Beschluss
2 M 169/14
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03.12.2014 zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 20.704,35 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenschutzverfahren. 2 Die Antragstellerin ist Beamtin im Rang einer … im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern und war beim Antragsgegner im Jahr 2014 als Referentin ihn Referat … tätig. Sie bewarb sich um die am 19.03.2014 ausgeschriebene Stelle als Leiterin des Referats …. In der Ausschreibung wird als „Persönliche und. fachliche Voraussetzungen'' u.a. gefordert eine „mehrjährige Leitungserfahrung, in der Schulaufsicht …. Das ausgeschriebene Amt ist der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet. Die Ausschreibung richtet sich an Beförderungsbewerber. Die Antragstellerin wurde zuletzt zum Beurteilungsstichtag 01.11.2011 mit der Gesamtnote „gut 8 Punkte“ beurteilt. 3 Um diese ausgeschriebene Stelle bewarb sich auch die Beigeladene. Diese war 2014 Beamtin … beim Antragsgegner seit dem 22.07.2011 Leiterin des Referates … das zuletzt mit den Aufgaben der Schulaufsicht… betraut war. Sie ist zum Beurteilungsstichtag 01.11.2011 mit der Gesamtnote „Sehr gut 10 Punkte" beurteilt worden. 4 Der Antragsgegner wählte die Beigeladene aus, weil er bei der Antragstellerin bereits das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht als erfüllt ansah. Der Antragstellerin fehle die mehrjährige Leitungserfahrung in der Schulaufsicht. Die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil. Weitere Bewerbungen auf die Stelle gab es nicht. 5 Die Antragstellerin hat gegen diese Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 04.09.2014 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2014 dem Antragsgegner vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der .Antragstellerin vom 04.09.2014 untersagt, die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung bezüglich der ausgeschriebenen Stelle der Leiterin des Referats … als Beginn der Erprobungszeit für die Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten zu werten. Seine Entscheidung hat es mit der Überlegung begründet, der Umstand, dass die Beigeladene den ausgeschriebenen Dienstposten „derzeit bereits seit Jahren innehat“ erlaube die Auslegung des Antrages der Antragstellerin im Sinne des Tenors des Beschlusses. Sowohl der Anordnungsgrund wie der Anordnungsanspruch lägen vor. Das Anforderungsprofil sei mit der Voraussetzung eine „mehrjährige Leitungserfahrung in der Schulaufsicht im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern rechtswidrig auf die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens eingeengt worden und richte sich nicht an den Anforderungen des Statusamtes aus. 6 Sachliche Gründe dafür, die sich aus den Besonderheiten des Dienstpostens ergäben, seien nicht ersichtlich. Die Auswahl der Antragstellerin für den fraglichen Referatsleiterposten in einem fehlerfreien Auswahlverfahren erscheine zumindest auch möglich. Der Antragsgegner habe dann auf aktuell zum Beurteilungsstichtag 01.11.2014 zu erstellende Regelbeurteilungen abzustellen. Wie diese ausfielen, sei offen. 7 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die er damit begründet, das Anforderungsprofil sei rechtmäßig. Angesichts des zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen vorliegenden Unterschiedes in der Gesamtnote der Beurteilung von einer Notenstufe sei nicht erkennbar, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung auch nur die Möglichkeit bestehe, dass die .Antragstellerin ausgewählt werde. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2014 zu ändern und den Antrag abzulehnen. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 die Beschwerde zurückzuweisen. 12 Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und weist ergänzend: darauf hin, dass sich die dienstliche Aufgabenstellung sowohl der Antragstellerin wie der Beigeladenen seit den dienstlichen Beurteilungen aus 2011 wesentlich verändert hätten. Das Ergebnis zu erstellender Anlassbeurteilungen könne nicht antizipiert werden. 13 Die Beigeladene hat sich dem Antrag des Antragsgegners ausdrücklich angeschlossen. II. 14 Die. zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den für die. Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen fristgerecht vorgetragenen Gründen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des. Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt (§ 122 Abs. 2. Satz 3 VwGO). 15 Nur ergänzend weist .der Senat darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Besohl, v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14, lOD 2015, 38) das Anforderungsprofil am angestrebten Statusamt zu orientieren ist und nicht am konkreten Dienstposten. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dazu nichts Substantiiertes vorgetragen. Dass ein Laufbahnbewerber auf einer mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Referatsleiterstelle Leitungsaufgaben wahrzunehmen hat, ist keine Besonderheit, die ein auf die konkrete Leitungsaufgaben zugeschnittenes Anforderungsprofil rechtfertigt; von einem für ein solches Amt qualifizierten Beamten kann erwartet werden, dass er in angemessener Zeit die Befähigung erlangt, diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Es handelt sich nicht um eine besondere Qualifikation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 16 Der Senat sieht auch in dem 2011 in den Beurteilungen festgestellten Leistungsvorsprung der Beigeladenen kein unüberwindbares Hindernis für eine mögliche erfolgreiche Bewerbung der Antragstellerin, bei der hinzukommt, dass sie im jetzt zur Beurteilung anstehenden Zeitraum mit 75% ihrer Arbeitskraft für Aufgaben der Personal- und Schwerbehindertentätigkeit freigestellt worden ist. Mit welcher Gesamtnote die noch anzufertigenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen abschließen, kann der Senat nicht prognostizieren. Die zwischenzeitlich im Jahr .2015 erstellten Beurteilungen können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil es sich um nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 VwGO entstandene neue Umstände handelt, deren rechtliche Bewertung zwischen den Beteiligten streitig sind (zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstandener Umstände (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 15.04.2008 - 5 Bs 239/07, juris). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 6, 53 Abs. 1 VwGO. 19 Hinweis: 20 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz.3 GKG unanfechtbar.