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Beschluss

1 M 185/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. April 2016 – 6 B 737/16 – wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtschutzverfahren die Erteilung eines Jagdscheines. 2 Der Antragsteller ist Forstbeamter; ihm wurde zuletzt am 10. April 2012 ein Drei-Jahresjagdschein gültig bis zum 31. März 2015 erteilt. Seinen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines bzw. Neuerteilung eines Jahresjagdscheines für den Zeitraum 1. April 2015 bis zum 30. März 2018 wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Februar 2016 zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, sodass ihm die Erteilung des Jagdscheines zu versagen gewesen sei. Ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz sei nach § 153a StPO nach Erfüllung der Auflage eingestellt worden; dies schließe einen gröblichen Verstoß generell nicht aus. Durch die erneute Verurteilung vom 2. Juli 2015 wegen Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften zeige sich, dass der Antragsteller sich wiederholt über geltende Rechtsnormen hinwegsetze. Das lasse die Vermutung zu, dass der Antragsteller auch zukünftig im Umgang mit Schusswaffen und Munition jagdrechtliche Bestimmungen außer Acht lassen werde. 3 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 29. Februar 2016 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2016 zurückwies. 4 Bereits am 18. März 2016 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den beantragten Jagdschein zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2016 abgelehnt. 5 Nach Zustellung des Beschlusses am 26. April 2016 hat der Antragsteller am 29. April 2016 Beschwerde eingelegt, die er am 25. Mai 2016 begründet hat. II. 6 Die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 Die Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist folglich zu verwerfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). 8 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 9 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 10 Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 07.09.2010 – 1 M 210/09 –, juris; Beschl. v. 19.08.2008 – 1 M 44/08 –). 11 Diesem Maßstab genügt das Beschwerdevorbringen nicht. 12 Dem Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann eine solche Begründung auch nicht mehr nachgeholt werden. 13 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. April 2016 entscheidungstragend für die Versagung, dem Antragsteller den beantragten Jagdscheines neu zu erteilen, darauf abgestellt, dass der Antragsteller wiederholt Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG begangen hat. Das greift die Beschwerdebegründung nicht an. Damit ist diese Feststellung einer Überprüfung durch den Senat entzogen. Der Antragsteller räumt vielmehr ein, dass ihm sein Verhalten als Dienstvorgesetzter und Jagdleiter bei den Großjagden als Ordnungswidrigkeiten zuzurechnen ist. Bei diesen Jagden ist es an mehreren Tagen zu Überschießungen der festgesetzten Abschusszahlen gekommen. Wegen dieser jedenfalls im Rechtssinne mehrfachen Taten (Tatmehrheit) hat das Amtsgericht Neubrandenburg den Antragsteller mit Urteil vom 16. Juni 2015 – 317 OWi 1094/14 – rechtskräftig wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Abschussregelungen nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) in zwei Fällen und eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Jagdhundeeinsatz zur Zahlung eines Bußgeldes i. H. v. (insgesamt) 1.450,00 € verurteilt. 14 Nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts tritt das gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren – 711 Js 6358/13 – (lediglich) hinzu, ohne dass erst durch Berücksichtigung dieses Verfahrens ein wiederholter Verstoß gegeben wäre. Auf die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu diesem eingestellten Verfahren kommt es deshalb nicht an. Das gilt auch für den Vortrag des Antragstellers, in der Veräußerung einer Jagdwaffe durch den Antragsteller an einen Käufer in Tschechien ohne die vorherige Einholung einer Ausfuhrgenehmigung liege kein gröblicher Verstoß. Auf diese Alternative der Norm des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung nicht gestützt. 15 Auf den weiteren Vortrag des Antragstellers, insbesondere zu seinem Dienstposten und der Erforderlichkeit eines Jagdscheines hierfür, kommt es nach alldem nicht mehr an. 16 Dem eventuellen Hauptsacheverfahren bleibt vorbehalten zu prüfen, ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 BJagdG gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ausnahmsweise – auch unter Berücksichtigung des gemäß § 153a StPO eingestellten Strafverfahrens – dadurch widerlegt sein könnte, dass die wiederholten Taten, die zu der Bußgeldverurteilung durch das Amtsgericht Neubrandenburg wegen Ordnungswidrigkeiten führten, an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen ab dem 23. November 2012 in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang anlässlich von Drückjagden erfolgten (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Widerspruchsbescheid vom 20.05.2016, Bl. 65 ff. d. GA.). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013. Da der Antragsteller die Erteilung des Jagdscheines begehrt, war der Streitwert ungekürzt entsprechend dem des Hauptsacheverfahren festzusetzen. 19 Hinweis: 20 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.