OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 209/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. August 2012 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2672,74 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Änderung der Anerkennung der Verdienstzeiten der Klägerin durch den Beklagten. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 24.08.1995 die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten festgesetzt. Nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand änderte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2010 den Bescheid vom 24.08.1995. Auf den Widerspruch der Klägerin änderte der Beklagte den Bescheid vom 05.07.2010 teilweise und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Soweit die Klägerin geltend mache, im Bescheid vom 24.08.1995 sei ihre Lehrtätigkeit vom 01.01.1969 bis zum 30.09.1969 als ruhegehaltsfähig anerkannt worden, treffe dies nicht zu. Der Bescheid vom 24.08.1995 enthalte eine solche Festsetzung nicht. Die im Widerspruchsbescheid erfolgte teilweise Rücknahme der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten der Klägerin im Zeitraum vom 01.10.1986 bis 31.10.1991 und vom 01.04.1992 bis zum 31.03.1994 sei in Übereinstimmung mit § 48 Abs. 2 VwVfG erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorlägen. 2 Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. 3 Der zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist zum Teil nicht dargelegt; im Übrigen liegt er nicht vor. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 5 Soweit das Verwaltungsgericht sein Urteil mit der Überlegung begründet, der Bescheid vom 24.08.1995 enthalte keine Festsetzung der Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin als Lehrassistentin in Frankreich im Zeitraum vom 01.01. – 30.09.1969, setzt sich der Zulassungsantrag damit nicht auseinander. Er erwähnt diesen tragenden Grund zwar bei der Darstellung des angegriffenen Urteils, belässt es aber auch dabei. 6 Soweit der Zulassungsantrag die Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit der Überlegung angreift, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V lägen nicht vor, weil die Klägerin als juristische Laiin nicht grob fahrlässig gehandelt habe, als sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24.08.1995 insoweit nicht erkannt hatte, als in diesem Bescheid der Zeitraum vom 30.09.1986 bis zum 30.09.1995 vollständig als ruhegehaltsfähig anerkannt wurde, obwohl dieser Bescheid nicht zwischen der von ihr in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeit sowohl in Voll- wie in Teilzeit differenziert habe, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat – wenn auch nur sehr knapp – seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass sich aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis eine Pflicht zur Kenntnisnahme und damit zur Überprüfung des Bescheides vom 24.08.1995 ergab, der die Klägerin nicht nachgekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewandt, wonach einem Beamten aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht eine Pflicht zur Überprüfung eines Geldleistungsbescheides trifft und bei Unklarheiten und Zweifeln eine Pflicht zur Rückfrage trifft (BVerwG Urt. v. 13.11.1986 – 2 C 29/84, NVwZ 1987, 500, juris Rn. 12; Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 163). Diese Pflicht trifft jeden Beamten, auch den juristisch nicht vorgebildeten. Der Beamte darf sich nicht darauf verlassen – auch dann nicht, wenn der Bescheid ihm günstig ist -, dass der Bescheid auf richtiger tatsächlicher Grundlage erfolgt ist. Jedenfalls insoweit trifft ihn eine Überprüfungspflicht. 7 Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass die Klägerin dieser Überprüfungspflicht nachgekommen ist. Hätte sie dieser Pflicht genügt, hätte ihr auffallen müssen, dass der Zeitraum vom 30.09.1986 bis zum 30.09.1995 vollständig („9 Jahre“) als ruhegehaltsfähig anerkannt wurde, obwohl ihr bewusst sein musste, dass sie in diesem Zeitraum ganz überwiegend teilzeitbeschäftigt war. Dies hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu Zweifeln darüber führen müssen, ob der Beklagte die unterschiedlichen Arbeitsverhältnisse der Klägerin in diesem Zeitraum tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte. Denn der Klägerin war bekannt, dass sie über insgesamt sieben Jahre an der Universität A. zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit angestellt war und nur in den beiden Semestervertretungen an den Universitäten B. und C. einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Dass sich unter diesen Umständen Zweifel an der Richtigkeit der Anerkennung von neun Arbeitsjahren als Verdienstzeiten aufdrängen mussten, liegt auf der Hand. Daran ändert auch der Hinweis im Bescheid vom 24.08.1995 auf einen „Sonderarbeitsvertrag“ nichts; vielmehr hätte dies weitere Zweifel aufdrängen müssen, weil in diesem „Sonderarbeitsvertrag“ die Teilzeitbeschäftigung vereinbart war. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs, 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. 10 Hinweis: 11 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.