Beschluss
1 M 487/16
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Oktober 2016 – 2 B 1738/16 – wird für unwirksam erklärt. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je die Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Weiterförderung der Ganztagsbetreuung ihrer Tochter durch den Antragsgegner in einer Kindertageseinrichtung in A-Stadt. 2 Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, die Ganztagesbetreuung ihrer am 15. September 2013 geborenen Tochter über den 1. September 2016 weiter zu fördern, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KiFöG M-V haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die Tochter der Antragstellerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in A-Stadt. Sie erfahre die Erziehung durch die Antragstellerin jeweils regelmäßig von Montag bis Freitag in A-Stadt und am Samstag und Sonntag auf Rügen, damit sei A-Stadt der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse und damit der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. 3 Nach Zustellung dieses Beschlusses am 19. Oktober 2016 hat die Antragstellerin am 2. November 2016 Beschwerde eingelegt, die sie am 17. November 2016 begründet hat. 4 Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet, u. a. sei gegen eine Weiterbewilligung einzuwenden, dass diese mit unvertretbaren Mehrkosten verbunden sei. Für die Tagespflege in A-Stadt fielen monatlich 883,00 € an, der Kostensatz für die Kindertagespflege ganztags belaufe sich in der Gemeinde D... auf 458,27 €. 5 Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 hat die Antragstellerin die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache erklärt, nachdem das Land A-Stadt nunmehr den Anspruch der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. September 2016 erfülle. Der Antragsgegner hat sich dieser Erklärung angeschlossen. II. 6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter allein. 7 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, nach dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt (BVerwG, Urt. v. 06.04.1989 – 1 C 70/86 –, BVerwGE 81, 356, 363, zit. nach juris Rn. 32). Neben der Frage der Erfolgsaussichten ist für die Kostenentscheidung von Bedeutung, ob einer der Beteiligten durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat (vgl. nur Redeker/ von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. § 161 Rn. 6 mit Hinw. zur Rechtspr.). 8 Der Senat hält danach die hälftige Kostenteilung für angemessen, insbesondere da bei vorzunehmender summarischer Prüfung – im Eilverfahren ohnehin und nach Erledigung zudem – die zulässige Beschwerde der Antragstellerin auch (teilweise) begründet gewesen wäre. 9 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn ihre Tochter hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 KiFöG M-V. Nach dieser Vorschrift haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tochter der Antragstellerin, insbesondere hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D... auf Rügen und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. 10 Gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob Vater oder Mutter das Personensorgerecht für das Kind haben. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal definiert. Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach dem Lebensmittelpunkt. Bei Pendlern mit einer Wohnung am Arbeitsort und einer weiteren bei der Familie ist die familiäre Bindung für den Lebensmittelpunkt ausschlaggebend (vgl. Kunkel-Kepert, SGB VIII, 5. Aufl., § 86 Rn. 13 mit Hinw. auf Rechtspr.). Der Lebensmittelpunkt der noch minderjährigen Tochter der Antragstellerin befindet sich somit im Familienheim ihrer Eltern in D.... Dort haben ihre Eltern und damit auch sie dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Darauf, dass die Antragstellerin von montags bis freitags in A-Stadt arbeitet und diese Tätigkeit auch nicht mehr vorübergehend ist und die Tochter der Antragstellerin in einer Kindertageseinrichtung in A-Stadt tatsächlich betreut wird, kommt es nicht an. Soweit § 3 Abs. 3 Satz 1 KiFöG M-V den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beschreibt, bestimmt die Vorschrift nichts Abweichendes zu § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (§ 37 Satz 1 SGB I). 11 Schon nach den objektiven Verhältnissen spricht alles dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Tochter der Antragstellerin D... ist, denn dort haben sich ihre Eltern ein Familienheim gekauft und nur dort leben beide Elternteile gemeinsam . Dementsprechend haben beide Elternteile dieses Hausgrundstück melderechtlich als ihre Hauptwohnung angegeben. Dagegen ist melderechtlich nichts einzuwenden. Gemäß § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ist Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Diese Vorschrift gilt zwar allein dem Wortlaut nach nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften – wie die der Antragstellerin –, sie ist jedoch mindestens dann auf solche Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden, wenn aus der Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist und die nichteheliche Lebensgemeinschaft deshalb als Familie anzusehen ist, die unter den grundrechtlichen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht. Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift bedarf es jedoch nicht, weil sich dieses Ergebnis auch über die Zweifelsregelung des § 22 Abs. 3 BMG erreichen lässt. Nach dieser Vorschrift ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Darauf, ob nur die Antragstellerin oder auch der Kindesvater die elterliche Sorge innehaben, kommt es dabei nicht an. Denn die Eltern leben nicht getrennt voneinander. Deshalb geht der Hinweis des Antragsgegners auf § 86 Abs. 2 SGB VIII fehl. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, also insbesondere nicht (mehr) zusammenwohnen. 12 Dem Anspruch auf vorläufige Weiterförderung hätte – ausnahmsweise – auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengestanden, weil die Tochter der Antragstellerin von dem Antragsgegner bereits in der Vergangenheit vom 1. November 2014 bis 30. August 2016 in derselben Einrichtung in A-Stadt, für die die Antragstellerin die Weiterförderung begehrt hat, fortlaufend gefördert worden war. Für diesen Zeitraum hatte der Antragsgegner den Förderanspruch für das Kind in der Berliner Einrichtung mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 bestätigt. 13 Die Beschwerde der Antragstellerin wäre jedoch ohne die Erledigungserklärungen nicht in vollem Umfang begründet gewesen. Denn die Antragstellerin hätte nur einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt. Denn die Ermessensentscheidung des Antragsgegners war insoweit fehlerhaft, als er die Weiterförderung insgesamt mit der Begründung abgelehnt hat, dass eine Förderung unverhältnismäßig sei, weil die Kostenhöhe der Kindertagepflege in A-Stadt 883,00 € und in D... nur 458,27 € betrage. Vielmehr hätte der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung prüfen müssen, ob er zumindest eine der Höhe nach begrenzte Förderung ermöglichen kann. Für die Finanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt § 22 KiFöG M-V Folgendes: 14 „Wählen Personensorgeberechtigte eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der in der Vereinbarung nach § 16 für die gewählte Kindertageseinrichtung oder für die gewählte Tagespflegeperson bestimmte Anteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an der Finanzierung der Entgelte auch für den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jedoch begrenzt auf den durchschnittlich entstehenden Entgeltanteil im eigenen Zuständigkeitsbereich.“ 15 § 22 KiFöG ist eine gesetzliche Regelung der Ermessensausübung im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII. Eine Ermessensentscheidung, die diese Begrenzungsvorschrift nicht in den Blick nimmt, und die Kostenübernahme als unverhältnismäßig insgesamt verweigert, ist fehlerhaft. Auch darf dabei nicht allein auf die Kosten der Kindereinrichtungen in der Gemeinde D... abgestellt werden, vielmehr ist die Förderung gemäß § 22 a. E. KiFöG M-V begrenzt auf den durchschnittlich entstehenden Entgeltanteil im eigenen Zuständigkeitsbereich, also auf die auf den gesamten Landkreis Vorpommern-Rügen bezogenen Durchschnittskosten für einen Ganztagstagespflegeplatz. Vor diesem Hintergrund wäre der Antrag der Antragstellerin neu zu bescheiden gewesen. 16 Die Nichterhebung von Gerichtskosten folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. 17 Hinweis: 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.