Beschluss
2 M 302/15
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin, bei der Antragsgegnerin ein Girokonto zu eröffnen. 2 Die Antragsgegnerin hat es mit Schreiben vom 26. Juli 2012 abgelehnt, für die Antragstellerin ein Konto einzurichten. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat diese im Zeitraum von Anfang November 2013 bis Ende Dezember 2013 insgesamt dreihundert Banken, Bankfilialen und Sparkassen angeschrieben, um ein Konto einzurichten, ohne dass dies gelungen sei. Sie sei als politische Partei auf ein Konto angewiesen und habe als politische Partei einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos bei einer öffentlichen Bank oder Sparkasse. 3 Die Antragstellerin hat am 03.07.2015 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eingereicht, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ein Konto mindestens bis zum 13. März 2016 einzurichten. Sie benötige für den Landtagswahlkampf in Sachsen-Anhalt ein Girokonto. 4 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. Juli 2015 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach dem Vortrag der Antragstellerin habe diese durch ein Mitglied des Bundesvorstandes ein Treuhandkonto für die Antragstellerin eingerichtet, über das der Zahlungsverkehr der Antragstellerin abgewickelt werde. Die bloße Möglichkeit des Missbrauches der Treuhänderstellung begründe keinen Anordnungsgrund. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin nicht auch Parteispenden über den Kreisverband Harz des Landesverbandes Sachsen-Anhalt erhalten könne. 5 Dagegen richtet sich die die am 22.07.2015 eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 21.09.2016 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass nunmehr Anordnungsgrund die voraussichtlich im September 2017 stattfindende Bundestagswahl sei, an der die Antragstellerin teilnehmen wolle. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 die Antragsgegnerin zu verurteilen, bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens, mindestens aber binnen einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist der Antragstellerin ein Girokonto mindestens bis zum 13.März 2016 einzurichten. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 die Beschwerde zurückzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, eine Notwendigkeit ein Konto nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ zu führen, sei nicht erforderlich. Es sei völlig ausreichend, einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die notwendigen Kontrollen vornehme. 11 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte VG Schwerin 1 A 284/14 verwiesen. II. 12 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 13 Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Verfahren nicht wegen Zeitablaufes erledigt hat, weil die im erstinstanzlichen Antrag beantragte vorläufige Einrichtung eines Kontos, mindestens bis zum 13.03.2016, dem Zeitpunkt der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, nicht mehr zugesprochen werden kann. 14 Aus den Gründen der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Insbesondere ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Auch in der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. 15 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine politische Partei einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos haben kann, wenn die öffentliche Bank oder Sparkasse, bei der die politische Partei erfolglos einen Kontoeröffnungsantrag gestellt hat, für andere politische Parteien Konten führt und dass sich aus dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs ein Anordnungsgrund ergeben kann (BVerfG, B.v.11.07.2014 – 2 BvR 1006/14, NVwZ 2014, 1572). Unabhängig davon, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin für andere politische Parteien Konten führt, ergibt sich aus dem – hier unterstellt – überwiegend wahrscheinlich bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf Einrichtung eines Kontos bei der Antragsgegnerin nicht, dass ein Anordnungsgrund besteht. 16 Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass auch bei einem überwiegend wahrscheinlich bestehenden Anordnungsanspruch ein Anordnungsgrund nur dann besteht, wenn das subjektive Recht des Beschwerdeführers bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ). Dafür ist hier in der nach § 146 Abs. 4 VwGO für die Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Beschwerdebegründung nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Antragstellerin ist erkennbar nicht daran gehindert, das für ein Mitglied des Bundesvorstandes eingerichtete Konto für eigene Zwecke zu nutzen. Soweit die Antragstellerin auf ein in ihrer Satzung vorgeschriebenes „Vier-Augen-Prinzip“ verweist, ist nicht ersichtlich, dass es ihr für den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist, auf die Einhaltung dieser satzungsrechtlichen Bestimmung zu verzichten oder andere Mittel einzusetzen, dass eine Veruntreuung der für sie bestimmten Gelder unterbleibt. 17 Auch die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes hindern nicht die Nutzung eines – als solches ausgewiesenen – Treuhandkontos. Anhaltspunkte dafür, dass bei Offenlegung der Treuhänderstellung das Konto des Mitgliedes des Bundesvorstandes gekündigt wird, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 52 Abs. 2 GKG. 20 Hinweis: 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.