Beschluss
2 M 524/16
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin vorläufig einen Fahrausweis für das Schuljahr 2016/2017 für den Besuch der Grundschule zu erteilen. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach einer Ortsbesichtigung im Hauptsacheverfahren abgelehnt. Die nach dem einschlägigen Satzungsrecht für die Erteilung eines Fahrausweises erforderliche besondere Gefährlichkeit des Schulweges liege nicht vor. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. November 2016 bleibt ohne Erfolg. 3 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 – m.w.N.). 4 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde erfolglos bleibt. Die Beschwerdebegründung nimmt zunächst eine besondere Gefährlichkeit eines Wegeabschnittes von ca. 500 m an, weil dieser beidseitig von Hecken eingegrenzt sei und wegen des linksseitig angrenzenden „Niemandslandes“ und der rechtsseitig vorfindlichen spärlichen Bebauung niemand wirklich etwas beobachten könne. Die Beschwerdebegründung macht damit geltend, dass die Feststellungen über den straßenseitigen Bewuchs in dem angegriffenen Beschluss wesentlich von denen im Protokoll des Erörterungstermins am 07.09.2016 abweichen. Das ist nicht von der Hand zu weisen: im Erörterungstermin wird auch straßenseitig eine Heckenreihe festgestellt, die nicht niedriger als die Körpergröße der Antragstellerin sei. Das (diese Heckenreihe bildende) Hagebuttengestrüpp sei straßenseitig immer wieder unterbrochen, so dass dort Durchsicht zur Straße herrsche. Im Beschluss wird von unregelmäßig stehenden Hagebuttensträuchern gesprochen, die zwischen ca. 30 cm und gut einem Meter hoch seien, so dass die Beobachtungsmöglichkeiten durch Kraftfahrzeugführer und Anlieger bzw. die Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch das Kind nicht unterbrochen werde. Dieser Widerspruch führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass bei Vorhandensein eines beidseitigen Bewuchses, der die Antragstellerin überragt, dieser Teil des Schulweges objektiv eine besondere Gefährlichkeit aufweist. Nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts ist die Straße, an der der Weg entlang führt, gut befahren, und auch der Weg selbst wird von anderen Personen genutzt. Anhaltspunkte dafür, dass auf diesem Teilstück des Weges ein erhöhtes Risiko besteht, Opfer einer kriminellen Tat zu werden, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. 5 Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht für diesen Teil des Schulweges die Funktionsfähigkeit der Straßenbeleuchtung bzw. die Ausleuchtung auch des Gehweges nicht festgestellt habe, legt sie in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass diese fehle. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Sonstige objektive Gründe dafür, dass dieser Wegabschnitt im Sinne der einschlägigen Satzungsbestimmung eine besondere Gefährlichkeit aufweist, legt die Beschwerdebegründung nicht dar 6 Die Beschwerdebegründung sieht die besondere Gefährlichkeit weiter darin, dass die Antragstellerin im weitern Verlauf des Schulweges mehrere Straßen überqueren muss, an denen nicht unerheblicher PKW- aber auch LKW-Verkehr existiere. Mit den konkreten entgegenstehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss setzt sich die Beschwerdebegründung aber nicht auseinander. 7 Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Verwaltungsgericht habe keine abstrakten Maßstäbe zur Abgrenzung von allgemeiner und besonderer Gefährlichkeit entwickelt, geht dies fehl. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 4 – 6 des angegriffenen Beschlusses die Kriterien dargestellt, die es zur Abgrenzung von allgemeiner und besonderer Gefährlichkeit bezogen auf den Schulweg zugrunde gelegt hat. Diese Kriterien sind allgemein gehalten und lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Gefahrengrade nicht herausgearbeitet hat. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. 10 Hinweis: 11 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.