hat dabei eine Konkurrenzsituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen. 7 Dagegen wendet der Antragsteller ein, bei ihm ginge es hauptsächlich um die Abdeckung des Bedarfs der Familienhilfe. Damit legt er die vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnte Rechtsauffassung zugrunde, dass für den Vorrang der jeweiligen Hilfe maßgeblich der Schwerpunkt des Bedarfes sei. Das verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 8 Soweit der Antragsteller zugleich geltend macht, es fehle auch an einer Konkurrenzsituation der beiden Hilfearten, trifft dies ebenfalls nicht zu. In beiden Anspruchssituationen steht dem Antragsteller eine stationäre Eingliederungshilfe zu. Dass der Antragsteller jedenfalls aufgrund der bei ihm diagnostizierten geistigen Behinderung der stationären Hilfe bedarf, stellt er in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Zweifel. Solche Zweifel ergeben sich jedenfalls nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er sei in Kenntnis seiner geistigen Behinderung seit 2011 in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht. Unabhängig davon, dass eine endgültige ärztliche Diagnose über die geistige Behinderung im Jahr 2011 noch nicht vorgelegen haben dürfte, ändert auch eine zunächst erfolgte Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe nichts daran, dass der Antragsteller auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII hat, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen erbracht werden kann. Unter diesen Umständen gilt die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. 9 Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, er habe wenigstens einen Anspruch nach § 34 SGB VIII. Auch dieser Anspruch, so er denn bestehen sollte, ist gegenüber dem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB XII nachrangig. 10 Unabhängig von der Frage, ob die ergänzende Beschwerdebegründung vom 05.11.2015 nicht insoweit rechtlich unbeachtlich ist, als sie neuen, wegen der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht berücksichtigungsfähigen rechtlichen Vortrag enthält, führt auch sie nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn anders als in dieser ergänzenden Beschwerdebegründung dargestellt, ist die Antragsgegnerin bereit, sofort die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu leisten. So hat sie bereits in der Anordnung der sofortigen Vollziehung mitgeteilt, dass eine Zusicherung der Leistung durch das Sozialamt erfolgt sei. Weiter ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass für den Antragsteller ein Heimplatz in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zur Verfügung steht. Es ist nicht erkennbar, dass sich zwischenzeitlich daran etwas geändert haben könnte. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 12 Hinweis: 13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.