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Beschluss

1 L 207/15

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Februar 2015 – 6 A 333/12 SN – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um den Ersatz von Unterhaltsleistungen nach dem UVG, die der Beklagte im Zeitraum von Januar 2008 bis November 2010 an die Tochter der Klägerin erbracht hatte. Die Klägerin gab bei Beantragung dieser Leistungen wahrheitswidrig an, den Vater ihrer Tochter nicht zu kennen. Nachdem der Kindsvater am 18. November 2010 die Vaterschaft anerkannt hatte, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2011 die erbrachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.367 Euro von der Klägerin zurück. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012 zurück. Am 27. Februar 2012 hat die Klägerin dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben, das die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2015 – 6 A 333/12 SN – abgewiesen hat. Im Verfahren berief sich die Klägerin unter anderem darauf, dass sie wegen körperlicher Übergriffe des Kindsvaters, für den sie von Ende 2006 bis Mitte 2009 gearbeitet hatte, gefürchtet habe, diesen mit einer Unterhaltsforderung zu konfrontieren. Zudem sei der Vater ihrer Tochter nicht leistungsfähig gewesen. II. 2 1. Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerin am 7. April 2015 fristgemäß am 6. Mai 2015 gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 3 a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. 4 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8). 5 Soweit die Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus dem Umstand herleiten will, dass es das Verwaltungsgericht für unerheblich gehalten hat, ob der Kindsvater im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne des Unterhaltsrechts leistungsfähig war, dringt sie damit nicht durch. Die Klägerin ist der Auffassung, die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG müsse entfallen, wenn auch bei Mitteilung des Kindsvaters Unterhaltsleistungen bewilligt worden wären und kein Rückgriffsanspruch gegen den anderen Elternteil gemäß § 7 UVG aus dem übergegangenen Unterhaltsanspruch bestanden hätte. Dann fehle es an der notwendigen Kausalität zwischen den fehlerhaften Angaben und der Leistungsbewilligung. 6 Mit dieser Rechtsauffassung sind ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Annahme der Klägerin, im Leistungszeitraum habe kein durchsetzbarer Barunterhaltsanspruch gegen den Kindsvater bestanden, angesichts von dessen Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) überhaupt zutrifft. 7 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Regelung dafür sprechen, dass die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG von weiteren in der Vorschrift nicht geregelten Voraussetzungen abhängen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 5 B 42/06 –, juris Rn. 4). Das gilt auch für die Frage, ob im Leistungszeitraum ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, bestand und realisierbar war. Diese Frage ist für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch unerheblich (so OVG Münster, Urt. v. 29.10.1993 – 8 A 3347/91 –, juris Rn. 50 und OVG Greifswald, Beschl. v. 04.03.2008 – 1 O 33/08 –). Das Gesetz macht die Erstattungspflicht des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, lediglich davon abhängig, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben und der Elternteil die Leistungsgewährung schuldhaft herbeigeführt oder deren Rechtswidrigkeit schuldhaft verkannt hat. Dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung hier nicht vorgelegen haben, zieht auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend in Zweifel. § 1 Abs. 3 UVG regelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz dann nicht besteht, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt (hier also die Klägerin) sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Damit wird die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des betreffenden Elternteils zur gesetzlichen Leistungsvoraussetzung gemacht. Macht dieser Elternteil keine (zutreffenden) Angaben zum Vater des Kindes, obwohl es ihm möglich und zumutbar ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung. Die Obliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG begründet ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, an das § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG anknüpft, indem er die Verletzung jener Obliegenheit mit Mitteln des öffentlichen Rechts sanktioniert (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 – 5 C 20/11 –, juris Rn. 13). 8 Der entscheidungstragenden Annahme der Vorinstanz, die Klägerin habe ihre Auskunftspflicht verletzt, indem sie gegenüber dem Beklagten bei der Beantragung von Unterhaltsleistungen keine wahrheitsgemäßen Angaben zum Vater ihrer Tochter machte, widerspricht das Zulassungsbegehren nicht, weil es die Frage für rechtlich unerheblich hält. