Urteil
2 K 21/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Verordnung zur Aufhebung der Amtsfreiheit der Gemeinde A. und zur Änderung des Amtes C. vom 04.03.2011 (GVOBl. M-V 2011, 169). 2 Der Antragsteller war seit dem 01.08.2007 gewählter hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde A. (im Folgenden: Gemeinde). Seine Amtsperiode endete am 31.07.2014. Die von ihm besetzte Stelle eines kommunalen Wahlbeamten war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Verordnung nach A 13 bewertet. 3 Im Verhältnis zwischen dem Antragsteller in seiner Funktion als hauptamtlicher Bürgermeister und der Gemeindevertretung der Gemeinde entwickelten sich zunehmend Spannungen. Die Gemeindevertretung beschloss am 11.11.2010, einen außenstehenden Berater mit dem Versuch zu beauftragen, „eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit innerhalb der Organe der Gemeinde wieder herzustellen“. Der Berater kam nach Gesprächen mit den Fraktionen und dem 1. Stellvertreter des Bürgermeisters, dem Personalrat und dem Antragsteller in seiner Funktion als hauptamtlicher Bürgermeister zu dem Ergebnis, dass sich die Gemeinde möglichst schnell einem Amt anschließen sollte. Zum einen sei es in einer Gemeinde von der Größe schwierig, eine leistungsfähige Verwaltung in der erforderlichen Personalstärke und mit ausreichend spezialisierten Mitarbeitern vorzuhalten und zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Gemeindevertretung einerseits und der Bürgermeister andererseits bereit wären, vertrauensvoll und konstruktiv miteinander zusammenzuarbeiten. Unabhängig davon ergab eine Prüfung des Gemeindeprüfungsamtes des Landkreises X. aus dem Jahr 2010 und eine Überprüfung der Organisation und Personalwirtschaft durch ein Kommunalberatungsbüro im September 2010 administrative Schwächen in den Bereichen Haushaltswirtschaft, Organisation und Personalwirtschaft. 4 Die Gemeindevertretung beschloss am 16.12.2010, das Innenministerium aufzufordern, die Gemeinde dem Amt C. zuzuordnen. Das Innenministerium sah wegen der festgestellten und nach seiner Auffassung auf verschiedenen Gründen beruhenden erheblichen administrativen Defizite der Gemeinde die Notwendigkeit der Zuordnung der Gemeinde zum Amt C. Das Anhörungsverfahren wurde durchgeführt. Der Landkreis X. stimmte dem Vorhaben zu. Das Amt C. stimmte dem Vorhaben unter dem Vorbehalt zu, dass eine Übernahme des Antragstellers „entschieden und mit aller Konsequenz“ abgelehnt wurde. Des Weiteren wurde eine finanzielle Entlastung gefordert. Die Gemeinde hat keine eigene Stellungnahme abgegeben. 5 Das Innenministerium entschied sich unter Abwägung der ihm bekannten Sachverhalte und der Ergebnisse der Anhörung zur beabsichtigten Einamtung der Gemeinde für den Erlass einer entsprechenden Verordnung, um die festgestellte nicht ausreichende Verwaltungskraft der Gemeinde zu stärken. Die Verordnung wurde in der Folgezeit erlassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben. Sie trat am 01.07.2011 in Kraft. 6 Gegen diese Verordnung richtet sich der am 01.08.2011 anhängig gewordene Normenkontrollantrag des Antragstellers. Zur Begründung führt er an, er habe sein Amt als hauptamtlicher Bürgermeister verloren. Sein statusrechtliches Amt habe sich verändert, weil er eine andere Amtsbezeichnung erhalten habe. Das abstrakt- funktionelle Amt sowie sein konkret-funktionelles Amt hätten sich geändert. Er sei auch deshalb antragsbefugt, weil er nicht amtsangemessen beschäftigt werden könne. Er werde in der Kurverwaltung auf einer Stelle unterhalb der Besoldungsgruppen A 10 – A 12 beschäftigt. Sein passives Wahlrecht sei eingeschränkt worden. Er könne nur noch ehrenamtlicher Bürgermeister werden mit negativen wirtschaftlichen Folgen. Sein kommunalrechtlicher Status als Wahlbeamter habe sich verändert. Auch seine Berufsausübungsfreiheit sei verletzt. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich ein Anspruch auf Überprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt, durch den eine Rechtsstellung beendet werde. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, weil – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – die Voraussetzungen des § 125 Abs. 6 Satz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nicht vorlägen. 7 Der Antragsteller beantragt: 8 Die Verordnung zur Aufhebung der Amtsfreiheit der Gemeinde A. und zur Änderung des Amtes C. vom 04. