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Beschluss

1 L 181/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Juni 2012 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 360,01 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen eines Grundstücks in K... mit der straßenmäßigen Bezeichnung L... Straße 19, 20 und 22, für das bislang kein Einheitswert festgestellt worden ist; das Finanzamt geht von einer wirtschaftlichen Einheit aus. 2 Mit ihrer am 5. Juni 2011 einheitlich erhobenen Klage wenden sie sich gegen ihre Heranziehung zu Grundsteuern B für das Jahr 2011 (drei Bescheide vom 7. Januar 2011 in der Fassung der drei Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2011). Festgesetzt wurden für die L... Straße 19 170,86 Euro, für die L... Straße 20 48,90 Euro und für die L... Straße 22 140,22 Euro, zusammen 301,01 Euro. Die Klägerinnen haben den schlechten Bauzustand der Immobilien geltend gemacht sowie auf den im Verfahren 3 A 3234/05 am 4. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht Greifswald geschlossenen Vergleich verwiesen, wonach die Klägerinnen einen Betrag von 465 Euro an die Beklagte an Grundsteuern für den Zeitraum 2001 bis 2004 zahlten. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeiten am 9. März 2012 in Augenschein genommen, die Sache am 5. Juni 2012 mündlich verhandelt und nach erneuter mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2012 am selben Tag ein sogenanntes Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 VwGO erlassen, wonach die Bescheide über Grundsteuer für 2011 vom 7. Januar 2011 (Summe 360,01 Euro) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2011 dahingehend geändert würden, dass der festgesetzte Betrag durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt werde. Im Übrigen werde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens würden gegeneinander aufgehoben. 4 Zur Begründung seines Bestimmungsurteils nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat das Verwaltungsgericht als Determinanten angegeben, dass für das Objekt L... Straße 22 keine und für das Objekt L... Straße 20 Grundsteuer nur für die Fläche der linken Wohnung zu erheben sei. Bei dem Objekt L... Straße 22 handele es sich nicht mehr um ein Mietwohngrundstück. Dieses Gebäude habe seine Zweckbestimmung (Wohnraum) bereits verloren. Anders verhalte es sich bei den Wohnungen des Objekts L... Straße 19 und der linken Wohnung des Objekts L... Straße 20. Hier sei zwar Sanierungsbedarf erkennbar. An dem Charakter als Wohnbebauung habe sich jedoch nichts geändert. § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b Grundsteuergesetz sei anzuwenden, da keine Wohnung über eine Sammelheizung verfüge. Der von den Klägerinnen zitierte gerichtliche Vergleich sei dahingehend zu verstehen, dass er sich allein auf Grundsteuern für den Zeitraum 2001 bis einschließlich 2004 beziehe und damit nicht auf die Jahrgänge ab 2005 und erst recht nicht auf 2011, der im vorliegenden Fall den Streitgegenstand bilde. 5 Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 28. Juni 2012 zugestellt worden. 6 Die Klägerinnen verfolgen ihr Begehren mit ihrem am 27. Juli 2012 gestellten und am 23. August 2012 begründeten Zulassungsantrag weiter. II. 7 Für den Antrag auf Zulassung der Berufung besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerinnen mit dem angefochtenen Urteil teilweise unterlegen sind. 8 Der Zulassungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Teilweise sind die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; im Übrigen greift keiner der von den Klägerinnen dargelegten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall ein. 9 1. Die Klägerinnen stützen sich zum einen auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht bloß die Begründung, die das Verwaltungsgericht gegeben hat, sondern auch auf das Ergebnis abzustellen ( Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a, mit weiteren Nachweisen). Dabei ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass das angefochtene Urteil dem Begehren der Klägerinnen teilweise stattgibt und nur im Übrigen ihre Klage abweist. Das bedeutet, dass die Klägerinnen durch dieses Urteil nur insoweit beschwert sein können, als ihr Begehren erfolglos geblieben ist. 10 Soweit die Klägerinnen vortragen, die Berufung sei zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beständen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO hätte entscheiden dürfen, sondern seinerseits die Sache hätte spruchreif machen müssen, wird dadurch das Ergebnis, zu dem Verwaltungsgericht gelangt ist - teilweise Klagestattgabe - nicht infrage gestellt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Berufungsverfahrens kann den Klägerinnen nur insoweit zuerkannt werden, als sie in der erstinstanzlichen Entscheidung unterlegen sind. Dies gilt, soweit das Verwaltungsgericht Vorgaben für die Berechnung für die Neuberechnung der Grundsteuer gemacht hat (sogenannte Determinanten). Durch den Umstand, dass der Beklagte die Grundsteuern neu wird berechnen müssen, werden die Klägerinnen in ihren Rechten nicht verletzt, da sie eine diesbezügliche neue Behördenentscheidung in einem neuen Verfahren wiederum anfechten können. 