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts vorausgesetzt, war der Leistungsanspruch vorliegend wegen § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen, so dass die in der Zulassungsschrift gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die Unterhaltsleistungen seien anders als in den Fällen, die den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, von der Tochter der Klägerin rechtmäßig bezogen wurden, nicht zutrifft. Dass „alle sonstigen Voraussetzungen der Bewilligung vorlagen“, macht die Leistungsgewährung noch nicht rechtmäßig. 9 b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderung stellt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124, Rn. 117 ff.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Nach diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund hier nicht dargelegt. 10 Der Umstand, dass das Unterhaltsvorschussrecht Bezüge zum Unterhaltsrecht aufweist, macht es rechtlich nicht in besonderer Weise schwierig. Die Frage nach dem Verhältnis öffentlich-rechtlicher Leistungen zu zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen stellt sich im Sozialleistungsrecht häufig. Das Zulassungsbegehren legt auch nicht dar, dass es entscheidungstragend auf schwierige unterhaltsrechtliche Fragen überhaupt ankam. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr richtigerweise – wie oben dargestellt – gar nicht darauf abgestellt, ob und inwieweit durch die Unterhaltsleistung Unterhaltsansprüche der Tochter der Klägerin auf den Beklagten nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind und hätten geltend gemacht werden können. 11 Soweit das Zulassungsbegehren besondere rechtliche Schwierigkeiten des Rechtsstreits aus der Frage ableiten will, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei gebundenen Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 UVG zu beachten ist, erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen darin, die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu behaupten. Aus welchen Gründen diese Rechtsfrage überdurchschnittlich schwierig sein sollte, legt die Antragsbegründung nicht dar. Der Verweis der Klägerin auf eine Kommentarstelle (Huck/Müller, VwVfG, § 40, Rn. 22) führt schon deshalb nicht weiter, weil sie die Ermessenslehre betrifft. 12 Die Begründung des Zulassungsantrags enthält zudem keine Ausführungen zu der naheliegenden Überlegung, dass sich unverhältnismäßige rechtliche Konsequenzen wegen der von der Klägerin behaupteten Zwangslage nicht auf der Rechtsfolgenseite durch eine Einschränkung von § 5 Abs. 1 UVG, sondern in erster Linie durch eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. dazu Naumann, DÖV 2011, 96, 98 und Mehde, DÖV 2014, 541, 545) der Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 3 UVG erreichen lassen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Mitwirkungsobliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren besteht und im Falle einer Konfliktlage, die wegen des Grundrechts auf Wahrung der Intimsphäre anzuerkennen ist, keine Angaben verlangt werden dürfen, die ohne Weiteres einen Rückschluss auf die Person des Vaters erlauben und damit doch auf deren Offenbarung zu Lasten jener Belange hinauslaufen würden, die den Konflikt hervorrufen (BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 – 5 C 13/87 –, juris Rn. 16 f.). Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin vorliegend ihre Obliegenheiten nach § 1 Abs. 3 UVG verletzt hat, widerspricht der Zulassungsantrag jedoch nicht. 13 Wenn der Antrag sich in diesem Zusammenhang wiederum auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, fehlt es gleichfalls an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Die Klägerin bringt hierfür vor, das Verwaltungsgericht habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Das trifft nicht zu. Das angefochtene Urteil hält die Entscheidung, von der Klägerin Kostenersatz zu fordern, vielmehr ausdrücklich auch in der Rechtsfolge für verhältnismäßig. 14 c) Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gleichfalls nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2012 – 1 L 195/10 –, juris Rn. 31). 15 Soweit sich der Zulassungsschrift vom 6. Mai 2015 die sinngemäß aufgeworfene Frage entnehmen lässt, ob eine Rückforderung nach § 5 Abs. 1 UVG bei fehlender Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des anderen Elternteils ausgeschlossen ist, ist diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Rechtsauffassung der Vorinstanz geklärt. Wenn die Klägerin die Frage deshalb für offen hält, weil (anders als in den dort entschiedenen Fällen) vorliegend die Bewilligung rechtmäßig erfolgt sei, trifft das – wie oben dargestellt – nicht zu. 16 Wenn die Klägerin schließlich der „Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf gebundene Entscheidungen insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ grundsätzliche Bedeutung beimisst, fehlt es bereits an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und an der Darlegung von deren Klärungsbedürftigkeit. 17 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 18 Hinweis: 19 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).