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 169) wird für unwirksam erklärt. 9 Der Antragsgegner beantragt: 10 Der Antrag wird abgelehnt. 11 Er hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil durch die Verordnung nicht in seine subjektiven Rechte eingegriffen werde. Sein statusrechtliches Amt bleibe unberührt. Es sei lediglich der Wechsel seines Dienstherrn eingetreten. Das konkret-funktionelle Amt werde erst durch die Verwendungsentscheidung des neuen Dienstherrn gegebenenfalls berührt. Auch Wahlrechtsgrundsätze seien nicht betroffen, weil sich aus diesen keine Bestandsgarantie ergebe. Eine Beschränkung des passiven Wahlrechtsrechts durch die Verordnung sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Verletzung des kommunalrechtlichen Status des Antragstellers – läge sie denn vor – könne nur die Gemeinde als Träger des Organs geltend machen. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung fehle. 12 Die Verordnung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Bereits der Beschluss der Gemeindevertretung zur Einamtung sei ausreichende Grundlage für die Annahme, aus den in § 125 KV M-V verlangten Gründen des öffentlichen Wohls sei die Einamtung erforderlich. Die Beseitigung erkannter Verwaltungsdefizite der Gemeinde durch die Einamtung sei ein legitimes Ziel und erkennbar gewährleistet. Mittelfristig gebe es finanzielle Vorteile für die Gemeinde durch die Einamtung. Das Klima zwischen dem Antragsteller und der Gemeindevertretung sei so schlecht gewesen, dass sich dies auf die Leistungskraft der Gemeinde deutlich negativ ausgewirkt habe. Dies entspräche der Einschätzung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde und des Beraters, der sich umfassend mit der Situation vertraut gemacht habe. Es sei verhältnismäßig, wenn die Erhöhung der Verwaltungsleistung Vorrang vor der Vermeidung von Nachteilen für einzelne Bedienstete der Gemeinde habe. 13 Der Antragsteller hat in der Folgezeit unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfolglos versucht, in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Noch nicht rechtskräftig entschieden sind Verfahren über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung durch das Amt C. (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 2 L 43/16), über einen Abgeltungsanspruch für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen Urlaubs (VG Schwerin 1 A 208/15), über den Verlust von Dienstbezügen als Beamter des Amtes C. (VG Schwerin 1 A 512/14) und über einen Leistungsbescheid wegen der Kosten für die Sanierung eines Daches zu seinen Zeiten als Bürgermeister der Gemeinde (VG Schwerin 1 A 1347/13). 14 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. 16 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt ein Normenkontrollantrag voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich ist nur, dass der Antragsteller ein ihm zustehendes subjektives Recht als durch die angegriffene Vorschrift verletzt rügt und diese Verletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise als unmöglich erscheint. 17 Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei in einem subjektiven Recht verletzt, weil das ihm verliehene statusrechtliche Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters infolge der Einamtung weggefallen sei und er dadurch dieses statusrechtliche Amt verloren habe, reicht dies für die Antragsbefugnis nicht aus. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller sein statusrechtliches Amt durch die Einamtung der Gemeinde verloren hat, steht ihm offensichtlich ein subjektives Recht auf Beibehaltung seines Statusamtes im Fall der Einamtung der Gemeinde, deren hauptamtlicher Bürgermeister er ist, nicht zu. Dies folgt daraus, dass es keinen Anspruch eines Beamten auf Beibehaltung seines statusrechtlichen Amtes gibt, wenn dieses durch einen Organisationsakt des Gesetzgebers in der Weise verändert wird, dass eine Körperschaft vollständig oder teilweise umgebildet wird oder ihre Aufgaben vollständig oder teilweise auf andere Körperschaften übertragen werden. Dies würde einen weitgehenden Eingriff in die Organisationshoheit des Gesetz- oder Verordnungsgebers bedeuten, der nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (und auch nicht zu den unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung besonders geschützten wohlerworbenen Rechten des Beamten) zählt (BVerfG, Beschl. v. 