Beschluss
1 M 183/17
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 256,35 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 4. März 2015, mit dem er gegenüber der Antragstellerin einen Anschlussbeitrag (Abwasser) für das Grundstück der Antragstellerin in A-Stadt (Flurstück .../10 der Flur ... in der Gemarkung A-Stadt, zur Größe von 489 m²) in Höhe von 1.367,24 € und ein Leistungsgebot in Höhe von 1.025,41 € festgesetzt hat. 2 Den Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Anschlussbeitragsbescheides auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. März 2017 abgelehnt und ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei nicht anzuordnen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin als Erschließungsträgerin mit dem Antragsgegner im Jahre 2006 einen Erschließungsvertrag geschlossen und darin eine pauschale Ablösungssumme für das damals noch ungeteilte Grundstück der Antragstellerin in Höhe von 5.932 € vereinbart habe. Dies habe in etwa 25 % des angenommenen Gesamtbeitragsaufkommens entsprochen. Auf diese Ablösungsvereinbarung könne sich die Antragstellerin – so das Verwaltungsgericht weiter – nicht mit Erfolg berufen, weil die Ablösungsvereinbarung in § 5 des Erschließungsvertrages mangels Vorliegens ausreichender Ablösungsbestimmungen im Zeitpunkt ihres Abschlusses unwirksam gewesen sei. 3 Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin im Wesentlichen (nur) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rahmen des streitigen Erschließungsvertrages erbrachten Sachleistungen (über 40.000 €) bei einer Rückabwicklung des Erschließungsvertrages wegen der unwirksamen Ablösungsvereinbarung habe nicht bereits im Beitragsverfahren stattzufinden, auch nicht auf der Ebene des Leistungsgebotes. Die Antragstellerin ist vielmehr der Auffassung, eines gesonderten Verfahrens zur Rückabwicklung des Erschließungsvertrages bedürfe es nicht. Dies folge aus den (zivilrechtlichen) Grundsätzen des Bereicherungsrechts, die auch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Anwendung fänden. Nach der Saldotheorie sei bei der kondiktionsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge eine Saldierung geboten. Nach den Grundsätzen der Saldotheorie müsse dies nicht zwingend auf der Ebene der Beitragserhebung geschehen, sondern könne und müsse aber spätestens auf der Ebene des Leistungsgebotes geschehen, weil der Anspruch bereits von vornherein auf diese Höhe beschränkt sei. Auf Seiten des Beitragsschuldners sei somit der Betrag in dieser Saldierung einzustellen, den er inklusive Sachleistungen auf Grundlage einer unwirksamen Ablösungsvereinbarung auf die Abgabenschuld erbracht habe; dieser übersteige im vorliegenden Fall die festgesetzte Abgabe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne insoweit der Vertragspartner – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – nicht auf ein gesondertes Verfahren verwiesen werden, auch nicht auf ein gesondertes Erlassverfahren. II. 4 Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. 5 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Damit ist im vorliegenden Fall der Prüfungsumfang des Senates im Wesentlichen auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage begrenzt, wie mit den seitens der Antragstellerin erbrachten Sachleistungen im Rahmen des vorliegend streitigen Beitragserhebungsverfahren rechtlich umzugehen ist. 6 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die erbrachten Sachleistungen im Beitragserhebungsverfahren weder bei der Abgabenfestsetzung noch bei der Festsetzung des Leistungsgebotes Berücksichtigung finden, unterliegt keinen ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. 7 Das Beschwerdevorbringen ist zwar in seinem Ausgangspunkt zutreffend, dass auch im öffentlichen Recht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruches grundsätzlich auf die zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen ist. Dies gilt aber nur, soweit nicht das öffentliche Recht, speziell das Abgabenrecht, Sondervorschriften enthält, die den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgehen. 8 So liegt es hier, denn die entscheidende Vorschrift, wie mit eventuellen Gegenansprüchen umzugehen ist, ist in dem über § 12 Abs. 1 KAG M-V anwendbaren § 226 Abgabenordnung – AO – spezialgesetzlich geregelt. Gemäß § 266 Abs. 3 AO kann gegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Siehe hierzu im Einzelnen Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 12 Erl. 62 ff., mit weiteren Nachweisen. So hat speziell das VG Greifswald bereits mit Beschluss vom 9. Juli 2009 – 3 B 719/09 – entschieden, dass eine Aufrechnung der den dortigen Antragstellern entstanden Kosten der „inneren“ Erschließung auf den Anschlussbeitrag ausscheide. Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. 9 Der gesetzlichen Regelung des § 226 Abs. 3 AO liegt die auch in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene gesetzliche Wertung zugrunde, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt. Dem Staat sollen seine existenznotwendigen Abgaben durch die sofortige Vollziehbarkeit der Abgabenbescheide unverzüglich zufließen. Nur durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird (ausnahmsweise) die Zahlungsverpflichtung vorläufig ausgesetzt. 10 Auch durch das bloße materiell-rechtliche Bestehen einer Aufrechnungslage wird die von Gesetzes wegen vorgesehene Leistungspflicht eines Abgabenschuldners nicht infrage gestellt. Auch dies könnte die finanziellen Grundlagen für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ernsthaft infrage stellen. Gegenansprüche sollen daher die Zahlungspflicht eines Abgabenschuldners nur dann entfallen lassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, wie sie in § 226 Abs. 3 AO geregelt sind. 11 Die AO sieht im Übrigen aus Billigkeitsgründen ein sich in der Regel an das Abgabenerhebungsverfahren anschließendes, gesondertes Erlassverfahren vor. Ein im Rahmen dieses Verfahrens eingehender Erlassbescheid (§ 227 AO) ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt. 12 Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerde, dass eine Integration der Erlassentscheidung in das Erhebungsverfahren durchaus in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (vgl. hierzu Aussprung , a. a. O, § 12 Erl. 63, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Senates). 13 Dieser rechtliche Gesichtspunkt vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum einen geht es hier nicht um eine Billigkeitsentscheidung, sondern gerade um eine Saldierung mit Gegenansprüchen. Zum anderen hat der Senat eine solche Integration lediglich in Hauptsacheverfahren in der Fallkonstellation berücksichtigt, dass offensichtlich erkennbare sachliche Härtegründe von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen und eine Ermessensreduzierung auf null hat angenommen werden können (vgl. OVG Greifswald, Urt. vom 20. Mai 2003 – 1 L 137/02 –; Beschl. vom 14. August 2002 – 1 M 29/02 –). Daran fehlt es hier. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges, wonach in Eilverfahren ein Viertel des Hauptsachestreitwertes anzunehmen ist. 15 Hinweis: 16 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.