11 Nach ihrem Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen die vollständige Aufhebung der Grundsteuerbescheide beantragt. Nur soweit das Verwaltungsgericht die Grundsteuerpflichtigkeit im Grunde angenommen hat, sind die Klägerinnen beschwert. Die Klägerinnen haben aber nicht dargelegt, woraus sich ernstliche Zweifel an dem der Behörde aufgegebenen Rechnungsweg ergeben sollen; insoweit scheitert der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bereits am Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 VwGO). 12 Wenn die Klägerinnen weiter vortragen, das Gericht hätte nicht von der Möglichkeit des § 113 Abs. 2 VwGO Gebrauch machen dürfen, weil die Ermittlung der festzusetzenden Abgaben keinen nicht unerheblichen Aufwand erfordere, folgt das Gericht dem nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles nicht. Zur Ermittlung des Aufwandes ist bereits eine Beweisaufnahme vor Ort erforderlich gewesen. Ob die von den Klägerinnen später mitgeteilte Quadratmeterzahl von 43,03 für die linke Wohnung im Objekt L... Straße 20 zutreffend ist, brauchte das Verwaltungsgericht nicht erneut zu prüfen, sondern durfte diese Ermittlung der Behörde überlassen. Auf dieser Sachverhaltslage hat das Verwaltungsgericht das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausüben können, ein Bestimmungsurteil zu erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr hat das Verwaltungsgericht das ihm zustehende Ermessen noch vertretbar ausgeübt. 13 Der Senat sieht keine fehlerhafte Auslegung des klägerischen Vortrags bzw. der klägerischen Anträge bzw. eine fehlerhafte Kostenentscheidung, die zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung führen könnten. Die Klägerinnen haben auch in der letzten mündlichen Verhandlung noch die vollständige Aufhebung der streitigen Bescheide beantragt. Daher hatte das Gericht diesen Antrag seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da auch nach der eigenen Berechnung, die die Klägerinnen in ihrer Zulassungsschrift vorgelegt haben, eine Grundsteuer von ca. 172 Euro anfällt, ist das Aufheben der Kosten gegeneinander eine naheliegende Kostenentscheidung, weil zunächst ein Betrag von 360,01 Euro angefordert gewesen ist. 14 Einen unklaren Tenor enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Sie entspricht im Übrigen exakt den Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht in dem auch von der Zulassungsschrift zitierten Urteil vom 3. Juni 2010 – 9 C 4.09 –, Rn. 14, herausgearbeitet hat. Anders als im dortigen Fall hat das Verwaltungsgericht die behördliche Entscheidung nicht vollständig aufgehoben, sondern nur geändert und im Übrigen die Klage abgewiesen. 15 2. Die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat keinen Erfolg. Eine Abweichung eines vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden Rechtssatzes von einem tragenden Rechtssatz eines der drei zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 11, mit weiteren Nachweisen). 16 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1991 – 8 C 14.89 – enthält keinen tragenden Rechtssatz, der sich auf § 113 Abs. 2 VwGO bezieht. Diese Vorschrift wird lediglich in einem obiter dictum erwähnt (siehe dort Rn. 22 f.). 17 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2004 – 10 B 25.04 – ist von seinem Sachverhalt her nicht vergleichbar. Dort hatte die Verfahrensrüge der beklagten Behörde Erfolg, weil der Verwaltungsgerichtshof der beklagten Behörde nicht nur den Vorgang der Neuberechnung auferlegt, sondern auch die dieser Berechnung vorausgehende Bestimmung des Maßes der Denkmalschutzbeschränkungen und ihrer Auswirkungen auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung überantwortet hatte. So liegt es im vorliegenden Verfahren nicht. Zum einen steht kein Rechtsmittel des Beklagten zur Entscheidung an und zum anderen hat das Verwaltungsgericht lediglich den Vorgang der Neuberechnung dem Beklagten überantwortet. 