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Beschluss

2 L 94/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 32.895,66 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger war Bürgermeister der Stadt A-Stadt. Mit Verfügung vom 26.06.2014 wurde der Kläger durch den Beklagten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2014 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.01. 2016 abgewiesen. Die Zurruhesetzungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. 2 Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Den Antrag begründet er im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Betrachtung den Umstand unberücksichtigt gelassen habe, dass die Erkrankung des Klägers, die der festgestellten Dienstunfähigkeit zugrunde liegt, auf dem zielgerichteten Handeln des Beklagten beruhe. Der Beklagte habe den Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit als gewählter hauptamtlicher Bürgermeister mit einer Fülle von sich stets als unhaltbar und unbegründet erweisenden dienst- und dienstaufsichtsrechtlichen- und staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren überzogen, die letztlich zur Erkrankung des Klägers geführt hätten, die wiederum seine Dienstunfähigkeit hervorgerufen habe. Es sei mit der Gesamtrechtsordnung unvereinbar, wenn sich der Beklagte auf dieses eigene schädigende Verhalten zu seinen Gunsten berufen könne. Der konkrete Einzelfall weiche vollständig von dem gesetzlich vorgesehenen „Normalfall“ einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ab. 3 Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten. II. 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und der grundsätzlichen Bedeutung liegen nicht vor. 5 Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragstellers auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 – m.w.N.). 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragssteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –). 7 Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass die Berufung nicht wegen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit ausschließlich auf die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten bezogen ist. Der gesetzliche Tatbestand des § 26 Abs. 1 BeamtStG enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass darüber hinaus die Dienstunfähigkeit subjektive Elemente voraussetzt oder durch sie begrenzt wird. Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geht es ausschließlich darum, die Rechtsfolgen für den Fall zu bestimmen, in dem die einem Beamten obliegenden Dienstpflichten von diesem nicht mehr erfüllt werden können. Durch die Pflicht des Dienstherrn, einen dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, will die Regelung die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleisten (vgl. GKÖD-Summer Stand 3/13, § 44 BBG Rn. 1). Dieser Regelungszweck verbietet es, bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit subjektive Elemente mit zu berücksichtigen, insbesondere ein eventuelles Verschulden entweder des Beamten oder des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Ebenso sind Fürsorgegesichtspunkte nicht zu berücksichtigen ( vgl, Plückhahn, Beendigung des Beamtenverhältnisses und Übertragbarkeit anderer Ämter bei Dienstunfähigkeit, 1999, S. 120 ff.). Aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der dargestellte Regelungszweck und die sich daraus ergebende objektive Ausrichtung der Norm des § 26 BeamtStG anders zu verstehen sein sollten. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit mit der Gesamtrechtsordnung, insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beantwortet sich dahingehend, dass bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatzansprüche bestehen können. Insoweit enthält die Gesamtrechtsordnung für die vom Kläger angesprochene Problematik ausreichende und angemessene Lösungen bereit. 8 Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer 1. Senat, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. 9 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Verschulden des Dienstherrn an der Erkrankung des Beamten bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu berücksichtigen ist, beantwortet sich wie bereits dargelegt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG . 12 Hinweis: 13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.