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Beschluss

3 L 64/14

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Januar 2014 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. 2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 3 Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. 4 Die Kläger machen geltend, die Sanierungssatzung, die die Genehmigungspflicht nach § 145 BauGB ausgelöst habe, sei mangels Umsetzung obsolet. Die Grundsätze des Obsoletwerdens eines Bebauungsplans lassen sich indes nicht auf eine Sanierungssatzung übertragen. 5 Eine Höchstdauer für die Geltung einer Sanierungssatzung kennt das Gesetz nicht. Auch ist Zeitablauf für sich genommen kein Grund für das Außerkrafttreten einer Sanierungssatzung. Das gleiche gälte für eine zögerliche Durchführung der Sanierung seitens der Beklagten, wenn dieser Vorwurf hier berechtigt sein könnte. Eine derartige Annahme lässt sich anders als das Außerkrafttreten von Normen wegen entgegenstehenden Gewohnheitsrechts oder - etwa eines Bebauungsplans - wegen Funktionslosigkeit nicht auf einen anerkannten allgemeinen Rechtsgrund zurückführen. Sie wäre überdies mit den Bedürfnissen nach Rechtssicherheit unvereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.1978 - 4 C 48/76 - NJW 1979, 2577, 2578). Das verdeutlichen bereits die unüberwindbaren Schwierigkeiten, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen (BVerwG, B. v. 12.04.2011 - 4 B 52/10 - BRS 78 Nr. 215). Zu berücksichtigen ist auch, dass der einzelne Grundstückseigentümer aufgrund der durchgeführten Sanierung eine Wertverbesserung seines Grundstücks erfährt (vgl. §§ 153, 154 BauGB). Selbst wenn eine nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unverhältnismäßige Eigentumsbindung vorliegen sollte, trägt das Gesetz dem in § 145 Abs. 5 BauGB Rechnung, in dem er dem Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks einräumt. Damit hat er eine ausgleichende Regelung getroffen, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 07.06.1996 - 4 B 91/96 - NJW 1996, 2807). 6 Hinzu kommt: Ein langer Zeitraum seit Inkrafttreten der Sanierungssatzung kann wie die unzureichend zügige Förderung der Sanierung bei der Prüfung der Gründe für eine Genehmigung gemäß § 145 BauGB von Belang sein (BVerwG, B. v. 12.04.2011 - 4 B 52/10 - BRS 78 Nr. 215). Dies führt hier aber nicht dazu, dass - wie die Kläger meinen – die Nutzung als Stellplätze als offensichtlich genehmigungsfähig anzusehen wäre. Zum einen haben sie nicht dargelegt, dass das gesamte Sanierungsgebiet während langer Zeit nicht den Sanierungszielen angenähert worden ist. In seinem Zulassungsantrag erwähnen sie lediglich andere Stellplätze “in der unmittelbaren Umgebung“ oder in „unmittelbarer Nähe“. Damit ist nicht dargelegt, dass es sich hier um einen örtlichen Zusammenhang handelt, der auch die Erreichung der Ziele im Bereich des klägerischen Grundstückes infrage stellen könnte. Zum anderen führen die oben dargelegten Grundsätze dazu, dass im Einzelnen im Rahmen der Genehmigungsentscheidung, die zu prüfen hat, ob das Vorhaben die Durchführung der Sanierungsziele unmöglich macht oder wesentlich erschwert, gegebenenfalls der Umstand der langen Geltungsdauer der Sanierungssatzung zu berücksichtigen ist. Von einer offenkundigen Genehmigungsfähigkeit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Sie liegt nämlich nur dann vor, wenn es ohne weitere Ermittlung und Prüfung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren auf der Hand liegt, dass die Genehmigung erteilt werden muss (vgl. OVG Greifswald, B. v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 - NordÖR 2015, 322). Soweit die Kläger schließlich in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 18.07.2014 – der im übrigen mit seinem neuen Vortrag nicht berücksichtigt werden kann – geltend machen, die genannten Umstände würden dazu führen, dass die Nutzung der Stellplätze nicht genehmigungspflichtig sei, trifft dies nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht zu: Der Umstand der langen Geltungsdauer der Sanierungssatzung verlangt allenfalls, diesen Umstand bei der Entscheidung über die erforderliche Genehmigung zu berücksichtigen. Eine Genehmigungsfreistellung ergibt sich daraus nicht. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 10 Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.