Beschluss
2 M 123/16
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 2. Kammer – vom 16.03.2016 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, mit der Antragstellerin ein weiteres Auswahlverfahren für den Studiengang Humanmedizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität A-Stadt durchzuführen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 im ersten Fachsemester zum Studiengang Humanmedizin zuzulassen, hilfsweise für die Antragstellerin ein neues, rechtmäßiges Auswahlverfahren durchzuführen und weiterhin hilfsweise einen freien bzw. frei werdenden Platz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vergeben. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Das Auswahlverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die diesem zugrunde liegenden Regelungen in § 27 Hochschulrahmengesetz (HRG) und in § 2 Abs. 1 der Satzung über das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Pharmazie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität A-Stadt vom 18.04.2006 (Satzung) verstießen nicht gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gesprächskommission sowie die Auswahlkommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin der Gesprächskommission willkürlich und unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 der Satzung zugeordnet worden sei, seien nicht gegeben. Auch sei das Auswahlgespräch ordnungsgemäß vorbereitet worden. Die Gewichtung der Bewertungskriterien lasse sich der Niederschrift über das Auswahlgespräch entnehmen. 3 Mit der dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat die Antragstellerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.). 5 Zwar verfolgt die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag, ihre Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin. Mit diesem Antrag hat sie jedoch keinen Erfolg. Auch wenn das durch die Antragstellerin angegriffene Auswahlgespräch verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde und die darauf beruhende Auswahlentscheidung ebenfalls rechtsfehlerhaft ist, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlgespräches zum Studium der Medizin ausgewählt worden wäre. 6 Die Antragstellerin hat jedoch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung eines neuen ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens Erfolg. 7 Der Anordnungsanspruch für die im Hilfsantrag begehrte vorläufige Regelung ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf verfahrensfehlerfreie Bewertung des mit ihr geführten Auswahlgespräches hat. Dieser Anspruch ist nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, denn es fehlt vorliegend an einer ausreichenden Begründung der Punktevergabe für das Auswahlgespräch. 8 Die Durchführung des Auswahlgesprächs stellt einen prüfungsähnlichen Vorgang dar. Die Bewertung eines Studienbewerbers in Bezug auf Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf ist eine wertende und vergleichende Entscheidung der mit den einzelnen Konkurrenzbewerbern geführten Auswahlgespräche. Wegen der nachträglich nicht nachvollziehbaren und nicht wiederholbaren Beurteilungsgrundlagen ist die Notenvergabe im Auswahlverfahren aufgrund des der Auswahlkommission zustehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (OVG Koblenz, Urteil vom 20.11.1997 – 1 A 12459/96.OVG – zitiert nach juris; vgl. hierzu Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdn. 1386). Die gerichtliche Überprüfung ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3.92 – zitiert nach juris) darauf beschränkt, ob das Auswahlgespräch mit Verfahrensfehlern behaftet war bzw. die Auswahlkommission von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. 9 Hinzukommt allerdings, dass das Ergebnis des Auswahlgesprächs nachvollziehbar sein muss. Dies bedeutet, dass sich aus der zu fertigenden Niederschrift – wenn auch nur stichpunktartig – nachvollziehen lassen muss, welche Umstände zu der getroffenen Bewertung geführt haben. Insofern sind dieselben Anforderungen an die Begründung der Auswahlentscheidung bzw. der Punktevergabe aufgrund des Ergebnisses des Auswahlgesprächs zu stellen, wie sie in der Rechtsprechung zur Begründung von Prüfungsentscheidungen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3.92 – zitiert nach juris). Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung. Dies gilt ebenfalls für die Bewertungen im Rahmen eines Auswahlgesprächs, wobei zudem Art. 3 GG zu beachten ist. Hinsichtlich der Bewertung bzw. der Punktevergabe durch die Gesprächskommission muss hinreichend deutlich und nachvollziehbar sein, aus welchen wesentlichen Gründen die Punktevergabe erfolgte (vgl. Brehm/Zimmerling, a.a.O, Rdn. 1401). Ebenso wie im Prüfungsrecht müssen sich aus dem Protokoll des Auswahlgesprächs selbst oder aber aus der Begründung der Punktevergabe die maßgeblichen Gründe für die konkrete Bewertung ergeben. Insoweit ist es unerheblich, dass die hier zugrunde liegende Satzung kein Begründungserfordernis regelt, sondern lediglich in § 15 Abs. 3 bestimmt, dass über den Verlauf des Auswahlgesprächs eine Niederschrift gefertigt wird. 10 Weder die Niederschrift über das mit der Antragstellerin am 07.09.2015 geführte Auswahlgespräch noch das hierüber gefertigte „Kurzprotokoll/Notizen zum Auswahlgespräch“ oder das Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 16.09.2015 enthalten eine nachvollziehbare Begründung für die an die Antragstellerin vergebenen Punkte und damit für das Ergebnis des Auswahlgesprächs. Aus der Niederschrift sowie aus dem genannten Kurzprotokoll ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin in allen sechs Bewertungskriterien jeweils 10 Punkte erhalten hat, was zu einer Gesamtpunktzahl von 60 führte. Eine, wenn auch nur stichpunktartige, Begründung für diese Bewertung findet sich dagegen nicht. 