02.12.1958 – 1 BvL 27/55, BVerfGE 8, 333, 342 ff.). Ein solcher Anspruch wäre nur dann anzuerkennen, wenn sich dafür im einfachen Recht ausreichend normierte Anhaltspunkte finden würden. An solchen Anhaltspunkten fehlt es. 18 Der Antragsteller war als hauptamtlicher Bürgermeister Beamter auf Zeit (§ 37 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern i.d.F.d. Bekanntmachung vom 08.06.2004 [im Folgenden KV M-V a.F.]) und unterlag damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beamtengesetz des Landesbeamtengesetz i.d.F.d. Bekanntmachung vom 12.07.1998 (im Folgenden LBG M-V a.F.) den Regelungen dieses Gesetzes, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Für Beamte auf Zeit, die durch Wahl in dieses Amt berufen wurden, gilt nach § 6 Abs. 4 S. 2 Landesbeamtengesetz M-V i.d.F.v. 17.12.2009 die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Landesbeamtengesetz M-V i.d.F.v. 17.12.2009. Diese Bestimmung erklärt die §§ 16 – 18 Beamtenstatusgesetz (BeamtenStG) für entsprechend anwendbar. Daraus folgt, dass auch kommunale Wahlbeamte als Beamte auf Zeit nicht vor einer Umbildung ihrer Körperschaft oder einer teilweisen Übertragung von Aufgaben ihrer Körperschaft auf eine andere Körperschaft nach § 16 Abs. 4 BeamtenStG bewahrt sind und sie die dadurch ausgelösten beamtenrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.1975 – VI C 44/72, BVerwGE 49, 64 f.). Dazu gehört nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtenStG auch die Möglichkeit, ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen zu erhalten, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Vorschrift macht deutlich, dass die Umbildung einer Körperschaft oder die Übertragung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft nach § 16 Abs. 4 BeamtenStG zur Folge haben kann, dass der davon betroffene Beamte sein Statusamt verlieren kann. Die Vorschrift ist Ausdruck des Rechtsgedankens, dass ein Beamter keinen Anspruch auf Beibehaltung seines Statusamtes hat, wenn eine Umbildung einer Körperschaft oder die Übertragung von Aufgaben erfolgt. 19 Der Senat vermag in der Wahl des Antragstellers zum hauptamtlichen Bürgermeister und damit zum Beamten auf Zeit durch die Einwohner einer Gemeinde keine Besonderheit bezogen auf den Anspruch auf Beibehaltung des durch die Wahl begründeten beamtenrechtlichen Statusamtes zu erkennen. Die mit dem Wahlakt verbundene demokratische Legitimation berührt den beamtenrechtlichen Status des Gewählten nicht, sondern ist eine Voraussetzung für die Ernennung, die an die Stelle der ansonsten für die Ernennung erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen tritt. Darin erschöpft sich die beamtenrechtliche Bedeutung der Wahl. Sie schafft keinen Schutz vor Veränderung der Organisation, in die das Amt eingebettet ist und schützt auch nicht vor einer Abschaffung des Amtes durch einen gesetzgeberischen Organisationsakt. Die Wahl selbst kann nur für die Wahlberechtigten einen Rechtsanspruch auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Wahl begründen; einen Anspruch auf Beibehaltung des Amtes, zu dem die Wahl stattgefunden hat, haben auch die Wahlberechtigten nicht; schon gar nicht kann der gewählte Beamte aus dem Wahlakt einen besonderen beamtenrechtlichen Bestandschutz ableiten (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.06.2007 – LVG 9/06,Rn. 58 ff; hier zitiert nach www.verfassungsgericht.sachsen-anhalt.de/ entscheidungen). Vielmehr gelten für ihn grundsätzlich die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorgaben, soweit nicht § 6 Landesbeamtengesetz M-V (LBG M-V) Ausnahmen regelt. Solche Ausnahmen bestehen, wie dargelegt, für die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht. 20 Aus dem Kommunalrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern vermag der Senat schon mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf Beibehaltung des Status als hauptamtlicher Bürgermeister ableiten. Dies ist offensichtlich, weil die kommunalrechtlichen Regelungen über die Einamtung einer Gemeinde keine beamtenrechtlichen Bestimmungen enthalten, sondern die sich für den hauptamtlichen Bürgermeister einer eingeamteten Gemeinde ergebenden statusrechtlichen Konsequenzen im Landesbeamtenrecht abschließend geregelt sind. Der Wegfall des Amtes eines hauptamtlichen Bürgermeisters ergibt sich indirekt aus § 39 KV M-V a.F., wonach amtsangehörige Gemeinden einen ehrenamtlichen Bürgermeister haben; kommunalrechtliche Spezialregelungen für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters einer amtsfreien Gemeinde, deren Einamtung erfolgt, fehlen hingegen, so dass es bei den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen bleibt. 