18 Schließlich kann die Zulassungsschrift sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 – 9 C 4.09 – berufen. Im Rahmen der Berufung des dortigen Beklagten hatte der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft von einer vollumfänglichen Prüfung abgesehen. Diese Aussage trägt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im dortigen Berufungsverfahren hatte sich der Beklagte - gerade anders als im vorliegenden Fall - gegen die vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Determinanten gewandt. Im vorliegend vom Senat zu entscheidenden Fall sind die Determinanten von keinem der Beteiligten angegriffen worden. 19 Bei den weiteren Ausführungen in dem Urteil vom 3. Juni 2010 – 9 C 4.09 –, wonach im Rahmen von Erschließungsbeiträgen bzw. Straßenbaubeiträgen (vgl. Rn. 13) regelmäßig die Kriterien des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfüllt seien, handelt es sich um keinen tragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem ließe sich ein allgemeingültiger Rechtssatz dieser Art auch gar nicht aufstellen, da der Aufwand einer Betragsermittlung stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt. So hat der Senat in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 1 L 185/15 – bei einer komplexen Ermittlung eines Straßenbaubeitrages die Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch das Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Zum anderen geht es im vorliegenden Fall um die Frage, ob im konkreten Fall die Ermittlung der richtigen Grundsteuerhöhe für ein baulich desolates Objekt einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht, d. h. eine Rechtsanwendung des Grundsteuerrechts, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert hat. Das Verwaltungsgericht hat daher, ohne an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 gebunden zu sein, diese Frage des nicht unerheblichen Aufwandes bejahen können. 20 3. Schließlich vermag der Senat keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel zu bejahen, der geltend gemacht wird und der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 21 Eine völlig überraschende Abweisung der Klage unter Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht angenommen werden. Nach einer Beweisaufnahme, gescheiterten Vergleichsverhandlungen und zwei mündlichen Verhandlungen, in denen die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden ist, mussten die Klägerinnen mit einer teilweisen Abweisung ihrer Klage rechnen. 22 Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht die Akte 3 A 3234/05 hätte beiziehen müssen, nicht dargelegt. Eine solche Verletzung liegt auch in der Sache nicht vor. Die entscheidenden Dokumente aus dieser Gerichtsakte befinden sich zum einen bei den aktuellen Gerichtsakten. Insbesondere der dort geschlossene Vergleich ist von Klägerseite selbst eingereicht worden. Zum anderen hatte das Verwaltungsgericht die gesamte Akte bereits bei Klageingang beigezogen. 23 Auf einen Vermerk des Vaters der Klägerinnen, der Berechnungsgrundlagen schriftlich fixiert haben will, kommt es rechtlich nicht an, da die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (vgl. § 165 Zivilprozessordnung) beweist, dass der o. g. Vergleich so wie protokolliert auch geschlossen worden ist und weitere Nebenabreden mithin nicht getroffen worden sind. Aus diesem Grunde hat das Verwaltungsgericht auch keine weiteren Zeugen, wie zum Beispiel einen Behördenvertreter, hören müssen. Es hätte sich für das Gericht nicht aufdrängen müssen, im Hinblick auf evtl. mündliche Aussagen, die in Anbetracht des Vergleichs wohl keine Verbindlichkeit beanspruchen können, durch eine Beweisaufnahme von Amts wegen zu ermitteln. Aus alledem folgt, dass von einer willkürlichen Nichtberücksichtigung klägerischen Vortrages keine Rede sein kann. 24 Wenn die Klägerinnen am Ende ihrer Zulassungsschrift vortragen, sie hätten ihre Steuerpflicht im Grunde nie bestritten, außer hinsichtlich der Abhängigkeit des Gebäudes L... Straße 22, so kann darin nur ein widersprüchlicher Vortrag gesehen werden. Immerhin haben die Klägerinnen die vollständige Aufhebung der Grundsteuerbescheide beantragt und damit keinen Zweifel gelassen, dass sie eine Festsetzung der Grundsteuer auf null Euro erstreben. Der Streitgegenstand wird nämlich wesentlich durch die gestellten Anträge bestimmt. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. 26 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. 27 Hinweis: 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 29 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).