11 Zwar lässt sich an Hand des Kurzprotokolls entnehmen, welche Themen zum Gegenstand des Auswahlgesprächs gemacht worden sind. Die hierzu gefertigten Notizen im Protokoll gegeben jedoch nur einige von der Antragstellerin getätigten Angaben wieder. Wie diese mitgeteilten Informationen in die Bewertung eingeflossen sind, ergibt sich ebenso wenig, wie Anhaltspunkte auf die Bewertung der einzelnen Bewertungskriterien. 12 Da die Bewertung nicht nachvollzogen werden kann und auch eine Nachholung der Begründung der Bewertung nicht schlüssig dargelegt werden kann, muss das Auswahlgespräch als nicht unternommen gelten, und der Antragstellerin ist die Möglichkeit zur Teilnahme an einem neuen Auswahlgespräch einzuräumen. Insoweit sperrt § 10 Abs. 3 der Satzung nicht, wonach Bewerber, die bereits zweimal an einem Auswahlgespräch teilgenommen haben, keine weitere Einladung zu einem Auswahlgespräch erhalten. 13 Ergänzend weist der Senat angesichts der Beschwerdebegründung darauf hin, dass das Auswahlgespräch hinsichtlich seines Inhalts nicht zu beanstanden sein dürfte. 14 Ausweislich der Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. e) Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der ab dem 01.05.2010 geltenden Fassung (HSchukZEErStVr MV) vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze in dem sogenannten Auswahlverfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll. Diese Regelung wurde in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung umgesetzt. Danach wird dem Bewerber im Auswahlgespräch Gelegenheit gegeben, seine besondere Eignung, Motivation und allgemeine Zielvorstellung für das Studium der Medizin bzw. Zahnmedizin mündlich darzulegen und zu begründen. 15 Daran gemessen sind die von der Gesprächskommission verwendeten Auswahlkriterien entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend geeignet, um für alle im Rahmen des Auswahlverfahrens konkurrierenden Bewerber einen gleichmäßigen Maßstab hinsichtlich des Vorliegens der Kriterien Eignung, Motivation und allgemeine Zielvorstellung für das Studium der Medizin zu gewährleisten. 16 So gehören „Kreativität und Originalität“ und „Kommunikationsfähigkeit“ sowie Situationsbelastbarkeit zu den Merkmalen, die für die Motivation und Eignung des Bewerbers nicht nur für das Studium, sondern für die spätere Ausübung des ärztlichen Berufes sprechen (können). Dass ein Bewerber für das Studium der Medizin und damit für den späteren Beruf nicht nur Verantwortungsbereitschaft bei der Behandlung eines Patienten zeigen muss, sondern auch kreativ die geeignetste Methode angesichts der Vielfalt von komplexen Krankheitserscheinungen und –bildern und den verschiedenen Behandlungsmethoden ermitteln, während der Behandlung belastbar sein und auch zu einer Kommunikation mit dem verschiedensten Patienten insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit des Krankheitsbildes und der zu behandelnden Persönlichkeiten im Stande sein muss, liegt auf der Hand. Dies gilt auch für das Kriterium der „Selbstdarstellung und Selbsteinschätzung“, da diesem Merkmal im Umgang mit dem Patienten bzw. bei der Behandlung desselben eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen kann. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, wenn als weiteres Bewertungskriterium für das Auswahlgespräch „soziales und gesellschaftliches Engagement“ genannt wird, das ebenfalls eine Motivationslage des Bewerbers für die Wahl des Studiums der Medizin darstellen (kann). Die genannten ausdrücklich aufgeführten Beurteilungskriterien geben Anhaltspunkte und Indizien zur Ausfüllung der Kriterien Eignung, Motivation und allgemeine Zielvorstellung für das Studium und die Wahl des ärztlichen Berufes zu geben. 17 Eine Grenze findet sich bei der Auswahl der Bewertungskriterien im Auswahlverfahren lediglich dann, wenn die angeführten Kriterien in keiner Beziehung zu der Frage der Wahl des Studiums der Medizin bzw. dem angestrebten ärztlichen Beruf stehen (vgl. Beispiele bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdn. 1388) bzw. eine unzulässige oder ungeeignete Ausforschung der allgemeinen Persönlichkeit darstellen. Dies ist hier unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen offenkundig nicht der Fall. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. 20 Hinweis: 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.