21 Der Hinweis des Antragstellers auf § 107a Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz geht schon deswegen fehl, weil diese Vorschrift im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Verordnung nicht mehr galt. Im Übrigen vermag der Senat dieser Vorschrift auch nichts für die Rechtsauffassung des Antragstellers zu entnehmen; es handelt sich um eine Übergangsvorschrift aus Anlass der Wiedervereinigung Deutschlands. Die Vorschrift betrifft einen ganz anderen Regelungsgegenstand als die Einamtung einer Gemeinde. 22 Soweit sich der Antragsteller auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass dieser Anspruch ein subjektives Recht, dessen Schutz effektiv gestaltet werden muss, voraussetzt, aber nicht selbst begründet. Im Übrigen kann der Antragsteller ausreichenden Rechtsschutz dadurch erlangen, dass er gegen die ihn betreffende Überleitungsverfügung oder gegebenenfalls die schriftliche Bestätigung des Dienstherrnwechsels Widerspruch und Anfechtungsklage erhebt (vgl. Schütz/Maiwald, BeamtenR, Stand 11/2014, § 17 BeamtenStG Rn. 9; a.A. zum Rechtsschutz gegen die schriftliche Bestätigung Reich, BeamtenStG, 2. Aufl. 2012, § 17 Rn. 12). 23 Dem Antragsteller steht auch nicht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zur Seite. Das Bundesverfassungsgericht unterwirft in ständiger Rechtsprechung die Berufe, deren Ausübung hoheitliche Gewalt darstellt, trotz der grundsätzlichen Geltung des Art. 12 Abs. 1 GG dem speziellen Regime des Art. 33 GG (grundlegend BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 398 f.; Breuer in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Band VI, 1. Aufl. 1989, § 147 Rn. 46 ff. krit. zu dieser Abgrenzung Scholz in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand 06/2006, Art. 12 Rn. 206). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleiches Recht und hat über Art. 5 Abs. 3 der Landesverfassung Verfassungsrang (Kohl in: Classen/Litten/Wallerath, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 5 Rn. 11; ähnl. Bentrup-Figura in: Classen/Litten/Wallerath, a.a.O., Art. 71 Rn. 43). Der Senat sieht daher keine Grundlage für die Rechtsauffassung des Antragstellers, er könne sich auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffene Rechtsverordnung berufen. Die von ihm angeführte Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (a.a.O. Rn. 48) beruht auf einer anderen landesverfassungsrechtlichen Rechtslage. 24 Der Senat kann angesichts der fehlenden Antragsbefugnis offen lassen, ob der Antragsteller nach Beendigung der Wahlperiode und dem damit verbundenen Verlust seines Amtes als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit über das nunmehr erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. 25 Der Antrag wäre, die Zulässigkeit unterstellt, im Übrigen unbegründet. 26 Formelle Fehler macht der Antragsteller nicht geltend; sie sind auch nicht erkennbar. 27 Die angegriffene Verordnung ist nicht wegen Verletzung des materiellen Rechts für unwirksam zu erklären. Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 125 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 KV M-V a.F.. Nach § 125 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KV M-V a.F. kann eine Gemeinde, die keinem Amt angehört (beides trifft hier zu), einem Amt zugeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 125 Abs. 5 KV M-V a.F. nicht erfüllt sind. Die Gemeinde hat zwar mehr als 1.000 und weniger als 5.000 Einwohner und eine ausgeprägte Bedeutung für den Fremdenverkehr (was sich in ihrer Stellung als amtsfreie Gemeinde nach 2004 ausdrückt), doch erfüllt sie die Voraussetzungen des § 125 Abs. 4 Satz 1KV M-V a.F. (auf den Abs. 5 verweist) nicht mehr „weiterhin“ im Sinne des § 125 Abs. 5 KV M-V a.F.. 28 Mit dem Tatbestandsmerkmal „weiterhin“ meint der Gesetzgeber, es sei zu berücksichtigen, dass die Rechtssicherheit in der Weise gewahrt bleiben muss, dass es nicht in Belieben des Gesetzgebers steht, die Zuordnung immer wieder zu ändern. Eine einmal erreichte Amtsfreiheit kann auch mit Blick auf die rechtlich beachtliche Identifizierung der Einwohner mit ihrer Gemeinde nicht jederzeit (aus Gründen der politischen Gefälligkeit) geändert werden, sondern es müssen nachhaltige Gründe dafür sprechen, dass die Voraussetzungen des § 125 Abs. 4 Satz 1KV M-V a.F. nicht mehr vorliegen. Dies bedeutet für den Gesetzgeber, hier den Verordnungsgeber, dass er von einem ausreichend ermittelten und prognostisch sicheren Sachverhalt ausgehen muss, wenn er eine Änderung der Zuordnung anordnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470, 650, 707/90, BVerfGE 86, 90, 107 ff. für eine Rückabwicklung einer Gemeindegebietsreform). 