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Beschluss

3 M 340/15

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung. 2 Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Hotels in B-Stadt. Die Antragsgegnerin stellte im Juni 2015 fest, dass die Antragstellerin auf dem Hotelgrundstück ohne Baugenehmigung eine Terrasse aus Holzbohlen auf einer Stahlkonstruktion mit Schraubfundament errichtet hatte. Mit Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2015 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der Terrasse und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. 3 Am 21. Juli 2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom gleichen Tage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2015 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2015 (Az. 5 B 644/15 HGW) abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 10. August 2015 zugestellt. Am 11. August 2015 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, die sie zugleich begründet hat. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Aussetzungsbegehren weiter. II. 4 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat überprüft die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein anhand der in der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 5 Soweit die Beschwerdebegründung die Frage aufwirft, ob die Antragsgegnerin angesichts des Tenors ihrer Entscheidung („Ferner drohe ich hinsichtlich der Ziffer 1. die sofortige Vollziehung an“) überhaupt die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung ausgesprochen hat, kann die Beschwerde mit dieser Begründung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Widerspruch der Antragstellerin gegen die verfügte Nutzungsuntersagung dann schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hätte und kein Bedürfnis für die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch eine gerichtliche Entscheidung bestünde. Im Übrigen dringt die Antragstellerin mit ihren Zweifeln nicht durch. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich auch für die Antragstellerin erkennbar um eine irrtümliche Formulierung des Tenors der Verfügung handelt; in Ziffer 2 der Entscheidungsformel ist statt „drohe“ das Wort „ordne“ zu lesen. Das ergibt sich deutlich aus der Begründung der Verfügung, in der die „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ ausgesprochen und begründet wird. Entsprechend ist die Verfügung von der Antragstellerin auch verstanden worden, wie sie in der Antragsschrift vom 21. Juli 2015 selbst darlegt hat. 6 Wenn die Beschwerde die Begründung der Vollziehungsanordnung für unzureichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hält, ist damit die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gleichfalls nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist für seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen baulichen Anlage nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen sind. Liegen die Voraussetzung für eine Nutzungsuntersagung – wie hier – vor, bedarf es zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung keiner von den Anlagen ausgehender konkreter Gefahren für andere Rechtsgüter. Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die, die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabenden Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne Weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.11.2006 – 3 M 143/06 – und Beschl. v. 17.11.2010 – 3 M 210/10 –). Diesen Anforderungen genügt ohne Weiteres die im Bescheid vom 16. Juli 2015 abgegebene Begründung, die auf die negative Vorbildwirkung, die formelle Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts und die Unterbindung der formell illegalen Nutzung bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abstellt. 7 Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde darauf stützt, dass ihr Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse deshalb überwiege, weil die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtswidrig sei, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. 8 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffende Terrasse formell illegal errichtet worden ist und die Baumaßnahme einer Baugenehmigung bedurfte. Das Vorhaben war nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. e der Landesbauordnung M-V vom 18. April 2006 (GVOBl. S. 102, nachfolgend: LBauO M-V a.F.) verfahrensfrei. Nach dieser Vorschrift sind zwar unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie unter anderem Terrassen verfahrensfrei. Mit dem Verwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass nur eine im Sinne des Gesetzes auch unbedeutende Terrasse verfahrensfrei ist. Der Gesetzgeber wollte nur solche Vorhaben verfahrensfrei stellen, die planungsrechtlich nicht relevant sind (vgl. die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 9. August 2005, Landtagsdrucksache 4/1810, S. 148). Der Senat hat bereits zur Vorgängervorschrift von § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. e LBauO M-V a.F. entschieden, dass eine einem Gastronomiebetrieb zugeordnete, gewerblich genutzte Terrasse grundsätzlich keine unbedeutende Anlage ist, sondern regelmäßig eine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Relevanz hat, die es erforderlich macht, sie der präventiven Kontrolle der Bauaufsichtsbehörden zu unterstellen (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.03.2000 – 3 M 13/00 –, NordÖR 2000, 429). Daran ist festzuhalten; auch das Verwaltungsgericht hat auf diesen Gesichtspunkt entscheidungstragend abgestellt und auf die mit der gewerblichen Nutzung verbundenen Lärmimmissionen hingewiesen, die städtebaulich zu bewältigen sind. Davon, dass das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung nicht weiter begründet habe, wie die Beschwerde meint, kann nicht die Rede sein. 9 Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie sich – wie die Beschwerde vorbringt – nicht nur auf die von der Antragstellerin vorgenommene Erweiterung der Terrasse, sondern auf die gesamte Terrassenfläche beziehen würde. Aus der Bezeichnung des Vorhabens und der Begründung der Untersagungsverfügung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Anordnung allein für den neu errichteten Teil der Terrasse Geltung beansprucht, für den in unmissverständlicher Weise die Baumaße mitgeteilt werden. 10 Soweit die Antragstellerin unter Ziffer 3 der Beschwerdeschrift schließlich auf zwischen den Beteiligten streitige Fragen der Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens eingeht, kommt es darauf für diese Entscheidung nicht an. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Hinweis: 13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.