Beschluss
3 M 440/15
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus mit 36 Wohneinheiten. Sie wenden sich gegen eine an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Verfügung des Antragsgegners, mit der dieser aufgegeben wird, zur Sicherstellung des 2. Rettungswegs aus dem Dachgeschoss des Wohngebäudes eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr einschließlich einer damit verbundenen Zufahrt herzustellen. Die Antragsteller machen geltend, sie seien durch diese Verfügung unmittelbar in ihren Rechten verletzt, da sie durch die angeordneten Maßnahmen einen großen Teil der Gartenflächen, an denen sie Sondereigentum hätten, nicht mehr wie bisher nutzen könnten. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss vom 01.10.2015 abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien nicht Adressaten der angefochtenen Ordnungsverfügung. Sie richte sich ausdrücklich an die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht auch zugleich an die Antragsteller. Insoweit fehle es an der für die öffentlich rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung. Vielmehr seien die Antragsteller als Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz darauf verwiesen, in dem dort vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, die Eigentümergemeinschaft überschreite die ihr zustehenden materiell-rechtlichen Befugnisse zu ihren Lasten. 3 Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 09.10.2015 zugestellt. 4 Am 21.10.2015 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die sie am 07.11.2015 begründet haben. II. 5 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach Maßgabe des gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens unbegründet. 6 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Ergibt sich danach, dass nach der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die angefochtene Ordnungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe nicht in Betracht. Dabei ist maßgebend, ob die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist und insoweit die Antragsteller in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 7 Eine derartige Rechtsverletzung kommt nicht in Betracht. Insoweit hat zwar das Verwaltungsgericht in erster Linie auf die Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO analog abgestellt, in dem es aber zugleich ausgeführt hat, dass die streitgegenständliche Maßnahme die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletze, hat es zugleich das Kriterium der Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verneint. Auf die von den Antragstellern in der Beschwerdeschrift zunächst dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer Antragsbefugnis i.S.d. Möglichkeitstheorie kommt es daher nicht an. 8 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber andererseits ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann. Es kommt nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dabei sind nach der Ermittlung des Wortlauts einer Erklärung in einem zweiten Schritt auch die außerhalb der Begleitumstände liegenden Umstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Selbst ein klarer Wortlaut einer Erklärung stellt keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände dar. Die Feststellung, dass eine Erklärung eindeutig ist, lässt sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen (BVerwG, U. v. 27.06.2012 - 9 C 7/11 - BVerwGE 143, 222 = NVwZ 2012, 1413). 9 Die angefochtene Ordnungsverfügung richtet sich dem Wortlaut nach an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und damit an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Sie ist nicht an die Antragsteller als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Sondereigentümer adressiert. Davon geht auch der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 10.11.2015 – 55 c 66/15 WEG (dort Seite 2) aus. 10 Weder aus der Begründung noch aus den Verwaltungsvorgängen ist erkennbar, dass der Antragsgegner die speziellen Verhältnisse hinsichtlich der Flächen außerhalb des Gebäudes in den Blick genommen hat. Eine Auslegung des Bescheids im Sinne der Antragsteller käme nur dann in Betracht, wenn es irgendwelche Anhaltspunkte geben könnte, dass der Antragsgegner in diese Richtung eine Regelung hat treffen wollen. Darauf, worauf die Antragsteller in erster Linie in ihrer Beschwerdeschrift abstellen, ob sie faktisch durch die angefochtene Ordnungsverfügung betroffen sind, kommt es hier nicht an. Maßgebend ist allein der objektive Inhalt des angefochtenen Bescheids. 11 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht im Übrigen darauf abgestellt, dass die behaupteten Rechtsverhältnisse an den Gartenflächen allenfalls der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung entgegenstehen würden. 12 Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller als Rechtsträger in Betracht kommen, wenn – wie sie vortragen - die in Anspruch zu nehmende Gartenfläche kraft Teilungserklärung und ggf. Eintragung im Grundbuch Sondereigentum darstellen (so der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 10.11.2015 – 55 c 66/15 WEG, dort Seite 2, wonach allerdings das Sondernutzungsrecht nicht im Grundbuch dokumentiert ist; vgl. auch BGH, U. v. 22.06.2012 - V ZR 73/11 - ZMR 2012, 883, zit. nach juris; KG Berlin, U. v. 09.07.2007 - 24 W 28/07 – zit. nach juris). 13 Zwar könnte die Inanspruchnahme dieser Flächen möglichweise einen Anspruch auf Unterlassen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft begründen und der Umsetzung der streitbefangenen Anordnung entgegenstehen (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 10.11.2015 – 55 c 66/15 WEG). Dieses zivilrechtliche Hindernis würde aber die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berühren, da dann der Antragsgegner vor Vollstreckung ggf. eine Duldungsverfügung erlassen müsste (BVerwG, U. v. 28.04.1972 - 4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101). Kann eine bauordnungsrechtliche Verfügung (nur) von dem Adressaten angefochten werden, so kann eine prozessuale Beteiligung eines Nebenberechtigten nicht eine Ordnungsverfügung oder Duldungsverfügung gegen diese Nebenberechtigten ersetzen noch gegen sie zu einem dahin gehenden Vollstreckungstitel führen (vgl. BVerwG, U. v. 29.05.1991 - 4 CB 16/91 - juris). 14 Eine Duldungsverfügung würde ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V finden. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgabe, bei der Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung und dem Abbruch von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Duldungsanordnung ist erforderlich, wenn private oder andere Rechte der Vollstreckung einer (bau-)ordnungsrechtlichen Verfügung entgegenstehen. Durch eine solche Verfügung wird dem in Anspruch Genommenen die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebotes hinzunehmen (OVG Greifswald, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06 - NordÖR 2007, 171). 15 Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich hieraus, dass ihnen effektiver Rechtschutz geboten wird. Sie können sich, wenn die Rechtsverhältnisse so liegen, wie sie in der Beschwerdeschrift dargelegt haben, gegen die dann erforderliche Duldungsverfügung des Antragsgegners mit den entsprechenden Rechtsbehelfen wenden. Es bedarf nicht der Annahme, dass sie auch Adressat der Anordnung des Antragsgegners sind. 16 Auf die übrigen, die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids betreffenden Ausführungen der Beschwerdeschrift kommt es nach alledem nicht an. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Austauschmaßnahme im Sinne der vorgeschlagenen anderweitigen Gestaltung, wenn sie nicht im Rahmen eines konsensualen Verfahrens zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Antragsgegner und den Antragstellern zu Stande kommt, allenfalls im Zusammenhang mit der Erörterung einer Duldungsverfügung Bedeutung gewinnen könnte. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).