29 Hier hat der Verordnungsgeber bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde die Einamtung verlangt hat. Dem kommt mit Blick auf die Regelung in § 125 Abs. 4 KV M-V a.F., dass ein Gemeindevertretungsbeschluss für die Amtsfreiheit verlangt wird, rechtlich erhebliche Bedeutung zu, denn § 125 Abs. 4 KV M-V a.F. verlangt einen Beschluss der Gemeindevertretung für die Amtsfreiheit. Wenn diese ausdrücklich die Einamtung verlangt, liegt eine der in § 125 Abs. 4 Satz 1 KV M-V a.F. genannten Voraussetzungen nicht mehr vor. Dieser Beschluss war in der Abwägung zugleich als Äußerung der Gemeinde in Ausübung der ihr zustehenden kommunalen Selbstverwaltung eigenständig zu berücksichtigen. 30 Der Senat kann offen lassen, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Jahr 2011 prognostisch hinreichend beurteilt worden ist. Denn der Antragsgegner hat abwägungsfehlerfrei entschieden, dass sonstige Gründe des öffentlichen Wohls einer weiteren Amtsfreiheit der Gemeinde entgegenstehen. 31 Sonstige Gründe des öffentlichen Wohls umfassen die Kriterien, die § 125 Abs. 3 KV M-V a.F. benennt, um die Voraussetzungen für die Ämterbildung zu beschreiben. Dazu gehört zunächst die administrative Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Um diese ist es zum einen im vorliegenden Fall nach zutreffender Auffassung des Antragsgegners schlecht bestellt gewesen, weil der Antragsteller als Bürgermeister und die Gemeindevertretung nicht mehr vertrauensvoll und unter Vermeidung größerer Auseinandersetzungen miteinander zusammenarbeiten können. Dies dokumentiert sich in den Ergebnissen der Gespräche des auswärtigen Beraters (Bl. 195 ff BA). Diese Spannungen sind zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Diese Streitigkeiten sind bei der Abwägung maßgeblich herangezogen worden, weil darin eine Beeinträchtigung der Selbstverwaltung der Gemeinde gesehen wurde. Konkretes Fallmaterial ergibt sich dazu aus der Übersicht des Landkreises über die Inanspruchnahme der Rechtsaufsicht in Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Gemeindevertretung. Daraus ergeben sich zahlreiche Streitpunkte über einen kurzen Zeitraum. Aus dem Bericht des auswärtigen Beraters ergibt sich zudem, dass jedenfalls auf Seiten der Gemeindevertretung keine Möglichkeit einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Antragsteller gesehen worden ist und dass diese Zwistigkeiten zu einer Belastung für die Verwaltung der Gemeinde geworden sind. 32 Der Antragsgegner hat die möglichen Alternativen zur Einamtung in die Abwägung eingestellt und deren Geeignetheit zur Lösung der festgestellten Problemlage im Vergleich zu der von der Gemeindevertretung verlangten Einamtung für gering eingeschätzt. Insoweit hat der Antragsgegner einen gerichtlich nicht überprüfbaren Abwägungsspielraum. Die persönlichen Interessen des Antragstellers sind in der hier vorzunehmenden Abwägung nur von nachrangiger Bedeutung. Auch der Umstand der Wahl des Antragstellers zum ehrenamtlichen Bürgermeister durch die Bürger der Gemeinde hat bei der an anderen Kriterien auszurichtenden Organisationsentscheidung bei der Abwägung keine größere Bedeutung. Hier kommt hinzu, dass die ebenfalls von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung die Einamtung beantragt hat. 33 Die vom Antragsteller gerügte Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Verordnung, weil es in dieser an einer Überleitungsvorschrift für ihn fehle, liegt nicht vor. Die beamtenrechtlichen Folgerungen der Übertragung der Aufgaben der Gemeinde auf das Amt C. ergeben sich unmittelbar aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften; besonderer Überleitungsvorschriften bedurfte es nicht. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, 708 ff. ZPO. 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.